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BSG 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
BSG 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R - (Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet - Entgeltpunkte (Ost) für Fremdrentenzeiten - Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG)
Normen
Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG, § 15 FRG, § 254b SGB 6, § 254d SGB 6, § 255a SGB 6, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 20 AEUV, Art 45 AEUV, EGV 883/2004, Art 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 11 Abs 1 GG, Art 11 Abs 2 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 8. August 2012, Az: S 26 R 1360/10, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 18. März 2014, Az: L 5 R 616/12, Urteil
Leitsatz
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Die Bewertung von nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten mit dem Rentenwert (Ost) nach einer Wohnsitzverlagerung in das Beitrittsgebiet verstößt nicht gegen Verfassungs- und Europarecht.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Neufeststellung seiner Altersrente, die aufgrund seiner Wohnsitzverlegung aus den alten in die neuen Bundesländer durch Berücksichtigung von Entgeltpunkten Ost (EP Ost) statt Entgeltpunkten (EP) erfolgte.
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Der im Jahr 1938 geborene Kläger lebte und arbeitete bis zu seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland am 13.7.1969 in der damaligen ČSSR. Er hat seit 1972 einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge (Kategorie A). Nachdem er zunächst in Hessen gewohnt hatte, verzog er im Jahr 1974 nach Berlin (West) und im Jahr 2001 nach Baden-Württemberg.
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Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte Beitrags- und Ausfallzeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) im Zeitraum vom 1.8.1953 bis zum 12.7.1969 fest (Bescheid vom 25.11.1985). Er bewilligte dem Kläger ab dem 1.5.1995 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 12.1.1996) und ab dem 1.1.2001 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 30.12.2002). Der Berechnung der Renten wurden jeweils auch EP für die nach dem FRG anerkannten Zeiten zugrunde gelegt. Der Altersrentenbescheid enthält den Hinweis, dass eine Wohnsitzverlegung von den alten in die neuen Bundesländer mit einer Rentenminderung verbunden sei.
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Am 1.8.2007 verzog der Kläger nach Sachsen, wovon die Beklagte im Oktober 2007 Kenntnis erlangte. Durch Bescheid vom 9.10.2009 stellte die Beklagte die Altersrente ab dem 1.12.2009 neu fest. Für die FRG-Zeiten legte sie nun EP Ost zugrunde, sodass sich der monatliche Zahlbetrag ab dem 1.12.2009 von bislang 1531,18 Euro auf 1487,39 Euro verringerte. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies sie nach einem die Entscheidung erläuternden Schreiben vom 17.2.2010 zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.8.2010).
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Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 8.8.2012 bzw des LSG vom 18.3.2014). Das LSG hat ausgeführt, die Beklagte habe die vorherige Rentenbewilligung zu Recht nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft teilweise aufgehoben. Infolge des Wohnsitzwechsels des Klägers nach Sachsen seien gemäß Art 6 § 4 Abs 6 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) für die FRG-Zeiten EP Ost zu ermitteln. Gegen diese Regelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger werde weder unmittelbar noch mittelbar gehindert, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet frei zu wählen. Der grundrechtlich gewährte Eigentumsschutz sei nicht berührt, weil Rentenansprüche aufgrund des FRG nicht auf einer Eigenleistung zur bundesdeutschen Rentenversicherung beruhten. Zudem werde nicht die Zahl der EP verringert, sondern nur deren Bewertung, indem die EP Ost mit dem jeweils aktuellen Rentenwert Ost (aRW Ost) multipliziert würden. Damit werde den noch immer nicht vollkommen angeglichenen Lebensverhältnissen in Ost- und Westdeutschland Rechnung getragen. Mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor.
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Der Kläger rügt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision insbesondere einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit nach Art 11 GG.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2014 und des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Beklagte zur teilweisen Aufhebung der Altersrentenbewilligung berechtigt war.
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A. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 9.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2010, mit dem der Altersrentenbescheid vom 30.12.2002 ab dem 1.12.2009 teilweise aufgehoben und der Zahlbetrag der Altersrente vermindert wurde. Der Kläger hat die hiergegen iS des § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG statthafte Anfechtungsklage in zulässiger Weise erhoben.
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B. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die zunächst unterlassene Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X) hat die Beklagte gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X durch das Schreiben vom 17.2.2010 noch rechtzeitig vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2010 nachgeholt. Sie hat damit auch nachträglich die nach § 35 Abs 1 S 1 SGB X erforderliche Begründung gegeben (§ 41 Abs 1 Nr 2 SGB X).
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C. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der früheren Altersrentenbewilligung ist § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, die bei seinem Erlass vorgelegen haben. Das ist hier der Fall.
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Gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bescheids der Beklagten vom 30.12.2002, mit dem sie dem Kläger auf Dauer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt hatte (dazu unter 1), ergab sich durch den Umzug des Klägers in das Beitrittsgebiet eine für die Rentenberechnung wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. In der Folge waren für die nach dem FRG anerkannten Zeiten nun EP Ost und der aRW Ost zu berücksichtigen (dazu unter 2). Die insoweit aufgrund einfachrechtlicher Regelung zutreffend erfolgte Änderung des Bescheids vom 30.12.2002 durch die Beklagte verletzt weder die Grundrechte des Klägers insbesondere aus Art 14 Abs 1 und Art 11 Abs 1 GG (dazu unter D) noch steht sie im Widerspruch zu europarechtlichen Regelungen (dazu unter E).
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1. Die für den Erlass des Altersrentenbescheids vom 30.12.2002 maßgeblichen Verhältnisse führten bei der Rentenberechnung zur Berücksichtigung von EP für Zeiten nach dem FRG. Das FRG findet hier Anwendung, weil der Kläger als anerkannter Vertriebener (§ 1 Abs 2 Nr 3 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz <BVFG>) zu dem durch das FRG begünstigten Personenkreis (§ 1 Buchst a FRG) gehört. Bei der Berechnung der Rente waren daher auch die im Herkunftsland bei dem tschechoslowakischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten des Klägers nach § 15 FRG zu berücksichtigen. Für die FRG-Zeiten wurden aufgrund des damaligen Wohnsitzes des Klägers im alten Bundesgebiet zutreffend EP und der aRW zugrunde gelegt.
