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BSG 06.02.2018 - B 3 KR 40/17 B
BSG 06.02.2018 - B 3 KR 40/17 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Berichtigung des Urteils
Normen
§ 138 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Neubrandenburg, 12. Dezember 2012, Az: S 14 KR 87/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 11. Mai 2017, Az: L 6 KR 18/13, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7249,01 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Das LSG hat mit Urteil vom 11.5.2017 einen Zahlungsanspruch der Klägerin (eine aus zwei Personen bestehende, im Partnerschaftsregister eingetragene Physiotherapie-Partnerschaft) in Höhe von 7249,01 Euro für physiotherapeutische Leistungen verneint, nachdem die beklagte Krankenkasse die erbrachten Leistungen zunächst bezahlt, die Zahlungen aber wieder zurückgefordert und die Rückforderung schließlich im Wege der Aufrechnung durchgesetzt hatte. Die Rückforderung der Beklagten beruhte darauf, dass die Klägerin die zugrunde liegenden physiotherapeutischen Leistungen pflichtwidrig nicht in den zugelassenen Praxisräumen und auch nicht im Rahmen verordneter Hausbesuche, sondern in externen Arztpraxen außerhalb ihres Praxissitzes erbracht habe. Das Berufungsgericht hat insoweit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Beklagten wegen rechtsgrundlos gezahlter Vergütung bejaht. Gegen die ortsbezogene Zulassung bestünden keine einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies entspreche der Rechtsprechung des BSG.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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II. 1. Mit Rücksicht auf das Vorbringen der Klägerin auf Seite 2/3 der Beschwerdebegründung zu der im Zeitablauf veränderten personellen Zusammensetzung der Physiotherapie-Partnerschaft hat der Senat für das Beschwerdeverfahren das Rubrum auf der Kläger- bzw Beschwerdeführerseite wegen offensichtlicher Unrichtigkeit entsprechend dem Vorbringen geändert (vgl § 138 S 1 SGG).
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und des Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht formgerecht dargetan hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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a) Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sei. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und Nr 21 RdNr 4 jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 202 ff).
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aa) Die Klägerin trägt zunächst vor, sie habe die Klage als eingetragene Partnerschaft unter dem Namen "S. und T. R. Physiotherapie-Partnerschaft" erhoben. Am 26.2.2015 sei die Partnerin S. R. aus dieser Partnerschaft ausgeschieden, Herr O. sei als Partner aufgenommen und der Name sei in "Physiotherapiepartnerschaft R." geändert worden. Das LSG habe demgegenüber ohne erkennbaren Grund nicht die Partnerschaft als solche als prozessbeteiligt angesehen, sondern die Partnerschaftsgesellschafter und bereits im Rubrum ausgeführt, dass die Partnerschaftsgesellschafter als Kläger zu 1. und Kläger zu 2. das Verfahren führten. Deshalb sei das Berufungsurteil unzulässig und für gegenstandslos zu erklären, weil die dort im Rubrum angegebenen Kläger weder eine Klage erhoben noch ein Urteil erster Instanz erwirkt hätten. Nach § 143 SGG finde die Berufung gegen Urteile des SG statt. Eine Entscheidung auf die Berufung der Klägerin sei nicht ergangen.
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Diese Ausführungen genügen den Darlegungsanforderungen für einen Verfahrensmangel nicht.
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(1) Eine Verletzung des - insoweit allein als vom LSG verfahrensfehlerhaft angewandt gerügten - § 143 SGG wird nicht hinreichend dargelegt. Dem Berufungsurteil ist nach seinem Tenor sowie dem im Rubrum angegebenen Aktenzeichen des sozialgerichtlichen Verfahrens (Az S 14 KR 87/10 - SG Neubrandenburg) nämlich mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, dass es sich um ein Berufungsverfahren gegen das Urteil des SG Neubrandenburg vom 12.12.2012 handelt. Am Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die das Berufungsverfahren stattfindet, bestehen daher keine Zweifel. Die Klägerin hat auch keine Tatsachen dargelegt, die solche Zweifel begründen könnten.
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(2) Eine andere bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht durch eine falsche Bezeichnung im Rubrum in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte, wird in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet. Bei den im Beschwerdevorbringen aufgeführten Vorschriften des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie des Handelsgesetzbuches handelt es sich um materiell-rechtliche Vorschriften, aus deren Verletzung ein Verfahrensfehler nicht hergeleitet werden kann.
