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BSG 22.06.2015 - B 9 SB 72/14 B
BSG 22.06.2015 - B 9 SB 72/14 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Auseinandersetzung mit oberstgerichtlicher Rechtsprechung - Verfahrensfehler - Arbeitsverdichtung und Befangenheitsantrag keine erheblichen Gründe für Terminverlegung - Revisibilität der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch - Verletzung der Sachaufklärungspflicht - weiterer Ermittlungsbedarf - Darlegungsanforderungen - sozialgerichtliches Verfahren
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 103 S 1 Halbs 2 SGG, § 105 SGG, § 202 SGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 227 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO, § 69 SGB 9, § 2 VersMedV, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Duisburg, 24. Februar 2012, Az: S 40 (23) SB 511/07, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Juli 2014, Az: L 10 SB 127/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die 1949 geborene Klägerin ist Grundschullehrerin. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 90 zur Inanspruchnahme von Ermäßigungsstunden für Lehrer. Bei der Klägerin war wegen depressiver Beschwerden zuletzt ein GdB von 30 festgestellt (Bescheid vom 3.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 7.11.2007). Im Klageverfahren diagnostizierte die psychiatrisch-psychotherapeutische Sachverständige Dr. L. eine bipolare affektive Störung und hielt einen GdB von 30 für angemessen. Das SG wies die Klage daraufhin ab (Gerichtsbescheid vom 24.2.2012). Im Berufungsverfahren unterblieb eine Begutachtung von Amts wegen mangels Mitwirkung der Klägerin. Der auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeschaltete neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. S. konnte die von der Klägerin geltend gemachte Hirnschädigung mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung bzw die von der Klägerin angeführten schizophrenen Residualzustände nicht bestätigen und hielt die bipolar affektive Störung mit einem GdB von 40 angemessen bewertet. An dieser Auffassung hielt er auch nach ergänzender Befragung auf Antrag der Klägerin fest. Das LSG hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung für Juni 2014 anberaumt und einen Antrag auf Terminierung nicht vor September 2014 zunächst abgelehnt. Nach weiteren Anträgen auf ergänzende Befragung der beiden Sachverständigen hat der Vorsitzende den zunächst vorgesehenen Termin auf Juli 2014 verschoben und hieran festgehalten trotz eines erneuten Verlegungsantrags wegen temporärer Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten vor den Sommerferien. Daraufhin hat die Klägerin alle an der Entscheidung beteiligten Richter des LSG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Vorsitzende hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat über das Ablehnungsgesuch zu Beginn der mündlichen Verhandlung entscheiden werde. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch dementsprechend durch Beschluss verworfen und anschließend nach erneuter Befragung des Sachverständigen Dr. S. den Beklagten in Abwesenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten zur Feststellung eines GdB von 40 verurteilt (Urteil vom 2.7.2014).
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Die Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Die Klägerin wirft insgesamt sechs Fragen auf, nämlich,
(1) ob von einer Partei abgelehnte Richter bei der vorliegenden Sachlage über einen Befangenheitsantrag selbst entscheiden und ihn als angeblich "rechtsmissbräuchlich" verwerfen dürfen, wenn diese Richter zur Begründung der angeblichen "Rechtsmissbräuchlichkeit" mehrere Seiten benötigen,
(2) ob ein Gericht einen Terminverlegungsantrag eines Anwaltes wegen zeitlicher Verhinderung und Arbeitsüberlastung, den der Anwalt durch eine anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, mit der durch nichts bewiesenen unrichtigen bloßen Vermutung zurückweisen darf, er hätte ausreichend Zeit, die Bearbeitung seiner laufenden Verfahren trotz hoher Arbeitsbelastung so zu organisieren, dass er einen obergerichtlichen Verhandlungstermin wahrnehmen kann,
(3) ob ein Gericht die Weigerung einer Partei, sich von einem bestimmten medizinischen Gutachter untersuchen zu lassen, die die Partei unter Beweisantritt mit der fehlenden Qualifikation des Gutachters begründet, ohne Erhebung dieser Beweise als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht der Partei werten und eine Beweisanordnung auf Einholung eines Obergutachtens deswegen aufheben kann und zwar ohne dass das Gericht die nach seiner Meinung bestehende Qualifikation dieses Gutachters in seinem Urteil darlegt und nachweist,
(4) ob das Sozialgericht im Anschluss an die streitige mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden darf,
(5) ob ein Gericht oder ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den in den "versorgungsmedizinischen Grundsätzen" festgelegten Behinderungstatbeständen nach seinem persönlichen Ermessen einen anderen GdB zuweisen kann als in den "versorgungsmedizinischen Grundsätzen" dafür vom Gesetzgeber vorgesehen ist,
(6) ob ein Gericht oder ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Sachvortrag, den ein Behinderter geordnet nach den Behinderungstatbeständen der "versorgungsmedizinischen Grundsätze" vorträgt und unter Beweis stellt, ignorieren und den GdB auf Basis eigener individueller subjektiver Vorstellungen zum Begriff der Behinderung des § 2 Abs 1 SGB IX festlegen kann.
