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BSG 18.04.2019 - B 9 SB 2/19 BH
BSG 18.04.2019 - B 9 SB 2/19 BH - PKH-Antrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - GdB-Bewertung - geänderte Lebensumstände - Verschlechterung der individuellen Lebenssituation - Verringerung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft nach einem Unfall - Berücksichtigung durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze
Normen
§ 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 5 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Anlage Teil A Nr 2 Buchst a S 2 VersMedV, Anlage Teil A Nr 2 Buchst a S 3 VersMedV, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 103 SGG, § 160a SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Dortmund, 5. März 2018, Az: S 3 SB 169/16 WA, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Februar 2019, Az: L 17 SB 122/18, Beschluss
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 anstelle von bisher 40. Den von ihm geltend gemachten Anspruch hat das LSG mit dem Kläger am 13.2.2019 zugestellten Beschluss vom 4.2.2019 verneint. Die im März 2011 hinzugetretenen Unfallfolgen am rechten Kniegelenk bedingten lediglich einen Einzel-GdB von 10. Dieser führe nicht zur Erhöhung des bisherigen Gesamt-GdB von 40.
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Mit beim BSG am 12.3.2019 eingegangenem Schreiben vom 8.3.2019 hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und näher begründet. Er rügt einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das LSG habe insbesondere seine Funktionsbeeinträchtigungen im rechten Knie fehlerhaft bewertet und seinen diesbezüglichen Vortrag nur unzureichend berücksichtigt. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers wird auf den Inhalt des vorgenannten Schreibens Bezug genommen.
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II. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
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Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung allein in Betracht kommende zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das ist hier unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers insbesondere auch in seinem Schreiben vom 8.3.2019 und des weiteren Akteninhalts nicht erkennbar.
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Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukommt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Rechtsfragen stellen sich im Fall des Klägers aber nicht. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
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Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.
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Der Kläger rügt, das LSG habe die Funktionseinschränkungen seines rechten Knies aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und seines Vortrags mit einem Einzel-GdB von 10 nicht ausreichend bewertet. Mit diesem Vorbringen wendet er sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Eine solche Rüge kann jedoch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht mit Erfolg in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Denn in einem solchen Verfahren kann die Richtigkeit der Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) nicht überprüft werden. Soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG in seinem Einzelfall rügen wollte, kann er auch insoweit keine Revisionszulassung erreichen (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.12.2018 - B 9 SB 3/18 BH - Juris RdNr 18). Gleiches gilt für die in diesem Kontext zugleich geltend gemachte Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird.
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Für die in diesem Zusammenhang auch geltend gemachte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist ebenfalls nichts ersichtlich. Der aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden (Senatsbeschluss vom 17.4.2013 - B 9 V 36/12 B - SozR 4-1500 § 118 Nr 3 RdNr 16; BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 4/16 BH - Juris RdNr 30). Dies ist hier nicht gegeben.
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Des Weiteren rügt der Kläger (sinngemäß) eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG, weil auf seinen Vortrag keine weitere/ergänzende Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht erfolgt sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das LSG zur Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens insbesondere im Hinblick auf die Beschwerden und Funktionseinschränkungen des Klägers im rechten Knie hätte gedrängt fühlen müssen. Denn der im Verfahren gehörte orthopädische Sachverständige Prof. Dr. L. hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers und nach Auswertung der medizinischen Unterlagen in seinen gutachterlichen Ausführungen die Unfallfolgen des rechten Knies berücksichtigt und deren Auswirkungen bezogen auf das Begehren des Klägers sozialmedizinisch bewertet. Das LSG wäre nur dann zu einer weiteren Beweiserhebung verpflichtet, wenn dieses Gutachten "ungenügend" iS des § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO ist, weil es grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (vgl Senatsbeschluss vom 21.8.2018 - B 9 V 9/18 B - Juris RdNr 11; Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - Juris RdNr 13, jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür sind aber in Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 28.2.2017 nicht ersichtlich.
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Soweit der Kläger meint, das LSG habe bei der Feststellung des GdB die gravierende Differenz zwischen seiner Teilnahme am Leben in der Gesellschaft vor seinem Unfall und danach gänzlich außer Acht gelassen, trifft dies nicht zu. Zwar hat das Tatsachengericht bei der Bemessung des Einzel-GdB und des Gesamt-GdB über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind aber - worauf das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zur Versorgungsmedizin-Verordnung einbezogen (Senatsbeschluss vom 17.7.2015 - B 9 SB 37/15 B - BeckRS 2015, 70791 RdNr 6; Senatsbeschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - Juris RdNr 5).
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Schließlich durfte das LSG auch ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden, nachdem es die Beteiligten hierzu zuvor angehört hatte. Das fehlende Einverständnis des Klägers ist unerheblich.
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Aufgrund der Ablehnung des PKH-Antrags entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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