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2. Eine iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X wesentliche Änderung in den ursprünglichen tatsächlichen Verhältnissen trat ein als der Kläger am 1.8.2007 - nach dem maßgeblichen Stichtag 31.12.1991 - ins Beitrittsgebiet (Art 1 Abs 1 S 1 des Einigungsvertrags <EV>) verzog. Wegen dieser rechtlich relevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (s hierzu BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 16/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 15 mwN) war die Beklagte berechtigt, die frühere Bewilligung der Altersrente teilweise und auf Dauer aufzuheben. Ab dem Zeitpunkt des Umzugs waren der Rentenberechnung des Klägers gemäß Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG für die FRG-Zeiten EP Ost zugrunde zu legen. Eine Anpassung der Rentenbewilligung kam wegen § 48 Abs 4 S 1 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB X aber erst für die Zukunft (ab 1.12.2009) in Betracht.
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Nach Art 6 § 4 Abs 6 FANG gilt als Sonderregelung für die Zuordnung von EP bzw EP Ost, dass bei Berechtigten nach dem FRG, die
a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben,
b)
nach dem 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben oder
c)
nach dem 31.12.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben,
für nach dem FRG anrechenbare Zeiten EP Ost ermittelt werden; im Falle von Buchst c gilt dies nur, sofern am 31.12.1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach S 1 Buchst a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem FRG bei den ermittelten EP Ost.
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Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nahm der Kläger seinen Wohnsitz am 1.8.2007 im Beitrittsgebiet und begründete damit dort den nach Art 6 § 4 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG für die Zugrundelegung der EP Ost vorausgesetzten gewöhnlichen Aufenthalt (vgl zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 22 ff; Schlegel in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 SGB I RdNr 31). Die Ausnahme des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 2 FANG ist hier nicht einschlägig. Sie gilt nur für Personen, die bereits am 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG hatten. Der Kläger bezog jedoch erst ab dem 1.5.1995 eine ua auf diesen Zeiten beruhende (Erwerbsunfähigkeits-)Rente.
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Aus der Anwendung von Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG folgt ein niedrigerer Monatsbetrag der Rente. Danach werden die für die FRG-Zeiten ermittelten EP ab dem Umzug zu EP Ost und infolgedessen tritt bei der Berechnung des entsprechenden Monatsteilbetrags der Rente (§ 254b Abs 2 SGB VI) der aRW Ost an die Stelle des aRW (vgl § 254b Abs 1, § 255a SGB VI). Allein daraus ergibt sich im Ergebnis der niedrigere - von der Beklagten zutreffend bestimmte - Zahlbetrag der Rente. Die Anzahl der persönlichen EP ist insoweit im bisherigen Umfang erhalten geblieben. Soweit Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 FANG von der "Ermittlung" von EP Ost spricht, ändert dies nichts an den hier nach der Übergangsnorm des Art 6 § 4 Abs 3 iVm Art 6 § 5 FANG zugrunde gelegten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelten für die nach dem FRG anerkannten Zeiten des Klägers. Abgesehen von der Anbindung an den aRW Ost gibt es keine Unterscheidung zwischen EP und EP Ost (vgl Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 254d RdNr 2).
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D. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Anwendung der Übergangsregelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG zu einem Grundrechtsverstoß führt. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.
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1) Ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG liegt nicht vor. Danach werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Zwar unterliegen Rentenanwartschaften und zu einem Vollrecht erstarkte Rentenansprüche, wenn sie auf rentenrechtlichen Zeiten beruhen, die in Deutschland erworben wurden, dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG. Ob dies auch für Rentenanwartschaften/-ansprüche gilt, die rentenrechtliche Zeiten sowohl in Deutschland als auch im Herkunftsland (dort nach dem FRG) umfassen, kann hier dahinstehen (a). Denn mit der Übergangsregelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG hat der Gesetzgeber eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 S 2 GG getroffen (b). Diese die Höhe des Rentenanspruchs hier reduzierende Inhaltsbestimmung dient dem Gemeinwohl (aa) und ist verhältnismäßig. Sie ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich und ist für die Betroffenen nicht übermäßig belastend sowie zumutbar (bb).
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a) Art 14 Abs 1 GG schützt Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, soweit diese im Geltungsbereich des GG erworben worden sind (stRpsr, vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 - Juris RdNr 112). Ansprüche nach dem FRG gegen die deutsche Rentenversicherung unterliegen nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG, jedenfalls wenn diese ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten beruhen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 80 - Juris RdNr 79; BVerfG Beschluss vom 23.6.1970 - 2 BvL 8/65 - BVerfGE 29, 22, 33 f = SozR Nr 83 zu Art 3 GG - Juris RdNr 32). Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung zur deutschen Rentenversicherung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - BVerfGE 53, 257, 291 f = SozR 7610 § 1587 Nr 1 - Juris RdNr 148; BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 - Juris RdNr 114).
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Zwar hat der Gesetzgeber sich dazu entschieden, die von den Berechtigten in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden. Dies war jedoch vom Gedanken der staatlichen Fürsorge getragen. Zu dieser Lösung war der Gesetzgeber weder nach einfachem noch nach Verfassungsrecht verpflichtet. Denn die zu fremden Versicherungssystemen entrichteten Beiträge haben keine anzuerkennende Rechtsposition in der zur Leistung verpflichteten deutschen Rentenversicherung geschaffen. Der Gesetzgeber wollte mit den Ansprüchen nach dem FRG daher auch kein Eigentum iS des Art 14 Abs 1 GG begründen oder anerkennen (vgl BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 9; BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 - Juris RdNr 79 f).
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Selbst wenn man jedoch die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich - wie hier - zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (s auch BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 124 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 83; offengelassen in BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 13), hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 Buchst c FANG jedenfalls zulässig Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (Art 14 Abs 1 S 2 GG).
