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BSG 07.07.2015 - B 5 RS 10/15 B
BSG 07.07.2015 - B 5 RS 10/15 B - Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Abweichungen von Entscheidungen eines anderen obersten Gerichtshofes des Bundes
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Altenburg, 26. September 2012, Az: S 18 R 160/11, Urteil
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 21. Januar 2015, Az: L 3 R 1846/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 21.1.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1972 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte im Zugunstenverfahren verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:
"Ist in Fragen des Rentenüberleitungsrechts im Zuge der erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zur Feststellung des Vorliegens der betrieblichen Voraussetzung ein Volkseigner Produktionsbetrieb (VEB), der durch Umwandlungserklärung in zwei Kapitalgesellschaften aufgespalten worden ist, von denen die eine bereits vor dem 30.06.1990 in das Register des staatlichen Vertragsgerichts der DDR eingetragen wird, während die Eintragung der zweiten Gesellschaft erst nach dem 30.06.1990 erfolgt, der VEB insgesamt bereits mit der zeitlich ersten Eintragung einer der beiden Kapitalgesellschaften, erloschen, oder bestand der VEB am 30.06.1990 noch fort?"
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Er hat es aber versäumt, deren Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit ausreichend aufzuzeigen.
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Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine schlüssigen Ausführungen.
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Auf Seite 8 der Beschwerdebegründung vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Ausgang des Rechtsstreits von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhänge und führt hierzu insbesondere aus:
"Stellt das BSG fest, daß das Erlöschen des VEB durch Eintragung der E. GmbH am 27.06.1990 nicht bis zum 30.06.1990 eingetreten war, da die Aufspaltung des VEB E. nicht wirksam war, wäre der VEB am 30.06.1990 zum Stichtag noch der Arbeitgeber des Klägers gewesen. Damit wäre die betriebliche Voraussetzung des Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage erfüllt. Die übrigen Voraussetzungen wurden durch das LSG bejaht und standen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Das LSG hat ausgeführt, daß der Kläger gemäß seines Zeugnisses vom 24.03.1970 berechtigt war, den Grad eines Ingenieurs zu tragen. (vgl. Tatbestand, S. 2, 2. Abs.). Damit erfüllt er die persönliche Voraussetzung. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Kläger durchgängig vom 01.09.1972 bis zum 30.09.1990 als Kundendienstingenieur arbeitete (vgl. Tatbestand, S. 2, 2. Abs.), die Ingenieurstätigkeit also auch tatsächlich ausübte. Damit ist auch die sachliche Voraussetzung erfüllt.
Verneint man dagegen mit dem LSG die betriebliche Voraussetzung, gelangt man auch zwangsläufig zur Verneinung des Anspruchs des Klägers, da die drei Voraussetzungen zusammen vorliegen müssen. Hätte das LSG auch die betriebliche als erfüllt angesehen, hätte es umgekehrt den Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 01.09.1972 bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum erzielten monatlichen Arbeitsentgelte nach § 8 des AAÜG feststellen Bescheid rechtswidrig wäre. Die Beklagte wäre dann nicht zur Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2003 berechtigt gewesen. Folglich wäre der Überprüfungsantrag des Klägers begründet gewesen. Folglich hätte das LSG das Urteil des SG Altenburg vom 26.09.2012 sowie den angefochtenen Bescheid vom 27.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2006 aufheben müssen".
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Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich darüber hinaus, dass die Beklagte den Bescheid vom 8.3.2003 nach § 45 SGB X zurückgenommen hat.
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Gemäß § 45 Abs 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dass in einem künftigen Revisionsverfahren das Vorliegen einer Einschränkung iS des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X zu verneinen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Nur in diesem Fall wäre aber entscheidungserheblich, ob der Bescheid vom 8.9.2003 mangels Vorliegens der sogenannten betrieblichen Voraussetzung rechtswidrig wäre. Läge hingegen eine der Rücknahme des Bescheids vom 8.9.2003 entgegenstehende Einschränkung vor, könnte der Bescheid unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nicht zurückgenommen werden.
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Den gebotenen Darlegungserfordernissen hat der Kläger auch nicht durch den Hinweis genügt, dass nach der Rechtsauffassung des LSG die Einschränkungen des § 45 Abs 2 S 1 und Abs 4 S 2 SGB X nicht bestünden. Für die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren vor dem BSG kommt es nicht auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, sondern auf den vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung, den der Beschwerdeführer darzulegen hat.
