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BSG 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B
BSG 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht - gröbliche Pflichtverletzung - kein Verschuldenserfordernis - Berücksichtigung von Wohlverhalten - Sanktionen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht verstoßen nicht gegen Berufsfreiheit - zeitliche Begrenzung der Nachholung von Fortbildungsnachweisen ist nicht unverhältnismäßig
Normen
§ 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 95d Abs 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 4 Halbs 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 3 SGB 5, Art 12 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG München, 11. Dezember 2013, Az: S 28 KA 16/13, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 11. März 2015, Az: L 12 KA 56/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der seit 1995 als Facharzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht.
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Mit Schreiben vom 27.3.2009, vom 10.6.2009 und vom 24.6.2009 erinnerte die zu 1. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) den Kläger an den bevorstehenden Ablauf der Frist zur Vorlage der Fortbildungsnachweise am 30.6.2009 und wies ihn auf die Folgen einer Pflichtverletzung in Gestalt von Honorarkürzungen bis zur Zulassungsentziehung hin. Der Kläger erbrachte keine Fortbildungsnachweise, auch nachdem die Beigeladene zu 1. Honorarkürzungen in Höhe von zunächst 10 % ab dem Quartal III/2009 und schließlich von 25 % ab dem Quartal III/2010 vornahm. Mit Schreiben vom 2.3.2011 wies die Beigeladene zu 1. den Kläger auf die drohende Entziehung der Zulassung hin und bat ihn außerdem mit Schreiben vom 26.9.2011 zur möglichen Abwendung eines Zulassungsentziehungsverfahrens um Mitteilung, ob besondere Gründe vorlägen, aus denen er an der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gehindert gewesen sei. Darauf reagierte der Kläger - wie bereits auf die vorangegangen Schreiben - nicht.
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Auf Antrag der Beigeladenen zu 1. entzog der Zulassungsausschuss dem Kläger die Zulassung. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Beschluss vom 23.10.2012 (Bescheid vom 21.12.2012) zurück. Klage und Berufung, zu deren Begründung der Kläger auf erlittene Schicksalsschläge und eine dadurch im Jahr 2009 ausgelöste Trauer-Depression verwies, waren ohne Erfolg.
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Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger gröblich gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen habe, indem er seiner Fortbildungspflicht trotz der ab 1.7.2009 einsetzenden Honorarkürzungen nicht nachgekommen sei. Die von dem Kläger geschilderten schwierigen privaten Lebensumstände (Tod des Vaters im Jahre 2008, Suizid des Sohnes im Jahr 2009) würden ihn nicht von der Erfüllung seiner vertragsärztlichen Pflichten entbinden. Eine Anrechnung der ab dem Jahr 2012 erworbenen Fortbildungspunkte auf den maßgebenden Zeitraum von 2004 bis 2009 sei ausgeschlossen. Die Zulassungsentziehung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die vorgetragenen persönlichen Lebensumstände des Klägers erlaubten keine andere Beurteilung, weil diese sich im Wesentlichen auf die Zeit nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums bezögen, innerhalb dessen die Fortbildungen zu absolvieren waren und weil auch mit den geschilderten Lebensumständen nicht zu begründen sei, weshalb der Kläger im Zeitraum von 2005 bis 2012 praktisch keine Fortbildung durchgeführt habe.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.
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II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerde bereits teilweise unzulässig ist, weil ihre Begründung nicht in vollem Umfang den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht, denn jedenfalls ist sie unbegründet.
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Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt insbesondere dann, wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu siehe zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde und die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, wenn eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 50/07 B - RdNr 6, 11).
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1. Die Rechtsfrage
"Muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung abgewogen werden, ob die Verletzung der Fortbildungspflicht auf schwerwiegende persönliche Lebensumstände zurückzuführen ist und/oder ein Ruhen der Zulassung bis zur Nachholung der Fortbildungspunkte ein milderes Mittel darstellt?"
ist nicht klärungsbedürftig (zu einer ähnlichen Rechtsfrage vgl bereits den Beschluss des Senats vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - ArztR 2015, 215). Für eine Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht gelten keine anderen Maßstäbe als für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten. § 95d SGB V normiert keinen eigenständigen Entziehungstatbestand (so auch Pawlita in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 95d RdNr 41), sondern verpflichtet die KÄV über § 95d Abs 3 Satz 6 SGB V lediglich dazu, im Falle eines Verstoßes gegen die in § 95d SGB V normierten Pflichten (im Regelfall) einen Antrag auf Entziehung der Zulassung zu stellen. Unter welchen Voraussetzungen eine Zulassungsentziehung zu erfolgen hat, bestimmt sich damit nach § 95 Abs 6 Satz 1 SGB V. Danach ist die Zulassung zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Außer Frage steht, dass der Kläger seine sich aus § 95d Abs 3 SGB V ergebende Pflicht verletzt hat, den Nachweis zu erbringen, dass er seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist; aus dem fehlenden Nachweis kann zugleich der Schluss gezogen werden, dass er nicht allein seiner Nachweispflicht, sondern zugleich seiner sich aus § 95d Abs 1 SGB V ergebenden Verpflichtung, sich im erforderlichen Umfang fortzubilden, nicht nachgekommen ist.