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a) Es ist zweifelhaft, ob die Klägerin mit den aufgeworfenen Fragen über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen mit Breitenwirkung bezeichnet oder sich vielmehr erkennbar auf Fragen nach der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall beschränkt. Aber selbst für den Fall darüber hinaus reichender Rechtsfragen zeigt die Klägerin weder den Klärungsbedarf noch die Entscheidungserheblichkeit auf.
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b) Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht im Einzelnen mit der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander und zeigt den Klärungsbedarf bzw einen erneuten Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ist ua zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder sonst außer Zweifel steht (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313 f). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des BVerfG vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr 6). Hieran fehlt es vorliegend:
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Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich zu Frage 1 nicht mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und einem danach etwaig verbleibenden Klärungsbedarf zur Verwerfung von Ablehnungsgesuchen durch abgelehnte Richter. Das BSG hat zu dem für die vorliegende Beschwerde zentralen Vorbringen (Behandlung des Ablehnungsgesuchs nach Ablehnung einer Terminverlegung) bereits entschieden, dass bei einer in den Urteilsgründen des LSG enthaltenen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen Richter ein sich auf das angefochtene Urteil selbst auswirkender Mangel nur dann vorliegen kann, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG verletzt ist und das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung deshalb unrichtig besetzt war ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 8; BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2008 - B 7 AL 13/08 B - Juris RdNr 6). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und macht damit (erneuten) Klärungsbedarf nicht deutlich.
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Entsprechendes gilt zu Frage 2 zu den in der Rechtsprechung anerkannten Gründen für eine Terminverlegung ( vgl zB BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 7 ff, zum Fehlen eines wichtigen Grundes selbst bei Terminüberschneidung Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl, § 227 RdNr 23 mwN), zu Frage 3 zur Mitwirkungsobliegenheit Beteiligter bei der Anordnung von Begutachtungen durch medizinische Sachverständige (vgl § 103 S 1 Halbs 2 SGG, hierzu zB BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/13 B - Juris RdNr 13 mwN) , zu Frage 4 zu den Grenzen der Entscheidung durch Gerichtsbescheid (vgl § 105 SGG; hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 105 RdNr 8 mwN) sowie zu Frage 5 und 6 zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Feststellung des GdB nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (vgl etwa BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 16 ff). Ebenso wenig legt die Beschwerdebegründung nachvollziehbar dar, ob und inwieweit eine Antwort auf die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts überhaupt entscheidungsrelevant sein könnte.
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2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.
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Die Klägerin bezeichnet insgesamt sieben Verfahrensmängel. Die Klägerin sieht den gesetzlichen Richter verletzt. Ferner rügt sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs, einen in der Berufungsinstanz fortwirkenden Mangel des Verfahrens durch den Erlass eines Gerichtsbescheids im Klageverfahren, das Unterlassen der Ladung der erstinstanzlichen Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung und die Verwertung des erstinstanzlichen Gutachtens im Berufungsurteil, der Verzicht auf die Durchführung der Beweisanordnung vom 14.11.2012 (in der Beschwerdebegründung 4.11.2012) sowie die Behandlung der von der Klägerin vorgetragenen Behinderungstatbestände durch die medizinischen Sachverständigen und das Gericht.
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a) Soweit die Klägerin sich gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO) durch die abgelehnten Richter beim LSG wendet, bezeichnet sie noch keinen Verfahrensmangel in Gestalt eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG). Die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfung des Revisionsgerichts, wenn sie - wie hier (BSG Beschluss vom 13.11.2014 - B 9 SB 8/14 S) - unanfechtbar sind. Die sich daraus ergebende Bindung des Revisionsgerichts fehlt lediglich, wenn die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (vgl BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - Juris RdNr 5 mwN). Der Umstand, dass die Klägerin die vom BVerfG gezogenen engen Grenzen einer Entscheidung über einen Ablehnungsantrag durch abgelehnte Richter (vgl BVerfG NJW-RR 2008, 72) grundsätzlich als systemwidrig betrachtet und deren Voraussetzungen nicht als gegeben erachtet, entbindet diese nicht deshalb von nachvollziehbaren Darlegungen, inwieweit der abgelehnte Spruchkörper willkürlich oder manipulativ vorgegangen sein könnte. Der allgemeine Hinweis darauf, dass eine nähere inhaltliche Prüfung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch benötigt worden sei, ermöglicht keine konkrete Schlüssigkeitsprüfung ( zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs, das allein den Zweck verfolgt, eine abgelehnte Terminsverlegung zu erzwingen vgl BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 7 ff mwN). Die nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durchgeführte mündliche Verhandlung und Urteilsfällung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entsprechen dem üblichen Verlauf und sind deshalb per se kein Indiz für Willkür oder Manipulation bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch.