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Deshalb sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, das LSG habe ausschließlich die Gesellschafter als Beteiligte geführt, schon deshalb nicht substantiiert dargelegt ist, weil nicht auch in den Blick genommen wird, dass in dem Urteil des LSG nicht etwa lediglich zwei natürliche Personen als Kläger aufgeführt sind, sondern zusätzlich zu den beiden Namen jeweils "Physiotherapie-Partnerschaft" mitaufgeführt wird. Die Vorschrift des § 136 Abs 1 Nr 1 SGG, nach der in einem Urteil ua die Beteiligten zu bezeichnen sind, dient der sicheren Feststellung ihrer Identität zum Zweck der Zustellung und der Rechtskraft. Die Beschwerdebegründung enthält keine Darlegungen zu möglichen Schwierigkeiten in Bezug auf die Feststellung der Identität der Klägerin unbeschadet ihrer aktuellen Zusammensetzung (vgl im Übrigen § 325 Abs 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG).
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Ein falsches Rubrum begründet in der Regel schon deshalb keinen durchgreifenden Verfahrensmangel, da das Urteil (dh der Urteilstenor "Die Berufung ... wird zurückgewiesen") nicht darauf beruhen kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 136 RdNr 2). Eine falsche Bezeichnung der Beteiligten stellt das Gericht gemäß § 138 SGG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten richtig (zB wenn bei einer BGB-Gesellschaft ein Mitgliederwechsel stattgefunden hat, vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 141 Nr 1 RdNr 17; vgl zum Ganzen auch Keller, aaO, § 136 RdNr 2a und § 138 RdNr 3b; Schmidt in Meyer-Ladewig, ua, aaO, § 99 RdNr 6a). Liegt aber in der Berichtigung des Urteils (durch das LSG) nach § 138 SGG eine naheliegende Heilungsmöglichkeit, muss bei der Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angegeben werden, weshalb keine Heilung eingetreten ist. Denn ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn der Mangel auch auf andere (einfachere) Weise behoben werden kann, zB durch Urteilsberichtigung oder -ergänzung (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 4 Leitsatz und RdNr 4; BSG vom 13.4.2000 - B 7 AL 222/99 B - Juris; so auch Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 160 RdNr 16c). In einem solchen Fall fehlt es an dem für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl Leitherer, aaO, § 160a RdNr 2c).
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Im Übrigen betraf der in der Beschwerdebegründung angeführte Beschluss des Senats vom 19.9.2013 (B 3 KR 3/13 B - Juris, Breith 2015, 604) den Fall der Abtretung eines im Klageverfahren streitbefangenen Anspruchs und die rechtliche Stellung des begünstigten Dritten als Rechtsnachfolger. Darum geht es hier nach dem Vorbringen nicht; es wird auch nicht hinreichend dargelegt, inwieweit dieser Beschluss Auswirkungen auf die vorliegende Konstellation der Rückforderung von Leistungen gegen die Klägerin als Partnerschaft und einer damit verbundenen Aufrechnung haben könnte.
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bb) Des Weiteren macht die Klägerin geltend, ein Befangenheitsgesuch sei ebenfalls im Namen der Klägerin erhoben, vom LSG jedoch lediglich gegenüber "S. R. und T. R." zurückgewiesen worden. Deshalb sei ihr gegenüber über das Befangenheitsgesuch nicht entschieden worden und das LSG habe auch über die Berufung nicht entscheiden dürfen. Auch damit wird ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt; diesbezüglich wird auf die unter aa) gemachten Ausführungen Bezug genommen. Die Klägerseite geht dabei auch nicht darauf ein, dass es zu den Obliegenheiten eines Prozessbevollmächtigten gehört, das Gericht auf dort offenkundig nicht, sehr wohl aber dem Prozessbevollmächtigten bekannte Änderungen von Namen und Adresse der von ihm vertretenen Prozesspartei hinzuweisen; die Beschwerde klammert des Weiteren aus, was hier einem solchen Hinweis an das Gericht entgegengestanden haben und aus welchen Rechtsgründen die Klägerseite berechtigt sein sollte, aus einem solchen eigenen Verhalten prozessrechtliche Vorteile herzuleiten.
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cc) Die Klägerin stützt sich zur Darlegung eines Verfahrensfehlers des Weiteren auf eine vom LSG abgelehnte Terminsverlegung wegen Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten. Es handele sich um eine Behinderung des Anwaltsmandats ohne sachlichen Grund.
