Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 AbhErkVb
§ 1 AbhErkVb, Gegenstand
(1) 1 Die Vereinbarung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Bewilligung von Leistungen für Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige (Abhängigkeitskranke), wenn Leistungen der Krankenversicherung und/oder der Rentenversicherung 1 in Betracht kommen. 2 Zudem definiert sie die an die Rehabilitationseinrichtungen zu stellenden Anforderungen (Anlagen 1 und 2).
(2) Eine Abhängigkeit im Sinne der Vereinbarung liegt vor bei
- - Unfähigkeit zur Abstinenz oder
- - Verlust der Selbstkontrolle oder
- - periodischem Auftreten eines dieser beiden Symptome.
(3) Leistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind ambulante 2 und stationäre Entwöhnungs- sowie Entzugsbehandlungen.
1 Einschließlich der Alterssicherung der Landwirte.
2 Der Begriff "ambulante Rehabilitation" umfasst auch teilstationäre Rehabilitation.
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