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Ebenso wenig reicht die Erklärung des Klägers aus, dass die übrigen Voraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig seien. Dem sozialgerichtlichen Verfahren ist der den Zivilprozess beherrschende Verhandlungsgrundsatz und damit ein "unstreitiger" Vortrag als Entscheidungsgrundlage fremd.
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger rügt eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des BSG vom 15.6.2010 (B 5 RS 6/09 R - Juris). Hierzu führt er auf Seiten 10 bis 11 der Beschwerdebegründung aus:
"In diesem Urteil führt das BSG (a.a.O. Rn. 44 a.E.) aus, daß als im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung zur Klärung der Arbeitgebereigenschaft maßgebliche Umwandlungen
'…selbstverständlich nur nach Maßgabe von § 7 UmwVO wirksame Umwandlungen…'
zu verstehen sind. Damit verdeutlicht das BSG, dass die Wirksamkeit der Spaltung nach den gesetzlichen Regeln zu beurteilen sind. Dies ist zum einen die UmwVO und somit zum anderen auch die hierzu ergangene Rechtsprechung insbesondere des BGH. Im Umkehrschluß sind unwirksame Spaltungen also unbeachtlich, sie führen nicht zum Erlöschen des VEB, so daß die Arbeitgebereigenschaft und damit die betriebliche Voraussetzung nicht verneint werden kann.
Das LSG zieht im Rahmen seiner Prüfung der betrieblichen Voraussetzung bewußt eine gegen das aus der UmwVO folgende Aufspaltungsverbot und damit unwirksame Umwandlung heran, indem es ausführt, daß letztlich für eine wirksame Umwandlung ausreiche, wenn eine 'Umwandlungserklärung' vorliege, diese notariell beurkundet wurde und die Eintragung in das Register erfolgte".
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Mit diesem Vorbringen hat der Kläger bereits keinen tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz dargestellt. Die Zitierung eines bloßen Satzteils ohne Darstellung des Kontextes und des Sachverhalts der herangezogenen Entscheidung erlaubt nicht die Prüfung, ob die zitierte Erklärung tragend für die höchstrichterliche Entscheidung ist oder lediglich ein "obiter dictum" vorliegt. Auch ist wegen der fehlenden Darstellung des Sachverhalts der herangezogenen Entscheidung nicht prüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Widerspruch beruht. Eine Divergenz ist nur möglich, wenn Berufungsgericht und BSG einen gleichen oder zumindest vergleichbaren Sachverhalt entschieden haben. Soweit der Kläger aus dem zitierten Satzteil ableitet, dass nach der Rechtsprechung des BSG die Wirksamkeit der Spaltung nach den gesetzlichen Regeln und der hierzu ergangenen Rechtsprechung insbesondere des BGH zu beurteilen sei und einen Umkehrschluss auf unwirksame Spaltungen zieht, legt er nicht dar, mit Hilfe welcher Methodik er der höchstrichterlichen Entscheidung diese Aussagen entnehmen will. Damit bleibt offen, ob es sich insoweit nicht um eine Meinungsbildung des Klägers handelt. Hierfür spricht der Hinweis auf Seite 7 der Beschwerdebegründung, dass das BSG die Frage der Folgen einer Aufspaltung eines VEB in zwei Kapitalgesellschaften, die vor und nach dem Stichtag 30.6.1990 in das Register eingetragen worden seien, für die fingierte Versorgungsanwartschaft noch nicht beantwortet habe.
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Soweit der Kläger mit der Erklärung, das LSG habe sich in direkten Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH gesetzt, möglicherweise eine Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des BGH rügen will, ist darauf zu verweisen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG die Revision nach dieser Vorschrift nur zugelassen werden kann, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Entscheidungen eines anderen obersten Gerichtshofes des Bundes ermöglichen keine Zulassung wegen Divergenz (vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 11).
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Der Kläger rügt ferner eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des BSG vom 9.10.2012 (B 5 RS 9/11 R - Juris). Hierzu trägt er auf Seite 14 der Beschwerdebegründung vor:
Nach den Ausführungen des BSG "'… hätte sich das LSG jedoch davon überzeugen müssen, dass, wie und ggf. zu welchem Zeitpunkt das seit dem 1.1.1975 bestehende Beschäftigungsverhältnis mit dem VEB aufgelöst worden ist, also entweder das Erlöschen des VEB (z.B. durch Betriebsumwandlung in ein Nachfolgeunternehmen) oder das Eingreifen eines arbeitsrechtlichen Beendigungstatbestandes feststellen müssen.
