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BSG 06.06.2016 - B 13 SF 11/16 S
BSG 06.06.2016 - B 13 SF 11/16 S - Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Normen
§ 197a Abs 1 S 1 SGG, § 183 S 1 SGG, § 154 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 3 GKG 2004, § 29 Nr 1 GKG 2004, § 34 GKG 2004, § 52 Abs 4 Nr 2 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 8 S 1 GKG 2004
Tenor
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Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 26. April 2016 - B 6 KA 3/16 B - wird zurückgewiesen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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I. Der 6. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 24.3.2016 (B 6 KA 3/16 B) eine vom Erinnerungsführer persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12.11.2015 (L 11 KA 1443/13) als unzulässig verworfen. Der 6. Senat hat in diesem Beschluss zudem entschieden, dass der Erinnerungsführer gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat; den Streitwert für das Verfahren hat er auf 2 500 000 Euro angesetzt.
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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in der Schlusskostenrechnung vom 26.4.2016 die vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu zahlende Verfahrensgebühr nach Nr 7502 des Kostenverzeichnisses (KV - Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) auf 21 472 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 22.5.2016. Er macht geltend, dass er als Schwerbehinderter geklagt habe und deshalb Prozesskosten für ihn entfielen.
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Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz am 25.5.2016 nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am 31.5.2016 beigetreten.
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II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2016 berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).
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Die Erinnerung, deren Einlegung abweichend von § 73 Abs 4 SGG keine Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfordert (§ 66 Abs 5 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG), bleibt ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren iHv 21 472 Euro zu Lasten des Erinnerungsführers ist weder dem Grunde nach noch in der Höhe zu beanstanden.
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Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist Nr 7502 KV. Hiernach ist für eine als unzulässig verworfene Nichtzulassungsbeschwerde eine 2,0-fache Wertgebühr nach § 34 GKG zu entrichten. Bei einem Streitwert von 500 000 Euro beträgt die einfache Gebühr 3536 Euro (Tabelle in Anlage 2 zum GKG), die sich je angefangenem Betrag von weiteren 50 000 Euro um jeweils 180 Euro erhöht (§ 34 Abs 1 S 2 GKG). Das ergibt bei weiteren 2 000 000 Euro die Summe von (40 x 180 =) 7200 Euro. Insgesamt beläuft sich demnach bei einem Streitwert von 2 500 000 Euro die einfache Wertgebühr auf (3536 + 7200 =) 10 736 Euro; die nach Nr 7502 KV anfallende zweifache Gebühr ist mit (2 x 10 736 =) 21 472 Euro zutreffend berechnet.
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Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung des 6. Senats, welche den Erinnerungsführer zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 Nr 1 GKG), ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl BGH Beschluss vom 7.5.2012 - IX ZB 20/12 - Juris RdNr 2 mwN). Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung iS von § 21 Abs 1 S 1 GKG sind nicht erkennbar.
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Insbesondere führt die vom Kläger reklamierte Eigenschaft als Schwerbehinderter nicht dazu, dass ihm sämtliche Gerichtskosten nachzulassen wären. Zwar ist gemäß § 183 S 1 SGG das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, "soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind". Der genannte einschränkende Satzteil zeigt aber, dass die Kostenprivilegierung nicht alle Rechtsstreitigkeiten von behinderten Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit umfasst. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Streitgegenstand an. Entscheidend ist, ob um ein Recht gestritten wird, das gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zusteht (vgl Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 183 RdNr 10). Das ist bei vertragsarztrechtlichen Streitigkeiten (§ 10 Abs 2 SGG) nicht der Fall, selbst wenn ein schwerbehinderter Arzt oder Zahnarzt als Kläger oder Beklagter beteiligt ist (vgl Stark in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003, § 3 RdNr 22). Eine solche vertragsärztliche Streitigkeit war jedoch Gegenstand der vom 6. Senat des BSG entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde. In jenem Verfahren hatte der Erinnerungsführer Schadensersatzansprüche iHv 5 024 448,91 Euro aus seiner vormaligen Tätigkeit als Vertragszahnarzt gegen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung, die er zunächst in geringerer Höhe vor dem Landgericht eingeklagt hatte, nach dortiger Versagung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltend gemacht. Dabei kommt ihm immerhin die Privilegierung in § 52 Abs 4 Nr 2 GKG (Begrenzung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf 2 500 000 Euro) zugute.
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Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.
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