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BSG 31.03.2015 - B 12 KR 84/13 B
BSG 31.03.2015 - B 12 KR 84/13 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumnis im Verantwortungsbereich des Gerichts - Hinweis auf das Fehlen der Unterschrift unter der Berufungsschrift
Normen
§ 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 S 3 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 151 Abs 1 Alt 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Karlsruhe, 13. Juni 2012, Az: S 9 KR 4804/10
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25. September 2013, Az: L 4 KR 3825/12, Beschluss
Tenor
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Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beigeladene zu 2.
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Auf Klage des Rentenversicherungsträgers hat das SG den von der beklagten Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle erlassen Bescheid vom 14.10.2010 aufgehoben, soweit dieser "die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt". Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2. am 6.7.2012 zugestellt worden. Laut eines Aktenvermerks der Geschäftsstelle des SG hat sich dort am 31.8.2012 eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten erkundigt, warum noch keine Antwort auf die am 30.7.2012 eingelegte Berufung erfolgt sei. Das SG hat ihr mitgeteilt, dass die Berufungsschrift dort nicht eingegangen sei, und forderte sie auf, diese nochmals zu faxen. Ein Fax mit der - hier nicht unterschriebenen - Berufungsschrift vom 30.7.2012 ist noch am selben Tag beim SG eingegangen. Mit Schriftsatz vom 4.9.2012, der am 6.9.2012 im - unterschriebenen - Original beim SG und in Abschrift beim LSG eingegangenen ist, hat die Beigeladene zu 2. die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Dem Antrag hat sie eine eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten beigefügt. Nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin zum Wiedereinsetzungsantrag hat sie eine weitere eidesstattliche Versicherung dieser Mitarbeiterin zusammen mit einer Kopie des Fristenkalenders und des SG-Urteils vorgelegt. Danach hat diese Mitarbeiterin die Berufungsschrift am Abend des 30.7.2012 persönlich zum Briefkasten gebracht und erst dann die Frist im Fristenkalender gestrichen. Der Abgang der Berufungsfrist sei wie üblich nicht in einem Postausgangsbuch, sondern auf dem SG-Urteil vermerkt worden. Mit Verfügung vom 7.9.2012 ist eine Richterin des 4. Senats des LSG zur Berichterstatterin bestellt worden, die noch am selben Tag die Eingangsverfügung paraphiert hat. In einer am 20.9.2012 beim LSG eingegangenen Stellungnahme vom 13.9.2012 hat die Klägerin Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung geäußert und die Vorlage weitere Nachweise angeregt. Dieser Schriftsatz ist mit Verfügung der Berichterstatterin vom 16.10.2012 ua der Beigeladenen zu 2. zur Stellungnahme übersandt worden, die mit Schriftsatz vom 29.10.2012 weitere Unterlagen übermittelt hat, darunter eine mit Beglaubigungsvermerk ihrer Prozessbevollmächtigten versehene Kopie der Berufungsschrift. Nachdem die Beigeladene zu 2. mit Schriftsatz vom 6.12.2012 um Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gebeten und - da sie keine Antwort hierauf erhalten hatte - die Berufung mit Schriftsatz vom 31.5.2013 begründet hatte, hat die Berichterstatterin des LSG mit Verfügung vom 11.6.2013 auf Zweifel an der fristgerechten Nachholung der Berufungseinlegung hingewiesen: Die am 31.8.2012 an das SG gefaxte Berufungsschrift sei nicht unterschrieben gewesen und mit Schriftsatz vom 4.9.2012 sei Wiedereinsetzung nur "für die nochmals mit Schriftsatz vom 31.8.2012 eingelegte Berufung" beantragt worden, ohne dass dieser Schriftsatz selbst eine Berufungseinlegung enthalte. Erst mit Schriftsatz vom 29.10.2012 sei eine mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Kopie der Berufungsschrift übersandt worden. Mit einem am 27.6.2013 beim LSG eingegangen - unterschriebenen - Schriftsatz vom Vortag hat die Beigeladene zu 2. