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BSG 24.11.2015 - B 12 KR 42/15 B
BSG 24.11.2015 - B 12 KR 42/15 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung der Divergenz - Ausführungen zum Widerspruch im Grundsätzlichen - Nichtgenügen eines Rechtsirrtums im Einzelfall
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Reutlingen, 28. Oktober 2013, Az: S 9 KR 1061/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. April 2015, Az: L 4 KR 5000/13, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragspflicht einer Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 27.6.2015 auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
"ob es für eine Ausnahme der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen typisierenden Betrachtungsweise im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlungen oder den Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit ankommt",
"ob die Einzahlung einer Abfindung in eine Lebensversicherung dazu führt, dass Leistung aus diese Versicherung unter den Voraussetzungen des § 229 SGB IV zu einer Beitragspflicht führt, obwohl diese nach gefestigter Rechtsprechung gerade kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellt" und
"ob die typisierende Betrachtung im Rahmen des Art. 3 GG und Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch Leistungen aus Versicherungsverträgen umfasst, die gerade nicht aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses sondern aus Anlass dessen Beendigung abgeschlossen werden."
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Der Kläger trägt dazu vor, die Fragen seien klärungsbedürftig. Sie seien weder vom BSG noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden. Das hier gewählte Konstrukt habe einen steuerrechtlichen Hintergrund und sei Gegenstand der Beratungspraxis von Steuerberatern.
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Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger abstrakt-generelle Rechtsfragen - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von konkreten revisiblen Normen des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert hat (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris = BeckRS 2010, 68786, RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris = BeckRS 2010, 72088, RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris = BeckRS 2009, 50073, RdNr 7). Jedenfalls legt er die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Fragen - ihre Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht in der gebotenen Weise dar. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften und die dazu schon ergangene höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Blick nimmt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die vermeintlichen Rechtsfragen nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantwortet werden können bzw darzutun, dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Frage ergeben. Zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen existiert indessen bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG und des BSG (vgl grundlegend BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15; ferner BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Kläger hat sich mit dem Inhalt dieser Rechtsprechung nicht ausreichend befasst. Entscheidungen des BSG werden - mit Ausnahme eines einzigen Urteils (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7) - nicht zitiert. Die in der Rechtsprechung des BSG entwickelte institutionelle Unterscheidung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und beitragsfreien privaten Lebensversicherungen hat das BVerfG zudem grundsätzlich gebilligt und nur für Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die für einen Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt wurden - was vorliegend nach den ausdrücklichen Feststellungen des LSG gerade nicht der Fall war -, eine Ausnahme gemacht (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15). Auch dazu hat der Kläger nichts vorgetragen.
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Auf die Klärungsfähigkeit geht der Kläger überhaupt nicht ein, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit der Grundsatzrüge führt.
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2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BVerfG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BVerfG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Der Kläger macht eine Divergenz des angegriffenen Urteils zum Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) unter drei Aspekten geltend.
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a) Zunächst führt der Kläger als darin enthaltene "Rechtssätze des BVerfG" an:
"Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind und, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, dieser also - anders als ein privater Lebensversicherungsvertrag - auf ihn als VN ausgestellt ist."
"Die institutionelle Unterscheidung des BSG, ob eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die Leistungen auszahlt, versagt beim Durchführungsweg der Direktversicherung stets, weil hier Lebensversicherungsunternehmen, die sowohl das private Lebensversicherungsgeschäft wie auch betriebliche Altersversorgung betreiben, als Träger auftreten. Die institutionelle Unterscheidung kann sich daher nur daran orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben betrieblicher Altersversorgung erfüllt sind."
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Das LSG formuliere dagegen den "abstrakten Rechtssatz":
"Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt. Nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar."
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Hierdurch bezeichnet der Kläger entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht nachvollziehbar eine entscheidungserhebliche Abweichung. Er entnimmt bereits weder der angefochtenen Entscheidung des LSG noch der in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG tragende abstrakte Rechtssätze, die er zum Nachweis einer Abweichung gegenüberstellt, sondern beschränkt sich darauf, aus den Entscheidungsgründen des LSG-Urteils sowie der Entscheidung des BVerfG Textpassagen zu zitieren. Dadurch unterlässt er die erforderliche Herausarbeitung der die Entscheidungen "tragenden" Rechtssätze. Soweit der Kläger dazu ua vorträgt, es müssten die rechtlichen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung erfüllt sein, es handele sich vorliegend nicht um Beitragszahlungen im institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts und der Abschluss der Versicherung sei nicht aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses sondern anlässlich dessen Beendigung erfolgt, beachtet der Kläger - unbeschadet der Frage der inhaltlichen Richtigkeit aller seiner Ausführungen - nicht hinreichend, dass eine zulässige Rüge der Divergenz die Darlegung eines Widerspruchs im Grundsätzlichen voraussetzt. Dies erfordert den Vortrag, dass das LSG den mit der Rechtsprechung zB des BVerfG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt, im Ergebnis also der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen hat. Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also zB fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder Übersehen einer Rechtsfrage (vgl zum Ganzen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 14 mwN). Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger insoweit nur eine unrichtige Rechtsanwendung durch das LSG. Hierauf kann er sich aber im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht berufen.
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b) Der Kläger formuliert als weiteren "tragenden Rechtssatz" des BVerfG:
"Das Bundessozialgericht verkennt aber Bedeutung und Tragweite von Artikel 3 Absatz 1 GG, wenn es die Typisierung auf die Fälle ausdehnt, in denen auch Einzahlungen des Arbeitnehmers auf Kapitallebensversicherungsverträge in die betriebliche Altersversorgung eingeordnet werden, die den Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts nicht entsprechen und sich in keiner Weise mehr von Einzahlungen auf private Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden."
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Der Kläger hat dem schon keinen tragenden Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil gegenüber gestellt. Er trägt vielmehr erneut (nur) eine vermeintlich falsche Anwendung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze durch das LSG vor. Darauf kann - wie bereits ausgeführt - eine Divergenzrüge nicht gestützt werden.
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c) Schließlich benennt der Kläger als weiteren "tragenden Rechtssatz" des BVerfG:
"Soweit das Bundessozialgericht jedoch aus Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterwirft, überschreitet es die Grenzen zulässiger Typisierung, weil sie sich dann nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen."
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Das LSG habe dazu Folgendes ausgeführt:
"Entscheidend ist, dass die Beitragszahlung noch während des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist und dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht Versicherungsnehmer war."
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Der Kläger hat auch hier keinen abstrakten Rechtssatz des LSG formuliert. Wie schon die Formulierung "entscheidend ist, […] dass der Kläger…" zeigt, wendet sich der Kläger erneut lediglich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies genügt nicht zur Begründung einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
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3. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe sich in seinem Urteil nicht mit für die Entscheidung relevantem Sachvortrag auseinandergesetzt und sei auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nach Art 14 und Art 2 GG nicht eingegangen, genügt dies nicht den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3SGG für eine Rüge der Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG iVm § 153 Abs 4 S 2 SGG). Dazu hätte der Kläger vortragen müssen, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll, und vor allem, dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl dazu allgemein Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN). Allein der Umstand, dass das LSG den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren nicht gefolgt oder hierauf in den Entscheidungsgründen nicht gesondert eingegangen ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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