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BSG 01.07.2020 - B 10 ÜG 2/20 B
BSG 01.07.2020 - B 10 ÜG 2/20 B - (Nichtzulassungsbeschwerde - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Anhaltspunkte für Revisionszulassungsgründe - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - gesetzlicher Richter - Befangenheit eines Richters - Anzeige des Klägers wegen Prozessbetrugs im laufenden Verfahren - Bezeichnung der Klage als "unverschämt" - keine willkürliche Ablehnung des Befangenheitsantrags - keine Aussetzung nach § 114 Abs 3 SGG bei vorläufigem Absehen einer Klage durch die Staatsanwaltschaft - Terminverlegungsantrag - Terminkollision - Aufteilung der Termine in der Rechtsanwaltskanzlei - Darlegungsanforderungen - Zumutbarkeit einer sehr frühen Anreise zum Verhandlungstermin)
Normen
§ 160a SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 60 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 3 SGG, § 202 SGG, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO, § 138 ZPO, § 227 Abs 1 ZPO, § 154d S 1 StPO, § 158 StPO, § 263 StGB, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Nürnberg, 26. März 2012, Az: S 13 SF 42/12 AB, Beschluss
vorgehend SG Nürnberg, 19. September 2014, Az: S 15 U 2/02, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 19. November 2018, Az: L 17 U 446/14, Beschluss
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2020 (6. Februar 2020) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. S., S., N., beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert wird auf 32 397 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines beim SG Nürnberg (S 2 U 2/02 / S 15 U 2/02) geführten Klageverfahrens und des anschließenden Berufungsverfahrens vor dem Bayerischen LSG (L 17 U 446/14).
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Nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Entschädigungsgericht hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6.6.2019 unter anderem vier Schreiben übergeben, mit denen er die Verzögerung des Verfahrens beim SG gerügt habe. Nach erfolgloser Aufforderung zur Stellungnahme, dass diese vorgelegten Schreiben nicht in den Akten des SG zu finden seien, hat das Entschädigungsgericht um Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft München I gebeten. Diese hat mit Verfügung vom 14.11.2019 von der Erhebung der öffentlichen Klage vorläufig abgesehen, da zunächst abzuwarten sei, ob dem Beschuldigten ein Anspruch zugesprochen werde oder ob es sich nur um den Versuch eines (Prozess-)Betruges handeln könne. Auf die Ladung zum Termin am 6.2.2020 durch das Entschädigungsgericht führte der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter anderem aus, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens das hiesige Verfahren zum Ruhen gebracht werden müsse. Im Übrigen werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt sowie die Verlegung des Termins, weil eine Anreise von N. nach München zu einem Termin um 9:30 Uhr bereits um 5:30 Uhr angetreten werde müsse. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte am selben Tage ab 12:30 Uhr eine Veranstaltung bei dem Polizeipräsidium M. in N., bei der er ab 14:00 Uhr einen Vortrag halte. Nach Ablehnung der Terminverlegung hat das Entschädigungsgericht in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten nach mündlicher Verhandlung vom 6.2.2020 die Klage abgewiesen, weil der Kläger keine wirksame Verzögerungsrüge im Verfahren beim SG und auch nicht im Verfahren beim LSG erhoben habe. Überdies fehle es in Bezug auf das Berufungsverfahren L 17 U 446/14 vor dem LSG an einer unangemessenen Verfahrensdauer.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungsgerichts wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, für die er PKH unter Beiordnung seines bisherigen Rechtsanwalts begehrt. Das Entschädigungsgericht habe eine Aussetzung kategorisch verweigert, sodass sein bisheriger Prozessbevollmächtigter sich veranlasst gesehen habe, den Vorsitzenden abzulehnen. Mit der vorzeitigen Abqualifizierung der Klagen und Forderungen als "unverschämt" habe der Vorsitzende Richter am LSG zu erkennen gegeben, dass das Ziel der Klageabweisung von Anfang festgestanden habe. Da zu dieser Angelegenheit derzeit noch Ermittlungen liefen, werde die Aussetzung der Begründungsfrist bis zum Abschluss dieser Ermittlungen beantragt.
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II. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen.
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Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn unter anderem die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.
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1. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zum Ganzen Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - B 10 ÜG 6/18 B - juris RdNr 4 mwN). Der Kläger trägt im Rahmen seiner Beschwerde keine Gründe vor, die eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage begründen könnten. Diese sind auch nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich.