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Wann ein solcher Pflichtenverstoß als gröblich iS des § 95 Abs 6 Satz 1 SGB V anzusehen ist, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr 1 RdNr 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 21). Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr 12 S 30; vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 51). Maßstab dafür, ob den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zuzumuten ist, ist Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzungen (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 57).
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Der Verstoß gegen § 95d SGB V betrifft grundlegende vertragsärztliche Pflichten. Mit der Einführung einer sanktionsbewährten Fortbildungspflicht im Vertragsarztrecht hat der Gesetzgeber auf bis dahin bestehende Defizite im Bereich der ärztlichen Fortbildung (vgl die Ergebnisse des Gutachtens 2000/2001 des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Band II, Qualitätsentwicklung in Medizin und Pflege, BT-Drucks 14/5661 S 31 ff, 49 f) und die daraus resultierenden Gefahren für die qualifizierte gesundheitliche Versorgung der Versicherten reagiert (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für SozR, RdNr 18 f). Die Fortbildungspflicht ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Vertragsärzte die Versicherten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse behandeln (Gesetzesbegründung zum GKV-Modernisierungsgesetz <GMG>, BT-Drucks 15/1525 S 109 zu § 95d SGB V). In diesem Zusammenhang geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt, wenn er fünf Jahre seiner Fortbildungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt, sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt und sich damit hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung verweigert (BT-Drucks 15/1525 S 110 zu § 95d Abs 3 SGB V). Nichts anderes gilt für das Verhalten des Klägers, der insgesamt etwa sieben Jahre (nahezu) ungenutzt hat verstreichen lassen, um seiner Fortbildungspflicht nachzukommen, und der in dieser Zeit alle Hinweise und Anfragen der Beigeladenen zu 1 ignoriert hat. Dieses Verhalten lässt nur den Schluss auf eine Verantwortungslosigkeit beim Umgang mit den vertragsärztlichen Pflichten zu (vgl dazu BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 47).
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Ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass auch unverschuldete Pflichtverletzungen zur Zulassungsentziehung führen können (stRspr, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 10 mwN; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 23, 50 ff; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 21). Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass ein Verschuldenserfordernis nicht mit dem Ziel der auf eine funktionsfähige vertragsärztliche Versorgung ausgerichteten Regelungen des SGB V kompatibel wäre (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 51). Für eine auf die Verletzung der in § 95d SGB V normierten Pflichten gestützte Zulassungsentziehung gilt nichts anderes.
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Im Übrigen ist die Frage nach der Erforderlichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung auch der persönlichen Lebensumstände nicht entscheidungserheblich, weil das LSG eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat. Dabei hat das LSG in jeder Hinsicht nachvollziehbar dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, dass der Kläger innerhalb des Fünfjahreszeitraums praktisch keine Fortbildungen absolviert hat, obwohl die vorgetragenen Lebensumstände erst die Jahre ab 2008 (Tod des Vaters) und vor allem 2009 (Suizid des Sohnes) und damit das Ende des Fünfjahreszeitraums, innerhalb dessen die Fortbildungen durchzuführen waren, betrafen.
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Soweit sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die im Urteil des LSG vorgenommene Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Zulassungsentziehung wendet, kann er damit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil diese Bewertung einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist. Die Bewertung, nach der die Entziehung der Zulassung im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig war, ist im Übrigen auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger weder die wiederholten Hinweise und Warnungen der zu 1. beigeladenen KÄV noch Honorarkürzungen nach § 95d Abs 3 Satz 3 SGB V und schließlich auch nicht die Vertagung der Sitzung des Zulassungsausschusses - mit der dem Kläger Gelegenheit zur Wiederherstellung des Vertrauens gegenüber den Beigeladenen (KÄV und Krankenkassen) gegeben werden sollte - zu einer durchgreifenden Verhaltensänderung genutzt hat. Unverhältnismäßig könnte eine auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützte Zulassungsentziehung dann sein, wenn der vorgegebene Nachweis nur um wenige Stunden verfehlt wird (vgl Gesetzesbegründung zum GMG, BT-Drucks 15/1525 S 111 zu § 95d Abs 3 SGB V). Davon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung grundlegend.
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2. Die Rechtsfrage
"Ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch nach Aufgabe der Wohlverhaltensrechtsprechung aufgrund des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Arztes die Nachholung der Fortbildungspunkte bis zur letzten Tatsacheninstanz im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen?"
ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Dass eine nachträgliche, außerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums liegende Erfüllung der Fortbildungspflicht - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - keine Berücksichtigung finden kann, ergibt sich ohne Weiteres aus gesetzlichen Regelungen zur Fortbildungspflicht und zur Zulassungsentziehung sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats.
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a. Nach § 95d Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V hat der Vertragsarzt alle fünf Jahre gegenüber der KÄV einen Fortbildungsnachweis zu erbringen. § 95d Abs 3 Satz 4 Halbsatz 1 SGB V sieht eine mit einer "Wohlverhaltensregelung" vergleichbare einmalige Nachfrist von zwei Jahren vor, innerhalb derer dem Vertragsarzt ermöglicht wird, die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung nachzuholen. Die nachträgliche Erfüllung der Fortbildungspflicht kann danach bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, keine Berücksichtigung finden (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - ArztR 2015, 215, RdNr 13). Eine nachträgliche Berücksichtigung widerspräche auch dem Willen des Gesetzgebers, der betont hat, dass ein Vertragsarzt dann, wenn auch die zwei Jahre (der Nachfrist) vergangen seien, die fehlende oder lückenhafte Fortbildung für den abgelaufenen Fünfjahreszeitraum nicht mehr nachholen könne; eine (spätere) Fortbildung würde nicht mehr als Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung des vergangenen Fünfjahreszeitraums angerechnet werden (Gesetzesbegründung zum GMG BT-Drucks 15/1525 S 110 zu § 95d Abs 3 SGB V).
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b. Soweit der Kläger mit seiner Fragestellung auf die Rechtsprechung des Senats zum sogenannten "Wohlverhalten" Bezug nimmt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Nach der älteren Rechtsprechung des Senats war - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr 1 RdNr 19; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 54; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 25).
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Hierauf kann sich der Kläger jedoch schon deswegen nicht berufen, weil der Senat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 17.10.2012 (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26) aufgegeben hat. Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von "Wohlverhalten" ist deshalb auf Entscheidungen der Berufungsausschüsse, die nach Veröffentlichung dieses Urteils ergehen, nicht mehr anzuwenden (BSG, aaO, RdNr 56). Zwar war das Urteil des Senats vom 17.10.2012 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses (Beschluss vom 23.10.2012/Bescheid vom 21.12.2012) noch nicht veröffentlicht. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung für den Vertrauensschutz, nämlich daran, dass die vom Senat für ein "Wohlverhalten" vorausgesetzte "Bewährungszeit" von fünf Jahren seit der Entscheidung des Berufungsausschusses bereits verstrichen sein muss (siehe hierzu BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 56).
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c. Auch die Frage, ob eine Berücksichtigung geänderter Verhältnisse bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz - abweichend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 95d Abs 3 Satz 4 Halbsatz 1 SGB V - unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geboten ist, ist nicht klärungsbedürftig. Mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 19/14 R - zur Veröffentlichung für SozR vorgesehen, RdNr 15 ff; vgl auch BSG Beschluss vom 13.5.2015 - B 6 KA 50/14 B - RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.8.2015 - B 6 KA 37/15 B - RdNr 6) hat der Senat dargelegt, dass die Fortbildungspflicht der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung dient und dass die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung mit der Berufsfreiheit aus Art 12 Abs 1 GG im Einklang stehen. Bereits in der og Entscheidung zur Aufgabe der sog Wohlverhaltensrechtsprechung hat der Senat ferner im Einzelnen aufgezeigt, dass den schwerwiegenden Folgen einer Zulassungsentziehung bereits bei der Entscheidung darüber Rechnung zu tragen ist, ob die Pflichtverletzungen eine Zulassungsentziehung unabdingbar erforderlich macht (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 51). Angesichts der hohen Anforderungen, die gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an eine Entziehung der Zulassung gestellt werden, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Wiedereinstieg in die vertragsärztliche Tätigkeit nach Absolvieren einer Bewährungszeit nicht (mehr) faktisch unmöglich erscheint und dass die Möglichkeit der Arztanstellungen in Arztpraxen und MVZ in den letzten Jahren deutlich erweitert worden sind, hat der Senat die Privilegierung durch die "Wohlverhaltensrechtsprechung" nicht mehr als durch Art 12 Abs 1 GG geboten angesehen (BSG aaO RdNr 36 ff, 51). Dementsprechend ist auch die gesetzliche Regelung des § 95 Abs 3 Satz 4 Halbsatz 1 SGB V, nach der die Möglichkeit zur Nachholung der Fortbildungsnachweise auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums begrenzt wird, nicht unverhältnismäßig. Den schwerwiegenden Folgen wird bei der Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht sogar in besonderer Weise durch das abgestufte System von Sanktionen mit sich steigernden Honorarkürzungen Rechnung getragen, die der Zulassungsentziehung vorausgehen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
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4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanzen, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist.
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