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b) Die Vorschrift ist durch Gründe des Allgemeinwohls, hier die notwendige Anpassung des FRG an die im Zuge der Deutschen Einheit veränderten wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, gerechtfertigt und verhältnismäßig.
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aa) Der ursprünglich dem Fremdrentenrecht zugrunde liegende Gedanke, den vertreibungsbedingten Verlust von Rentenanwartschaften aus Fürsorgegründen auszugleichen, verlor im Zuge der Wiedervereinigung für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten seine Legitimation (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 23.4.1991 zum Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Renten-Überleitungsgesetz <RÜG>, BT-Drucks 12/405 S 110 f). Mit dem RÜG vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) wurde stattdessen das Rentenrecht des SGB VI ab 1.1.1992 auf das Beitrittsgebiet übergeleitet. Nunmehr galt die "Rentenformel" zur Bestimmung des Monatsbetrags der Rente auch im Beitrittsgebiet, allerdings wurde den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitrittsgebiet und in Deutschland ohne Beitrittsgebiet durch die Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (§§ 254b, § 254d, 255a SGB VI) für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit den persönlichen EP Ost und der Anwendung des besonderen aRW Ost Rechnung getragen. Die Berechnungselemente knüpfen an die Zeiten im Beitrittsgebiet an und gelten für Bürger der neuen Länder grundsätzlich unabhängig von ihrem Wohnsitz. Ein einheitlicher aRW wurde vom Gesetzgeber erst zu dem Zeitpunkt für angezeigt gehalten, in dem die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im bisherigen Bundesgebiet angeglichen ist (vgl BT-Drucks 12/405 S 111). § 255a SGB VI idF des RÜG setzte die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet mit dem aRW Ost ins Verhältnis zur verfügbaren Standardrente in den alten Bundesländern. Außerdem wurde sichergestellt, dass sich das Nettorentenniveau in Ost und West jeweils im selben Verhältnis weiterentwickelt (§ 255a Abs 2 SGB VI idF des RÜG). Anpassungen wurden zu diesem Zweck bis einschließlich 1996 zweimal jährlich vorgenommen. Seit dem 8.5.1996 ändert sich der aRW Ost grundsätzlich nach dem für die Veränderung des aRW geltenden Verfahren (§ 255a Abs 2 SGB VI idF des 2. SGB VI-ÄndG). Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) fasste § 255a SGB VI neu; es setzte den aRW am 30.6.2005 mit 22,97 Euro fest und bestimmte, dass für das Anpassungsverfahren nach § 68 SGB VI auf die Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet abzustellen ist. Die seitdem in § 255a Abs 2 SGB VI enthaltene "Schutzklausel" gewährleistet, dass der aRW Ost mindestens so anzupassen ist wie der aRW.
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Angesichts der zeitgleichen tiefgreifenden politischen Veränderungen in den Herkunftsgebieten des FRG in Ost- und Südosteuropa musste außerdem nicht mehr generell von einem tatsächlich noch fortdauernden Vertreibungsdruck gegen die deutsche Bevölkerung ausgegangen werden (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RÜG, BT-Drucks 12/630 S 15 - zu Nr 18). Mit dem RÜG sollten daher auch die Regelungen des FRG für Aussiedler - unter modifizierter Beibehaltung des Integrationsprinzips (s zum Eingliederungs- bzw Integrationsprinzip etwa BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 10 f - Juris RdNr 45 ff) - den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Das FRG sollte so fortentwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort - sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet - einen angemessen Lebensstandard sichert (BT-Drucks 12/405 S 115 zu Nr 6). In den neuen Ländern sollten rentenberechtigte Aussiedler Leistungen entsprechend dem dortigen Rentenniveau erhalten, indem die FRG-Zeiten mit EP Ost bewertet werden. Auch wer als Aussiedler nach 1990 unmittelbar in den alten Ländern aufgenommen wurde, sollte nicht mehr vollständig von dem bundesdeutschen Einkommens- bzw Rentenniveau profitieren, sondern Leistungen erhalten, die dem Einkommensniveau strukturschwacher Gebiete entsprachen. Wegen der unterschiedlichen Leistungshöhe hielten es die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP für erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den neuen in die alten Bundesländer oder auch aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegen, keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gegeben sind (BT-Drucks 12/405 S 115 - zu Nr 6). In diesen Fällen sollten die EP Ost weitergelten bzw nunmehr zugrunde gelegt werden (vgl BT-Drucks 12/405 S 168 - zu Nr 2 Buchst f).
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bb) Mit der auf diesen Überlegungen beruhenden Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG hat der Gesetzgeber auf die geänderten Umstände in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise reagiert. Die damit einhergehende Anwendung von EP Ost und des aRW Ost bei einem Umzug aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet waren geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, die Ansprüche von nach dem FRG berechtigten Aussiedlern an die geänderte Situation anzupassen (1) und im Sinne der Vermeidung einer Besserstellung gegenüber Bürgern der früheren DDR auch erforderlich (2). Sie belastet den Kläger nicht übermäßig und ist ihm zumutbar (3).
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(1) Der Gesetzgeber stand mit der Wiedervereinigung vor der grundsätzlichen Aufgabe, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Um dieses Ziel (allgemein zur Berechtigung dieses Ziels BVerfGE 116, 96, 126; 97, 271, 286; 58, 81, 110) zu erreichen, war die Modifikation des Integrationsprinzips des FRG für die nach diesem Gesetz Berechtigten durch Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst c FANG ein geeignetes Mittel. Das FRG hatte bislang ein hohes Maß an Sozialstaatlichkeit gewährleistet (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 11 - Juris RdNr 45), indem es Vertriebene in das Wirtschafts- und Sozialgefüge der Bundesrepublik so integriert hatte, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in den alten Bundesländern verbracht. Mit dem Beitritt der neuen Länder gab es aber in Deutschland kein einheitliches Sozialgefüge mehr (vgl Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 38), sodass das für die FRG-Berechtigten maßgebliche Leistungsniveau neu zu bestimmen war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber in der außergewöhnlichen Situation der Wiedervereinigung bei der Bewältigung der Gesamtaufgaben des Staates ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zukam (vgl BVerfGE 100, 1, 46; 95, 143, 157; 84, 90, 130; 85, 360, 377; BSG Urteil vom 14.6.1995 - 4 RA 41/94 - BSGE 76, 136, 142 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1 S 8 Juris RdNr 50). Dies gilt ebenso für den Bereich des FRG - auch dort mussten bei der Verwirklichung der Deutschen Einheit außergewöhnliche soziale Aufgaben bewältigt, Lasten getragen und Prioritäten bei begrenzten Finanzmitteln gesetzt werden (vgl BSG Urteil vom 30.4.1996 - 8 RKn 2/95 - BSGE 78, 168, 174 = SozR 3-8110 Kap VIII H I Nr 17 S 7 f - Juris RdNr 26).