…
'Gleichwertig alternativ kann die Schlussfolgerung des LSG auch darauf gestützt werden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem fortexistierenden VEB M. Kombinat W. und dem Kläger vor dem 1.7.1990 beendet worden ist. Dafür genügt es allerdings nicht bereits, auf die Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses (mit der M. GmbH) hinzuweisen, weil ein altes Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch (eo ipso) durch Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses beendet werden konnte. Vielmehr wird das LSG ermitteln müssen, ob das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem VEB M. Kombinat W. und dem Kläger zuletzt durch Arbeitsvertrag (§ 38 Abs 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16.6.1977 <GBl DDR I 185>; nachfolgend: AGB-DDR 1977 in der bis zum 30.6.1990 geltenden Fassung <aF>) oder durch Berufung (§ 39 Abs 2 AGB-DDR 1977 aF) begründet worden war und dann einen gerade auf den vorgefundenen Begründungsakt bezogenen Beendigungstatbestand feststellen müssen.
Das LSG ignoriert dies in seinem Urteil (Entscheidungsgründe, S. 11, 3. Abs., 1. S.), wenn es ausführt, daß es gerade überhaupt nicht darauf ankomme,
'ob der Wechsel des Klägers von den VEB E. zur E. GmbH nach dem damals geltenden Recht der DDR standhält'
oder nicht. Es reiche nämlich schon das Bestehen eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses mit der GmbH aus. Nicht zutreffend ist daher die Einschätzung des LSG (Entscheidungsgründe, S. 12, 1. Abs., a.E.), daß
'… auch das BSG in den Entscheidungen zur hiesigen Thematik zu keinem Zeitpunkt eine Überleitung des Arbeitsverhältnisses nach den Regeln des Rechts der DDR … problematisiert hat, …'."
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Abgesehen davon, dass schon mangels Darstellung des Sachverhalts der herangezogenen Entscheidung nicht geprüft werden kann, ob es sich um einen tragenden Rechtssatz des BSG handelt und die höchstrichterlich zu entscheidende Sachkonstellation mit dem dem Berufungsurteil zu Grunde liegenden Sachverhalt zumindest vergleichbar ist, ist die Kausalität zwischen der gerügten Abweichung und der Entscheidung des LSG auch aus einem anderen Grund nicht dargelegt.
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Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass das Vorliegen der sogenannten betrieblichen Voraussetzung nach der Rechtsprechung des BSG davon abhängig ist, dass der Betreffende am Stichtag 30.6.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig war. Ferner gibt die Beschwerdebegründung an, dass nach der Rechtsprechung des BSG das Beschäftigungsverhältnis mit dem VEB aufgelöst werden kann, indem dieser erlischt (zB durch Betriebsumwandlung in ein Nachfolgeunternehmen) oder aber das Arbeitsverhältnis zwischen dem fortexistierenden VEB und dem Arbeitnehmer durch einen dem Begründungsakt (Arbeitsvertrag oder Berufung) entsprechenden Tatbestand beendet wird. Ferner ist der Beschwerdebegründung zu entnehmen, dass das LSG von einem Erlöschen des VEB am 27.6.1990 ausgegangen ist. Damit hat ausweislich der Beschwerdebegründung das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem VEB E. und dem Kläger nach der angefochtenen Entscheidung wegen des Erlöschens des VEB vor dem Stichtag 30.6.1990 nicht mehr bestanden. Folglich sind nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Ausführungen des LSG zum damals geltenden Recht der DDR und seinen Auswirkungen auf damalige Arbeitsverhältnisse nicht entscheidungsrelevant.
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Der Kläger rügt darüber hinaus eine Divergenz zwischen dem Urteil des BSG vom 15.6.2010 (B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17) und der Berufungsentscheidung. Hierzu trägt er vor, das BSG habe den Rechtssatz aufgestellt, dass neben VEB und GmbH vor dem 1.7.1990 die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts nicht in Betracht gekommen sei, weil das in der DDR geltende GmbHG keine Vorgesellschaft gekannt habe, während das LSG von der Existenz einer teilrechtsfähigen Vor-GmbH ausgegangen sei.
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Auch insoweit ist schon wegen der fehlenden Darstellung des Sachverhalts der herangezogenen Entscheidung eine Divergenz aus den bereits oben dargelegten Gründen schlüssig nicht dargelegt.
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Mit seinem sonstigen Vorbringen rügt der Kläger die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Sache. Hierauf kann indes gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG).
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