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Zur Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt es diesbezüglich an der konkreten Bezeichnung einer verletzten Rechtsnorm und der hinreichenden Mitteilung von Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben soll. So wird schon nicht substantiiert dargetan, dass die Klägerin gerade nur den terminlich verhinderten Rechtsanwalt bevollmächtigt hat und nicht auch die anderen zur Vertretung des Verhinderten in Betracht kommenden Kollegen der Rechtsanwalts-GbR; die Klägerin geht in ihrem Vorbringen insoweit nicht darauf ein, dass sich die von ihr selbst zu den Akten gereichte und nicht erkennbar im Verfahrensablauf geänderte Vollmacht vom 30.7.2010 ausdrücklich auf alle damaligen Kollegen der Rechtsanwaltssozietät bezieht. Eine Auseinandersetzung mit den sich daraus ergebenden weiteren rechtlichen Konsequenzen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlen Ausführungen zu der damit nicht zu vereinbarenden, in der Beschwerdebegründung angegebenen Prämisse, die Klägerin habe im Berufungsverfahren "allein" den terminlich verhinderten Rechtsanwalt beauftragt.
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3. Die Klägerin legt auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht iS von § 160a Abs 2 S 3 SGG dar. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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a) Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Darf in einer Zulassungsentscheidung nach § 124 Abs. 1 SGB V die Leistungsabgabe auf die Praxis beschränkt werden?"
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Sie führt hierzu aus, unter Ziff 16.2 eröffne die Heilmittelrichtlinie idF vom 1.7.2004 mehrere Möglichkeiten für Behandlungen außerhalb der Praxisräume, die allesamt als Hausbesuch bezeichnet würden. Es gehe dabei um den klassischen Hausbesuch, aber auch um Verordnungen von Leistungen außerhalb der Praxis des Therapeuten aus medizinischen Gründen. Auch in tagesstrukturierenden Einrichtungen sei ein "Hausbesuch" zulässig gewesen, auch wenn die Behandlung in diesen Einrichtungen allein kein hinreichender Verordnungsgrund sein sollte. Die Heilmittelrichtlinie regele nur die Verordnung dieser Leistungen. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs 2 SGB V ergäben keinen Hinweis darauf, dass es zulässig sein könnte, die Leistungsabgabe in einer Zulassungsentscheidung nach § 124 Abs 1 SGB V auf die Praxis zu beschränken.
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Dem Vorbringen fehlt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Im Urteil des SG, auf das die Berufungsentscheidung ausdrücklich Bezug nimmt, wird die Begründung eines Rückzahlungsanspruchs der Beklagten nämlich nicht auf den in der Fragestellung ins Zentrum gerückten § 124 Abs 1 SGB V, sondern mit ausführlicher Argumentation maßgeblich auf die Leistungserbringung unter Verstoß gegen die § 125 iVm den § 124 Abs 2 S 1 Nr 1 und 2 SGB V in zulässiger Weise konkretisierenden Vorschriften des Verbandsvertrages über Physiotherapeutische Leistungen gestützt. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung wäre eine Klärung der in der Beschwerdebegründung formulierten Frage im Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil es dann nicht ersichtlich darauf ankäme, ob zusätzlich bereits "in der Zulassungsentscheidung nach § 124 Abs 1 SGB V" die Leistungserbringung auf die Praxisräume beschränkt werden darf.
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b) Des Weiteren hält die Klägerin für grundsätzlich bedeutsam die Frage:
"Darf der Gemeinsame Bundesausschuss in Heilmittelrichtlinien nach § 92 Abs. 1, Abs. 6 SGB V Regelungen treffen, die den Leistungsort der Heilmittelerbringung zum Inhalt haben?"
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Hierzu führt sie aus, der Inhalt der Heilmittelrichtlinien nach § 92 Abs 1, Abs 6 SGB V richte sich in erster Linie an die Ärzte und ihre Verordnungstätigkeit, enthalte aber keine Vorgaben dafür, dass Heilmittelerbringer nur in ihrer Praxis, nicht aber an anderen Orten behandeln dürften.
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Die Klägerin berücksichtigt dabei schon nicht, dass durch § 91 Abs 6 SGB V geklärt ist, dass die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses auch für nichtärztliche Leistungserbringer verbindlich sind. Dem Beschwerdevorbringen ist zudem die Entscheidungserheblichkeit auch dieser Frage für den vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar zu entnehmen. So ist etwa nicht erkennbar, dass bzw in welcher Weise das LSG sein Urteil entscheidungstragend auf Heilmittelrichtlinien gestützt hat oder aus welchem Grund diese sonst im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein sollten.