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2. Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass das Entschädigungsgericht entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Das LSG hat sich in seinem Urteil ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats zu Art 23 ÜGG und zu § 198 GVG gestützt. Ein eventueller Versuch des Klägers, gleichwohl eine Divergenz darlegen zu wollen, liefe letztlich auf die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung durch das LSG im Einzelfall hinaus. Die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts zum maßgeblichen Rügezeitpunkt in einem Einzelfall könnte jedoch einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (vgl Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8).
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3. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass der Kläger einen Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte, der die Revisionszulassung rechtfertigt (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes und Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierfür liegen nach dem Vortrag des Klägers und dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte vor.
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Ein Verstoß gegen § 114 Abs 3 SGG ist nicht ersichtlich. Zwar kann ein Gericht nach § 114 Abs 3 SGG, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Diese im Ermessen des Gerichts liegende Verfahrenshandlung setzt jedoch voraus, dass die Ermittlungen im Strafverfahren die Entscheidung des Gerichts beeinflussen können. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage nach § 154d Satz 1 StPO aber vorläufig abgesehen, weil es gerade die Entscheidung des Entschädigungsgerichts für seine weitere Beurteilung der Sach- und Rechtslage abwarten wollte. Damit liegt kein Fall des § 114 Abs 3 SGG vor.
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Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl §§ 62, 128 SGG, Art 103 Abs 1 GG) aufgrund der Ablehnung des Terminverlegungsantrags scheidet gleichfalls aus (vgl BSG Beschluss vom 31.10.2005 - B 7a AL 134/05 B - juris RdNr 8 mwN). Der Terminverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten enthält bereits deshalb keinen erheblichen Grund für eine Verlegung iS des § 227 Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG, weil er gegenüber dem Entschädigungsgericht nicht vorgebracht hat, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Terminkollision durch eine Aufteilung innerhalb der eigenen Kanzlei zu kompensieren. Eine Anfahrt von Nürnberg an sich war nach den eigenen Angaben möglich.
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Auch ein Verstoß des Entschädigungsgerichts gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG durch den Entzug des gesetzlichen Richters ist nicht ausreichend gerügt, weil das Verhalten des Vorsitzenden Richters am LSG sowie dessen Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft die Besorgnis der Befangenheit erwecke und Zweifel an der Neutralität und der Distanz des Richters vorlägen. Auch wenn das Vorbringen des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde und seinem PKH-Antrag sinngemäß diese Ausführungen beinhalten und eine Besetzungsrüge darstellen könnten, so lassen sich weder dem Vorbringen noch dem Akteninhalt schlüssige Tatsachen entnehmen, aus denen sich eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Entschädigungsgerichts ergeben könnte, die eine entsprechende Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren stützen könnten. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Entschädigungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt (vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - B 10 ÜG 6/18 B - juris RdNr 11 mwN). Das Entschädigungsgericht hat ohne Mitwirkung des als befangen erachteten Richters die vom Kläger selbst mit Schreiben vom 3.2.2020, eingegangen am 5.2.2020, und von seinem Prozessbevollmächtigten am 5.2.2020 gestellten Befangenheitsanträge mit Beschluss vom 6.2.2020 abgelehnt (L 8 SF 25/20 AB). Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am selben Tage als elektronisches Dokument zugestellt (§ 63 Abs 2 SGG iVm § 174 Abs 3 und 4 ZPO) und dem Bevollmächtigten des Beklagten laut Sitzungsniederschrift vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 6.2.2020 übergeben worden. Eine willkürliche Gesetzesanwendung oder offensichtlich unhaltbare Entscheidung lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen (zu den Anforderungen vgl BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 10 mwN) und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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5. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG), weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 iVm § 160a Abs 1 Satz 1 SGG).
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6. Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist seiner Nichtzulassungsbeschwerde ("Aussetzung der Begründungsfrist") ist abzulehnen, da der Kläger nicht zu den gemäß § 73 Abs 4 SGG berechtigten Personen gehört, die vor dem BSG auftreten können (vgl Senatsbeschluss vom 25.7.2019 - B 10 ÜG 11/19 B - juris RdNr 7).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 Satz 6 SGG).
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8. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 bis 3, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG. Da der Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 32 397 Euro als (Mindest-)Entschädigungssumme geltend macht, ist der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen.
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