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BSG 28.08.2019 - B 14 AS 269/19 B
BSG 28.08.2019 - B 14 AS 269/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Übernahme von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - fehlende Rechtsgrundlage
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 26 SGB 2, § 11b SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 9. November 2017, Az: S 8 AS 846/17, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 13. Juni 2019, Az: L 13 AS 4589/17, Urteil
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2019 - L 13 AS 4589/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.
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Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, was bei der streitbefangenen Frage um die Gewährung eines Zuschusses nach dem SGB II zur Entrichtung fälliger Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht anzunehmen ist. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch nach dem SGB II ist nicht zu erkennen. Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen können nach der abschließenden Regelung des § 26 SGB II ausschließlich für Zwecke der Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden; eine Erstreckung auf weitere Versicherungszwecke ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik der Vorschrift ausgeschlossen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. In Betracht zu ziehen ist die Berücksichtigung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vielmehr ausschließlich als Absetzbetrag im Rahmen von § 11b SGB II.
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Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor (§ 124 Abs 2 SGG).
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Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG), worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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