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BSG 07.01.2020 - B 14 AS 137/19 B
BSG 07.01.2020 - B 14 AS 137/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - mehrere Streitgegenstände
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 4. Mai 2018, Az: S 123 AS 1091/17, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 7. Februar 2019, Az: L 25 AS 935/18, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Der Kläger selbst hat mit am 2.4.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.3.2019 zugestellten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt.
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Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Das gilt erst Recht für die allgemeine Kontrolle des streitbefangenen Verwaltungshandelns auf mögliche Unrichtigkeiten hin.
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Ein Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
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Insbesondere ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Verfahrensmangel - Prozessurteil statt Sachurteil (vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN) - liegt nicht darin, dass das LSG hinsichtlich der abgelehnten Stromschuldenübernahme als Darlehen und Ausreichung von Lebensmittelgutscheinen höheren Werts auf der einen Seite die Berufung verworfen hat, weil auch der Wert der addierten Streitgegenstände die Grenze aus § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht überschritt und auf der anderen Seite das auf die Rücknahme einer Wissenserklärung des Klägers gerichtete Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn wenn innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3; BSG vom 18.4.2016 - B 14 AS 150/15 BH - SozR 4-1500 § 144 Nr 9).
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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, wofür hier nichts spricht.
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Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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