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(2) Unter Berücksichtigung der veränderten Umstände war es auch erforderlich, die Leistungshöhe für Vertriebene bzw Aussiedler an die Verhältnisse im Beitrittsgebiet anzupassen. Die Beibehaltung des bisherigen Eingliederungsstandards für alle FRG-Berechtigten wäre nicht nur mit erheblichen finanziellen Lasten für die gesetzliche Rentenversicherung verbunden gewesen, sondern hätte darüber hinaus eine nicht begründbare Besserstellung gegenüber früheren DDR-Bürgern bedeutet. Eine solche ist schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil die zuletzt Genannten zur Wiederherstellung der Deutschen Einheit in ein einheitliches Rentenrecht (vgl BT-Drucks 12/405 S 108 zu Nr 1; BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 - Juris RdNr 95) einbezogen wurden; für sie waren "Beiträge zur inzwischen vereinten Solidargemeinschaft gezahlt" worden, während eine Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung bei Vertriebenen bzw Aussiedlern fehlte (vgl Stellungnahme zum RÜG-Entwurf, BT-Drucks 12/630 S 15 zu Nr 19). Gegenüber dem Vorschlag einer bundeseinheitlichen Geltung des Rentenniveaus Ost für alle FRG-Berechtigten (vgl Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des RÜG BT-Drucks 12/630 S 15 zu Nr 19) stellte die Fortentwicklung des Eingliederungsgedankens - zunächst in Abhängigkeit vom gewöhnlichen Aufenthalt - noch das mildere Mittel dar.
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(3) Die Anwendung von EP Ost bei einem Umzug ins Beitrittsgebiet steht nicht außer Verhältnis zum Individualinteresse des Klägers, seine Rente in bisheriger Höhe zu behalten; die Reduzierung seines Rentenzahlbetrags ist ihm zumutbar. Eine Einbuße bei der Anzahl der EP erfolgt durch die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst c FANG nicht. Von der Änderung betroffen ist ausschließlich die Bewertung der FRG-Zeiten, die, wie bereits dargelegt, nicht auf Beitragsleistungen zugunsten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung beruhen. Ihnen kommt als Ausdruck besonderer Vergünstigung bei der Abwägung zwischen den Nachteilen zu Lasten des Klägers und den Belastungen der Versichertengemeinschaft sowie dem Gemeinwohlinteresse der Anpassung der FRG-Zeiten an die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet weniger Gewicht zu (vgl BVerfGE 116, 96, 128 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 - Juris RdNr 92; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R - SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 41).
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Die Berücksichtigung des aRW Ost, der sich an der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern orientiert, ermöglicht dem Kläger außerdem weiterhin eine Teilhabe am wirtschaftlichen Wachstum und sichert ihm Leistungen auf dem typisierten Rentenniveau seines neuen Lebensumfelds. Auch wenn seit der Herstellung der Deutschen Einheit bis zum Umzug des Klägers im August 2007 annährend 17 Jahre (und bis heute annährend 27 Jahre) vergangen sind, ist die Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland iS des § 254b SGB VI noch nicht erreicht. Die Anwendung unterschiedlicher Rentenwerte im Gebiet der alten Bundesrepublik und dem Beitrittsgebiet ist aufgrund der bestehenden Unterschiede auch im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG nach wie vor gerechtfertigt (vgl BVerfG Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 zur "Beamtenbesoldung Ost"; BSG Urteil vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R - SozR 4-2600 § 255a Nr 1; Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R - SozR 4-2600 § 255a Nr 2 RdNr 21; Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 81; vgl auch Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 399/12 B - Juris; Beschluss vom 4.1.2013 - B 13 R 357/11 B - Juris; Beschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - Juris; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.9.2010 - L 33 R 1239/08 - und vom 23.2.2012 - L 22 R 478/11 - Juris; Sächsisches LSG Urteil vom 5.1.2016 - L 5 R 160/15 - bzw vom 17.1.2017 - L 5 R 32/16 - Juris). Denn nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2016" vom 22.9.2016 (BT-Drucks 18/9700) liegen zwar die tariflichen Entgelte in Ostdeutschland - bei steigender Tarifbindung und -orientierung - im Durchschnitt inzwischen bei rund 97 % des westdeutschen Niveaus. Auch die Bruttodurchschnittslöhne außerhalb von tarifvertraglichen Regelungen weisen für Ostdeutschland im Juni 2015 eine Steigerung um 120 Euro auf 2600 Euro im Vergleich zum Vorjahr aus. Die Relation gegenüber Westdeutschland (3210 Euro) liegt damit jedoch immer noch lediglich bei 81 % (Vorjahreswert: 78 %), sodass sich der Abstand zwischen den Lohnniveaus zwar 2015 etwas verringert hat (BT-Drucks 18/9700 S 38), insgesamt aber nicht vollständig abgebaut ist. Das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte in den neuen Ländern betrug je Einwohner im Jahr 2014 wie im Vorjahr nur 83 % des westdeutschen Einkommens (vgl BT-Drucks 18/9700 S 94).