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c) Zudem hält die Klägerin die Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Bedarf es für eine Regelung in Verträgen, dass Behandlungen - außerhalb verordneter Hausbesuche - nur in den Praxisräumen zulässig sind, einer gesetzlichen Ermächtigung?"
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Dazu fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Darlegung des erneuten revisionsgerichtlichen Klärungsbedarfs. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit substantiierte Ausführungen dazu enthalten, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits geklärt ist. Insoweit wäre eine genaue inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des BSG vom 20.4.2016 (B 3 KR 23/15 R - SozR 4-2500 § 124 Nr 4 RdNr 21 ff) unerlässlich gewesen. Dort hat der Senat bereits entschieden, dass auch nach dem dort maßgeblichen Verbandsvertrag Behandlungen "nur in den gemäß § 124 SGB V zugelassenen Praxen" erfolgen dürfen, es sei denn, es liegt ein vertragsärztlich verordneter Hausbesuch vor. Dazu führt die Entscheidung aus, dass eine solche Bestimmung den Ort der Leistungserbringung festlegt und in diesem Sinne eine Regelung "über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln" iS des § 125 Abs 2 S 1 SGB V darstellt, die von den Vertragspartnern ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht vereinbart werden darf (vgl BSG SozR 4-2500 § 124 Nr 4 RdNr 22, 23).
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d) Schließlich wirft die Klägerin noch folgende Fragen auf, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst:
"Kann in einen Leistungsvertrag nach § 125 Abs. 2 SGB V zu Lasten eines Patienten eine Regelung eingefügt werden, die es verbietet, dass der Patient die Leistung 'Hausbesuch' für sich reklamiert, weil er bereit ist, die entstehenden Hausbesuchskosten selber zu tragen?"
"Besteht - korrespondierend - für einen zugelassenen Leistungserbringer für Heilmittel das Recht, einen Hausbesuch durchzuführen, wenn der Patient, der im Besitz einer vertragsärztlichen Verordnung ist, einen Hausbesuch wünscht, die Kosten hierfür selber tragen will und keine medizinischen Gründe gegen einen Hausbesuch sprechen?"
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Diesbezüglich fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, da es sich vorliegend - anders als es die Beschwerdebegründung in der Fragestellung zur Prämisse macht - gerade nicht um eine vom LSG iS von § 163 SGG bindend festgestellte "Leistungserbringung im Hausbesuch" handelte. Vielmehr wurden die Leistungen in externen Arztpraxen außerhalb der häuslichen Umgebung erbracht. Es wird auch nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Rechtsgründen es sich bei einer Behandlung in einer Arztpraxis gleichwohl um einen Hausbesuch handeln könnte. Soweit ausgeführt wird, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungserbringung "auch in bestimmten Einrichtungen" erfolgen könne, fehlen genügende Darlegungen zur Übereinstimmung solcher Behandlung "in bestimmten Einrichtungen" mit der Situation bei einer nur bedarfsweise erfolgenden ambulanten Leistungserbringung in von den Leistungsberechtigten speziell zu diesem Zweck aufgesuchten externen Arztpraxen.
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e) Außerdem macht die Klägerin geltend, es sei noch ungeklärt, unter welchen Umständen und ob überhaupt trotz Zulassung Behandlungen außerhalb der Praxis zulässig seien. Sie wende sich nicht gegen das Erfordernis der ortsgebundenen Zulassung, sondern dagegen, dass es unzulässig sein solle, auf Wunsch des Patienten medizinisch sinnvolle Behandlungen außerhalb der eigenen Praxis durchzuführen, weil und soweit die Patienten bereit seien, die Kosten für den Hausbesuch selber zu bezahlen.
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Auch diesbezüglich fehlt es im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 20.4.2016 (SozR 4-2500 § 124 Nr 4 RdNr 22 ff) an der hinreichenden Darlegung der fortbestehenden Klärungsbedürftigkeit. In der genannten Entscheidung hat das BSG bereits ausgeführt, dass nach dem dort maßgeblichen Verbandsvertrag Behandlungen nur in den gemäß § 124 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen dürfen, es sei denn, es liegt ein vertragsärztlich verordneter Hausbesuch vor. Inwieweit es daneben noch Klärungsbedarf geben kann, erschließt sich dem Senat nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung nicht.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
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