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BSG 29.08.2019 - B 14 AS 219/18 B
BSG 29.08.2019 - B 14 AS 219/18 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - fehlende Anhörung - absoluter Revisionsgrund
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Schwerin, 22. Februar 2017, Az: S 11 AS 151/15
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 20. November 2017, Az: L 8 AS 132/17, Beschluss
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 2017 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 20.11.2017 ist zulässig, denn er hat mit ihr eine Verletzung von § 153 Abs 4 Satz 2 SGG und zugleich einen Verstoß gegen die grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG sowie auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Beschwerde ist insoweit auch begründet.
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Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, falls die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des SG kein Gerichtsbescheid ist. Nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Diesem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn den Beteiligten mit der Anhörungsmitteilung Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken, die sie gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter haben, als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird. Das Anhörungserfordernis nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zugunsten der Beteiligten weit auszulegen, weil die Anhörungsmitteilung die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten adäquat kompensieren soll. Dies verlangt, dass die Anhörungsmitteilung den Beteiligten nachweisbar zugegangen ist, sonst liegt regelmäßig ein Verfahrensfehler vor, wenn ein Beteiligter behauptet, er habe die Mitteilung nicht erhalten. Ist nach der Aktenlage unklar, ob die Anhörungsmitteilung zugegangen ist, muss sich das LSG vor Erlass der ohne mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung Gewissheit darüber verschaffen, dass das Anhörungsschreiben allen Beteiligten zugegangen ist. Der Nachweis, dass rechtliches Gehör gewährt wurde, obliegt allein dem Gericht. Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor (vgl zu diesen Maßstäben letztens BSG vom 11.11.2015 - B 12 KR 14/15 B - juris RdNr 8; BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 155/16 B - juris RdNr 2).
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Vorliegend rügt der Kläger, er sei vor dem Beschluss des LSG nicht angehört worden. Der Verfahrensakte lässt sich zwar eine Verfügung zur formlosen Übersendung von Anhörungsmitteilungen an die Beteiligten entnehmen und auch, dass dem Beklagten dieses Schreiben zugegangen ist. Der Kläger indes bestreitet dessen Zugang und der Akte lassen sich durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger vor dem Beschluss des LSG die erforderliche Anhörungsmitteilung zu dessen beabsichtigter Entscheidung über die Berufung durch Beschluss zugegangen ist, nicht entnehmen. Damit fehlt es am Nachweis einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers.
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Bei seiner ohne die Gewissheit über den Zugang einer Anhörungsmitteilung beim Kläger ergangenen Entscheidung über dessen Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter war das LSG nicht vorschriftsmäßig besetzt. Denn eine Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG durch eine unterbliebene Anhörung führt zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG), bei dem eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist (vgl letztens etwa BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 155/16 B - juris RdNr 4). Dieser die angefochtene Entscheidung des LSG insgesamt betreffende absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG). Die Verweisung an einen anderen Senat des LSG (§ 563 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) ist nicht geboten.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
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