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Das Tempo der Angleichung der Erwerbseinkommensverhältnisse lässt erwarten, dass die Sonderbewertungsvorschriften für EP Ost erst durch das - derzeit in der parlamentarischen Beratung befindliche - Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 18/11923 vom 12.4.2017; darin wird als vorläufiger Wert für 2016 von einem Durchschnittsentgelt Ost in Höhe von 87,1 % des Westwerts ausgegangen: BT-Drucks 18/11923 S 21) wegfallen werden. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, dass ab dem 1.7.2024 in der gesetzlichen Rentenversicherung in Ost und West ein einheitlicher gesamtdeutscher aRW und ab 2025 einheitliche gesamtdeutsche Rechengrößen (Durchschnittsentgelt, Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze) gelten.
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Allerdings hat seit der Herstellung der Deutschen Einheit immerhin eine kontinuierliche Annäherung des aRW Ost an den aRW stattgefunden. Von diesem Angleichungsprozess hat auch der Kläger profitiert, indem sich der Unterschied zu der Rentenhöhe, die er im Bundesgebiet bezogen hätte, verringert hat. 1992 betrug der aRW Ost 23,57 DM, dh ca 57 % des aRW von 41,44 DM. Bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids lag der aRW Ost bei 24,13 Euro (dh ca 88,7 % des aRW von 27,20 Euro) und zuletzt ab 1.7.2016 bei 28,66 Euro (dh ca 94,1 % des aRW von 30,45 Euro).
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2) Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen (Art 2 iVm Art 20 Abs 3 GG, s hierzu etwa BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 mwN = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 42 f). Soweit es um die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten und damit um die Höhe der Rente geht, vermittelte der Bescheid vom 25.11.1985 über die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten keinen Vertrauensschutz. Die bloße Erwartung des Klägers, er werde in einer bestimmten Höhe leistungsberechtigt sein, ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Der Rentenversicherung ist vielmehr eine Anpassung an geänderte Verhältnisse immanent (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271, 289 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 10 - Juris RdNr 78). Art 6 § 4 Abs 6 FANG ist zudem vor dem erstmaligen Bezug der Rentenleistung des Klägers in Kraft getreten. Durch den Hinweis der Beklagten im Bewilligungsbescheid der Altersrente war der Kläger über die Rechtslage hinreichend informiert und konnte sich frühzeitig darauf einstellen.
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Soweit der Kläger geltend macht, dass er sich seit seiner Flucht im Jahr 1969 tatsächlich durchgehend im früheren Bundesgebiet integriert hatte, kann er sich darauf nach der selbstbestimmten Verlagerung seines Wohnsitzes nicht mehr berufen. Durch die Lösung von dem alten Bundesgebiet, an das das Eingliederungsprinzip bislang anknüpfte, hat der Kläger die das Vertrauen ggf begründenden Umstände selbst geändert. Soweit es nicht um die Anwendung des aRW Ost geht, sondern um die Anzahl der EP und die Kürzungsvorschriften (§ 22 Abs 3 und Abs 4 FRG), profitiert der Kläger im Übrigen von der Übergangsregelung des Art 6 § 4 Abs 3 iVm § 5 FANG sowie der besitzstandswahrenden Regelung des § 88 Abs 1 S 2 SGB VI.
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3) In das Recht des Klägers auf Freizügigkeit gemäß Art 11 Abs 1 GG wird durch die Zugrundelegung von EP Ost nach seinem Umzug ins Beitrittsgebiet nicht eingegriffen. Die Anwendung des aRW Ost nach dem Umzug des Klägers in das Beitrittsgebiet aufgrund von Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 Buchst c FANG verletzt ihn weder unmittelbar (a), noch mittelbar (b) in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit.
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Nach Art 11 Abs 1 GG genießen alle Deutschen iS des Art 116 GG - zu denen der Kläger als Vertriebener gehört - im ganzen Bundesgebiet Freizügigkeit. Unter Freizügigkeit ist das Recht zu verstehen, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (vgl BVerfG Beschluss vom 7.5.1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266, 273 - Juris RdNr 23; BVerfG Beschluss vom 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137, 150 - Juris RdNr 51). Dem Schutzbereich unterfällt insbesondere auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - BVerfGE 134, 242, 323 f - Juris RdNr 253).
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a) Ein unmittelbarer Eingriff in die Freizügigkeit wird durch Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 Buchst c FANG nicht bewirkt. Ein solcher Grundrechtseingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn die grundrechtliche Freiheit unmittelbar und gezielt (final), ggf durch ein zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, verkürzt wird (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279, 299 f - Juris RdNr 68). In den Schutzbereich der Freizügigkeit greifen insbesondere gesetzliche Regelungen oder Maßnahmen ein, die die Einreise in das oder den dauerhaften Aufenthalt Deutscher im Bundesgebiet beschränken (vgl BVerfG Beschluss vom 7.5.1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266, 274 - Juris RdNr 24) bzw den Umzug von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder Genehmigungen uÄ abhängig machen (vgl Gnatzy in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl 2014, Art 11 RdNr 18; Wollenschläger in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 11 RdNr 43). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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Der Wohnortwechsel des Klägers konnte ohne Hemmnisse durch die öffentliche Gewalt umgesetzt werden. Die an den Umzug anknüpfende Berücksichtigung von EP Ost statt EP berührt auch nicht den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG bzw stellt - wie bereits dargelegt - eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 GG dar (s oben). Insofern kann dahinstehen, ob - wie in der Literatur zum Teil angenommen (vgl Pagenkopf in Sachs, GG, 7. Aufl 2014, Art 11 RdNr 19; Kunig in von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl 2012, Art 11 RdNr 17; Baldus in BeckOK GG, Art 11 RdNr 7; Hailbronner in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl 2009, Bd 7, § 152 RdNr 57; aA Gusy in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl 2010, Art 11 RdNr 31; Durner in Maunz/Dürig, GG, Art 11 RdNr 85 Stand Einzelkommentierung August 2012; Wollenschläger in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 11 RdNr 33) - Art 11 Abs 1 GG auch die "Mitnahme des Eigentums" schützt. Der engere Wortlaut des Art 11 GG gegenüber Art 111 S 2 der Weimarer Reichsverfassung ("Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben") und die Ausdifferenzierung des Grundrechtsschutzes nach dem GG sprechen eher für ein enges Freizügigkeitsverständnis (vgl Wollenschläger in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 11 RdNr 23). Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass Art 11 Abs 1 GG einen über Art 14 Abs 1 GG hinausgehenden Schutz sogar des Vermögens bezweckt, wodurch nahezu jede finanzielle Einbuße aus Anlass eines Umzugs nach Art 11 Abs 2 GG rechtfertigungsbedürftig wäre. Ein Leerlauf der Freizügigkeit ist - entgegen der Ansicht des Klägers - durch ein solches Verständnis nicht zu befürchten, da zu prüfen bleibt, ob die Schwelle eines mittelbaren Eingriffs in die Freizügigkeit überschritten wird.