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b) Ein Verfahrensmangel ist auch nicht dadurch bezeichnet, dass das LSG dem Terminverlegungsantrag der Klägerin nicht nachgekommen ist. Allerdings kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) verletzt sein, wenn ein Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, ohne den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist gleichwohl möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Etwas anderes gilt, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung vorliegen. Die Beschwerdebegründung zeigt indessen keinen erheblichen Grund iS des § 202 SGG iVm § 227 ZPO für eine Terminverlegung auf. Begründet schon eine Terminüberschneidung nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Terminverlegung (vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl, § 227 RdNr 23 mwN), ist die angestrebte Vermeidung einer allgemeinen Arbeitsverdichtung vor Ferienzeiten erst recht kein konkretes Hindernis, einen bestimmten Termin wahrzunehmen. Auch das Ablehnungsgesuch bezeichnet keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung ( zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs, das allein den Zweck verfolgt, eine abgelehnte Terminverlegung zu erzwingen vgl BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 7 ff), sondern hat lediglich zur Folge, dass der abgelehnte Richter bis zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch an weiteren Verfahrensschritten nicht mitwirken darf (vgl BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 9 mwN).
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c) Soweit die Klägerin rügt, das SG habe (angeblich) unzulässigerweise durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entschieden, übersieht sie allerdings, dass die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur auf Verfahrensmängel gestützt werden kann, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, ob und inwieweit der behauptete Mangel des Klageverfahrens das Urteil des LSG fortwirkend beeinflusst haben könnte (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 10).
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d) Auch mit dem Vorwurf, das LSG hätte die erstinstanzlich tätige Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden müssen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Klägerin beschäftigt sich insoweit weder mit den Voraussetzungen für ein instanzübergreifendes Fragerecht nach § 411 Abs 4 ZPO (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 24) noch vergegenwärtigt sie die eingangs geschilderten Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, welche nicht allein mit der schlichten Bezugnahme auf einen schriftsätzlich formulierten Fragenkatalog an einen anderen Sachverständigen erfüllt sind (vgl grundlegend zu den Anforderungen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Hierzu hätte aber umso mehr Veranlassung bestanden, nachdem sich das LSG in der angegriffenen Entscheidung mit den Gründen für das Unterbleiben weiterer Ermittlungen durch Befragung der erstinstanzlichen Sachverständigen auseinandersetzt.
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e) Auch die gerügte Verwertung des erstinstanzlichen Gutachtens ist nicht verfahrensfehlerhaft. Der geltend gemachte Aufklärungsbedarf ist nicht dadurch aufgezeigt, dass die Beschwerdebegründung auf Fehler des Gutachtens und fehlende Qualifikation der Gutachterin verweist, ohne diese substantiiert zu benennen (vgl hierzu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 761). Die Klägerin legt auch nicht dar, ob und inwieweit die Entscheidung des LSG hierauf überhaupt beruhen könnte, nachdem das LSG die Bedeutung des Gutachtens von Dr. L. für die Entscheidung des Senats in Frage gestellt hat (S 17 des Urteilsumdrucks). Damit erübrigt sich zugleich der weiter erhobene Einwand übergangener Beweisanträge wegen inhaltlicher und fachlicher Mängel der Sachverständigen Dr. L. und ihres Gutachtens sowie der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens. Soweit - wie vorliegend - noch weitere Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
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f) Ein Verfahrensmangel ist ferner nicht dadurch ausreichend bezeichnet, dass das LSG von der Beweisanordnung vom 14.11.2012 fehlerhaft Abstand genommen habe, weil die Klägerin die ihr nach Maßgabe des § 103 S 1 Halbs 2 SGG obliegende Mitwirkung berechtigt versagt habe. Denn unabhängig von der Mitwirkung der Klägerin beschäftigt sich die Beschwerdebegründung auch hier nicht mit der Frage, ob und inwieweit die Entscheidung des LSG auf der Nichtausführung der Beweisanordnung vom 14.11.2012 beruhen könnte, nachdem das Gericht unabhängig von der Mitwirkung zwischenzeitlich weitere Ermittlungen angestellt und danach keinen weitergehenden Aufklärungsbedarf mehr gesehen hat. Dieser ist nicht dadurch aufgezeigt, dass die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang auf schwere Mängel auch des Gutachtens von Dr. S. verweist, ohne diese substantiiert zu benennen (vgl hierzu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 761).
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g) Schließlich zeigt die Klägerin keinen Verfahrensmangel dadurch auf, dass sie die Behandlung der von ihr vorgetragenen Behinderungstatbestände durch das LSG und die medizinischen Sachverständigen rügt. In tatsächlicher Hinsicht ist damit eine Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) verbunden, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). In rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin mit diesem Vortrag eine fehlerhafte Rechtsanwendung, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht gestützt werden kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Soweit in diesem Zusammenhang wiederum weitere Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, beschäftigt sich die Beschwerdebegründung auch an dieser Stelle nicht mit den hierzu jeweils nötigen Punkten, nämlich (1) der Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) der Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) der Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) der Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) der Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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