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b) Auch diese Prüfung ergibt jedoch, dass die auf Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 Buchst c FANG beruhende Neuberechnung der Rente keinen mittelbaren Eingriff in das Recht des Klägers auf Freizügigkeit hervorruft. Die Minderung des Rentenzahlbetrags nach dem Umzug in das Beitrittsgebiet ist von Zielsetzung und Wirkung her nicht mit einem unmittelbaren Eingriff in die Freizügigkeit vergleichbar (aa). Ebenso wenig wird dies durch das Festhalten an der Rentenminderung auch für den Fall des Rückumzugs in das Gebiet der alten Bundesländer bewirkt (bb).
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Staatliche Maßnahmen können grundsätzlich auch dann Grundrechte beeinträchtigen und müssen von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein, wenn sie nur eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279, 303 f - Juris RdNr 77; BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 191 - Juris RdNr 35). Soweit allerdings in der Literatur zum Teil vertreten wird, alle rechtlichen, faktischen und finanziellen Beeinträchtigungen seien unabhängig von deren Zielrichtung zu berücksichtigen (so Hailbronner in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl 2009, Bd 7, § 152 RdNr 59), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Für den mittelbaren Eingriff ist grundsätzlich keine geringere Schwelle anzusetzen als für den direkten Eingriff. Dies folgt insbesondere aus den für direkte Eingriffe formulierten, über einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt hinausgehenden engen Schranken des Art 11 Abs 2 GG (vgl Durner in Maunz/Dürig, GG, Art 11 RdNr 112 f Stand Einzelkommentierung August 2012; Wollenschläger in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 11 RdNr 23).
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Auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung schützt Art 11 Abs 1 GG nicht vor jedem auf staatliche Maßnahmen zurückgehenden mittelbaren Nachteil, den ein Ortswechsel nach sich ziehen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 20.7.1999 - 1 BvQ 10/99 - NJW 1999, 3477), und auch nicht dagegen, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022, 1025 - Juris RdNr 57). Es ist vielmehr zu prüfen, ob Maßnahmen in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff gleichkommen (vgl BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 191 - Juris RdNr 35; BVerfG Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 - BVerfGE 105, 252, 273 - Juris RdNr 62). Bei der Festsetzung von Abgaben ist danach regelmäßig die Qualität eines Eingriffs in das Recht auf Freizügigkeit aus Art 11 Abs 1 GG verneint worden, solange diese Abgaben nicht eine ähnliche Wirkung wie ein striktes Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Hierfür kommt es ua auf die Größenordnung der Abgabe an (vgl BVerfG Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - Juris RdNr 58) bzw darauf, ob die finanzielle Belastung - objektiv betrachtet - geeignet ist, einen beherrschenden Einfluss auf die Willensbildung und -betätigung auszuüben (vgl BVerfG Beschluss vom 29.6.1981 - 1 BvR 226/75 - HFR 1981, 579; zustimmend Gnatzy in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl 2014, Art 11 RdNr 17; vgl ebenso BVerwG Urteil vom 18.11.1999 - 5 C 8/99 - BVerwGE 110, 92 - Juris RdNr 15 für mittelbare Einwirkungen auf die Einreisefreiheit). Im Bereich der Leistungsgewährung hat das BVerfG eine mittelbare Beeinträchtigung des Art 11 Abs 1 GG darin gesehen, dass mit der Beschränkung von Leistungen nach dem BSHG auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil an die Ausübung der Freizügigkeit geknüpft worden ist, um den Inhaber des Grundrechts an einen Zuweisungsort zu binden (BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 191 - Juris RdNr 36).
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Grundsätzlich lässt sich aber aus Art 11 Abs 1 GG kein Leistungsanspruch gegen die öffentliche Hand ableiten (vgl Pagenkopf in Sachs, GG, 7. Aufl 2014, Art 11 RdNr 22; Blanke in Stern/Becker, Grundrechte-Komm, 2. Aufl 2016, Art 11 RdNr 21). In Verbindung mit Art 3 Abs 1 GG kann sich allenfalls im Ausnahmefall ein Anspruch auf Teilhabe ergeben, wenn der Zuzug in besonderer Weise davon abhängt, wie etwa beim Vorenthalten einer Sozialhilfe- bzw Grundsicherungsleistung (vgl Wollenschläger in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 11 RdNr 63; vgl BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 - SozR 4-4200 § 22 Nr 35, RdNr 25).
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aa) Die Berücksichtigung von EP Ost für die FRG-Zeiten des Klägers nach seinem Umzug ins Beitrittsgebiet erreicht nach Zielsetzung und Wirkung nicht die Qualität eines direkten Eingriffs in Art 11 Abs 1 GG. Es handelt sich bei der durch Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 Buchst c FANG bewirkten Neubewertung der FRG-Zeiten zwar um eine an die Ausübung der Freizügigkeit anknüpfende, diese aber nicht unterbindende Regelung.
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Sie zielt - wie der Kläger selbst einräumt - nicht darauf ab, FRG-Berechtigte von einem Umzug in das Beitrittsgebiet abzuhalten. Mit Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst c FANG wird vielmehr - wie dargelegt - die wirtschaftliche Eingliederung des Klägers in das Rentengefüge des Beitrittsgebiets bezweckt. Das modifizierte Eingliederungsprinzip knüpft dabei an das vom Kläger selbst gewählte Umfeld an; in der Rentenhöhe wirken sich insoweit die durch die Ausnahmesituation der Wiedervereinigung noch gerechtfertigten Unterschiede des Rentenrechts in den alten und neuen Bundesländern aus (s oben).
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Allein die Tatsache, dass sich die Anspruchshöhe durch den Umzug in begrenztem Ausmaß verringert, bewirkt aus objektiver Sicht kein Umzugshindernis. Denn mit dem aRW Ost wird die Höhe der Rente für die FRG-Zeiten ins Verhältnis zu dem örtlich niedrigeren Einkommensniveau gesetzt, das auch für die Berechnung der Renten der Bundesbürger in den neuen Ländern ausschlaggebend ist. Dem Fürsorgegedanken des FRG wird damit weiter Rechnung getragen.
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Ein - wie bereits dargelegt - durch Art 14 Abs 1 GG nicht bewirkter Grundrechtsschutz kann hier nicht über Art 11 Abs 1 GG erreicht werden. Art 11 GG dient auch - anders als das Freizügigkeitsrecht der EU - grundsätzlich keinem integrativen Konzept, das eine Angleichung der Lebensverhältnisse erfordert. Selbst wenn zur Verwirklichung der Freizügigkeit in gewissem Umfang Koordinierungsregelungen erforderlich sein mögen (vgl Fastenrath, JZ 1987, 170, 174), so vermag der Senat jedenfalls einen über das Angleichungsgebot des Art 30 Abs 5 S 3 EV noch hinausgehenden Auftrag aus Art 11 GG nicht abzuleiten.
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bb) Soweit der Kläger auf die bleibende Anwendung der EP Ost selbst bei einem Rückumzug ins "alte Bundesgebiet" hinweist, führt dies nach Zielsetzung und Wirkung ebenfalls nicht zu einem mittelbaren Eingriff. Der Gesetzgeber knüpft zwar abstrakt an die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Beitrittsgebiet in das alte Bundesgebiet an; er zielt mit der dauerhaften Geltung von EP Ost aber nicht auf die Verhinderung eines solchen Umzugs ab, sondern will damit lediglich positive Anreize zum Umzug vermeiden (vgl Begründung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 23.4.1991 zum RÜG, BT-Drucks 12/405 S 115 zu Nr 6). Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass die Gesichtspunkte des Rückumzugs bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechts des Klägers bereits einen willensbeherrschenden Einfluss erlangt haben könnten, zumal da die Verlagerung des "gewöhnlichen Aufenthalts" ins Beitrittsgebiet die Prognose eines zukunftsoffenen Verbleibs "bis auf weiteres" voraussetzt (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 25 ff). Bei der vom Kläger angesprochenen nur "kurzfristigen Verlagerung" des Aufenthalts ins Beitrittsgebiet, für die ihm eine dauerhafte Anwendung von EP Ost unzumutbar erscheint, handelt es sich um eine bloße Fallhypothese, über die der Senat nicht zu entscheiden hatte.
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Die Beibehaltung der EP Ost wirkt auch nicht wie ein unmittelbares Umzugshindernis. Mit der dauerhaften Zuordnung von EP Ost steht der Kläger vielmehr den Rentnern gleich, die rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet erworben haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (nach dem 18.5.1990) ins Gebiet der alten Bundesrepublik verlegen (vgl § 254d Abs 1 und 2 SGB VI). Das Rentenrecht knüpft bei diesen Rentenberechtigten systemgerecht an die im Beitrittsgebiet erworbenen Zeiten und nicht an den aktuellen Wohnort an; insoweit ist für sie von vornherein keine Berührung mit dem Freizügigkeitsrecht gegeben. Allein aus dem Fürsorgegedanken des FRG kann der Kläger keinen Anspruch aus Art 11 Abs 1 GG ableiten, bei einem Umzug in die alten Bundesländer höhere Rentenleistungen zu erhalten; der Gesetzgeber war zur Beibehaltung des Eingliederungsprinzips und zur Besserstellung der FRG-Berechtigten in der Umbruchsituation der Wiedervereinigung - wie dargelegt - nicht verpflichtet.
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4) Ob im Fall des Rückumzugs in die alten Bundesländer eine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG zu den im alten Bundesgebiet dauerhaft verbliebenen FRG-Berechtigten vorliegt (kritisch deshalb Abgeordneter Dreßler, BT-PlenarProt 12/24 S 1618), hatte der Senat nicht zu entscheiden. Denn das LSG hat nicht festgestellt, dass der Kläger inzwischen seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in den alten Bundesländern begründet hat.
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Der Gesetzgeber durfte hier jedenfalls ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG auf den gewöhnlichen Aufenthalt des FRG-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abstellen (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 49). Soweit der Kläger geltend macht, durch die zunächst erfolgte Anwendung des früheren Eingliederungsprinzips müsse er einem Rentner mit rentenrechtlichen Zeiten im alten Bundesgebiet dauerhaft gleichgestellt werden, ist dem nicht zu folgen. Denn er hat durch das FRG gerade keine gleichwertig nach Art 14 Abs 1 GG geschützte Position erworben (s oben; vgl BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 9). Die durch das FRG gewährte Begünstigung kann nicht Grundlage dafür sein, die volle Gleichstellung mit denjenigen zu erhalten, die in derselben Zeit ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - Juris RdNr 95). Die unterschiedliche Ausgangslage eines FRG-Berechtigten und eines "Einheimischen", für den Beiträge zugunsten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, bleibt trotz Anwendung des Eingliederungsprinzips bestehen (vgl BVerfG Beschluss vom 23.6.1970 - 2 BvL 8/65 - BVerfGE 29, 22 ff - Juris RdNr 27) und stellt einen hinreichenden Differenzierungsgrund dar.
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Der Kläger wird auch nicht wegen seiner Herkunft oder Heimat diskriminiert (Art 3 Abs 3 S 1 GG). Die rentenrechtliche Bewertung der FRG-Zeiten ist vielmehr allein darin begründet, dass die FRG-Berechtigten ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen (vgl BVerfGE 116, 96, 130; 29, 22, 33).
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E) Entgegen der Ansicht des Klägers werden durch die Neubewertung seiner FRG-Zeiten aufgrund Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG auch keine europarechtlichen Vorgaben verletzt.
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1. Die europarechtlich verbürgte Unionsbürgerschaft (Art 20 AEUV, früher Art 17 EGVtr) garantiert insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, mithin "das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten" (Art 21 Abs 1 AEUV, früher Art 18 EGVtr). Dieses allgemeine Freizügigkeitsrecht hat in den speziellen Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 ff AEUV, früher Art 39 ff EGVtr) eine besondere Ausprägung erfahren (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 <Wencel> - ZESAR 2013, 456 RdNr 67). Nähere Bedingungen für die Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit enthalten außerdem die auf der Grundlage von Art 48 AEUV (früher Art 42 EGVtr) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EGV 883/2004 (vom 29.4.2004, ABl EU Nr L 166 vom 30.4.2004), die seit dem 1.5.2010 die Bestimmungen der EWGV 1408/71 (vom 14.6.1971, ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2) abgelöst haben. Diese Regelungen sind ab dem Beitritt Tschechiens und der Slowakei zur Europäischen Union zum 1.5.2004 anwendbar. In dem zwischenstaatlichen Rentenverfahren sind grundsätzlich auch Versicherungszeiten, die - wie hier - bereits vor Inkrafttreten der EWGV 1408/71 in den neuen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen (Art 94 Abs 1 bis 3 EWGV 1408/71).
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2. Durch die Berücksichtigung von EP Ost für die FRG-Zeiten des Klägers nach seinem Umzug ins Beitrittsgebiet werden die europäischen Koordinierungsregelungen jedoch nicht berührt. Die genannten Verordnungen sehen für Rentenansprüche die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in anspruchsbegründender Hinsicht vor; die Höhe der Leistungen bemisst sich dagegen nur nach den im Recht des einzelnen Mitgliedstaats maßgeblichen Zeiten (vgl Art 50 ff EGV 883/2004). Es findet insoweit eine Koordinierung nationaler Versicherungssysteme statt; die Rentensysteme bleiben aber nebeneinander bestehen, aus ihnen ergeben sich weiterhin selbstständige Ansprüche gegen selbstständige Träger (vgl bereits EuGH Urteil vom 5.7.1967 - C 9/67 <Colditz> - Juris). Es entsteht keine "europäische Gesamtrente", sondern es verbleibt bei sog Teilrenten der involvierten Mitgliedstaaten, die nach dem Leistungsexportprinzip (vgl Art 7 EGV 883/2004) ungeschmälert auch an Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden (vgl Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Teil 2 Artikel 7 Vorbem II 1. RdNr 4). Die Bewertung der nach nationalem Recht (§ 15 FRG) einbezogenen Beitragszeiten wird durch das Verordnungsrecht nicht berührt - daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dieselben Zeiten ggf ebenfalls von einem ausländischen Versicherungsträger berücksichtigt werden können und insoweit in das zwischenstaatliche Verfahren nach der EGV 883/2004 einzubeziehen sind (vgl auch Anhang XI der EGV 883/2004, Deutschland, Nr 7, wonach die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs 2 Unterabsatz 3 des BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich der Verordnung ungeachtet des § 2 FRG gelten).
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3. In der Bewertung der FRG-Zeiten nach bestimmten Regeln des nationalen Rechts liegt auch keine nach Art 45 AEUV verbotene Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (zur Anwendbarkeit des Art 45 auf Rentenempfänger vgl EuGH Urteil vom 26.5.2016 - C 300/15 <Kohll und Kohll-Schlesser> - Juris RdNr 25 ff). Der Kläger wird nicht benachteiligt, weil er sein Recht auf Freizügigkeit (von Tschechien nach Deutschland) ausgeübt hat (vgl dazu etwa EuGH Urteil vom 20.5.2008 - C-352/06 <Bosmann> - Slg 2008, I-3827 = ZESAR 2008, 455, RdNr 29). Der Kläger wird als vertriebener deutscher Staatsangehöriger vielmehr gegenüber anderen Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten (ohne Vertriebenenstatus) durch das FRG grundsätzlich privilegiert, selbst wenn die FRG-Ansprüche ggf durch die Rente des ausländischen Versicherungsträgers zum Ruhen gebracht (§ 31 FRG) oder - wie hier - durch die Berücksichtigung des aRW Ost gemindert werden.
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Durch den Umzug des Klägers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Baden-Württemberg nach Sachsen wird kein grenzüberschreitender Sachverhalt ausgelöst, der von der europäischen Freizügigkeitsgarantie erfasst würde; für die innerstaatliche Freizügigkeit deutscher Staatsangehöriger in Deutschland sind die Normen des AEUV nicht anwendbar (vgl Pagenkopf in Sachs, GG, 7. Aufl 2014, Art 11 RdNr 9). Die gegenüber dem Versicherungsträger im Herkunftsstaat erworbenen Anwartschaften werden durch die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG ebenfalls nicht berührt. Allein der frühere Grenzübertritt des Klägers bei seiner Flucht ins Bundesgebiet führt daher nicht dazu, dass hier ein Fall vorläge, dessen entscheidungserhebliche Merkmale über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (aA Wunder, SGb 2014, 313, 317). Dies ist aber für die Anwendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erforderlich (vgl BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 R 13/11 R - SozR 4-2600 § 106 Nr 3 RdNr 18; stRspr EuGH, zB Urteil vom 16.1.1997 - C-134/95 - SozR 3-6030 Art 48 Nr 12 S 39 mwN). Auch die Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (vgl EuGH Urteil vom 1.4.2008 - C-212/06 - SozR 4-6035 Art 39 Nr 3 - Juris RdNr 39).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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