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Nachholung der Berufungseinlegung beantragt und erneut Berufung eingelegt. Das LSG hat die Berufung mit Beschluss vom 25.9.2013 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen: Zwar treffe die Beigeladene zu 2. kein Verschulden an der ursprünglichen Säumnis, dennoch sei ihr keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, da sie die Einlegung der Berufung nicht frist- und formgerecht nachgeholt habe. Der nach Fristablauf übersandte Berufungsschriftsatz sei nicht unterschrieben gewesen; die Bezugnahme hierauf im späteren Antrag auf Wiedereinsetzung habe dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Ein Verhalten des LSG, dass bei der Beigeladenen zu 2. die Annahme habe begründen können, das LSG sehe die Berufung als zulässig an, habe nicht vorgelegen. Wiedereinsetzung in die Frist zur Nachholung der Berufungseinlegung sei nicht zu gewähren, da die Frist nicht ohne Verschulden der Beigeladenen zu 2. versäumt worden sei. Diese müsse sich den vermeidbaren Irrtum ihrer Prozessbevollmächtigten, für die erfolgreiche Wiedereinsetzung reiche die Übersendung der in den Akten befindlichen, nicht unterschriebenen Kopie der Berufungsschrift aus, zurechnen lassen. Anderes folge auch nicht aus den von der Beigeladenen zu 2. für sich in Anspruch genommenen Beschlüssen des BSG vom 11.11.2003 und 6.10.2011 (B 2 U 293/03 B bzw B 14 AS 63/11 B). Abweichend vom dortigen Sachverhalt gehe der Senat ausdrücklich davon aus, dass der Verlust der Berufungsschrift auf dem Postwege hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Zugleich habe der Senat bis zum Hinweis der Berichterstatterin vom 11.6.2013 nicht zu erkennen gegeben, die Berufung sei nicht formgerecht, und auch keine Handlungen vorgenommen, aus denen die Beigeladene zu 2. hierauf habe schließen können. Insbesondere habe die Eingangsbestätigung lediglich die Mitteilung über das Datum des Eingangs der Berufung und das Aktenzeichen sowie die Aufforderung enthalten, diese künftig anzugeben und Schriftsätze in ausreichender Anzahl einzureichen.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Beigeladene zu 2. das Vorliegen von Mängeln des Berufungsverfahrens (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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II. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet.
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1. Die Beigeladene zu 2. hat zutreffend einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in Form eines Verstoßes des LSG gegen den aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf ein faires Verfahren gerügt, auf dem der angefochtene Beschluss beruhen kann. Das LSG hätte die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern hätte, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, die Berufungseinlegung sei mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses (§ 151 Abs 1 SGG) innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs 2 S 3 SGG nicht wirksam nachgeholt worden, Wiedereinsetzung in diese Frist gewähren müssen.
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Die Beigeladene zu 2. war - in wertender Betrachtung des vorliegenden Falles - ohne eigenes Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt ein Verschulden grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl zB BSGE 1, 227, 232; BSGE 61, 213 = SozR 1500 § 67 Nr 18; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60 mwN). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht dabei aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl zB BVerfGE 60, 1, 6; 75, 183, 190 f) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, 123, 126; 79, 372, 376 f). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfGE 93, 99, 115; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60 f mwN; BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 9). Dies gilt auch für die Wiedereinsetzung in die Frist des § 67 Abs 2 S 3 SGG (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Wiedereinsetzung auch in diese Frist vgl BSG SozR 1500 § 67 Nr 10 S 26; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 2a mwN).
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So liegt es hier, denn das LSG hat es versäumt, den Wiedereinsetzungsantrag zeitnah zu prüfen und die Beigeladene zu 2. auf das Fehlen einer Unterschrift auf der Berufungsschrift hinzuweisen. Die Beigeladene zu 2. hat die - nicht unterschriebene - Berufungsschrift und den unterschriebenen Antrag auf Wiedereinsetzung weit vor Ablauf der Frist nach § 67 Abs 2 S 3 SGG an das SG übermittelt. Die vom SG weitergeleitete Berufungsschrift nebst Aktenvermerk vom 31.8.2012 sowie eine Abschrift des Wiedereinsetzungsantrags gingen bereits am 6.9.2012, also gut drei Wochen vor Fristablauf, beim LSG ein. Auch die Stellungnahme der Klägerin vom 13.9.2012, mit der sie die Zulässigkeit der Berufung anzweifelte, lag dem LSG noch mehr als eine Woche vor Fristablauf vor. Daher wäre es dem LSG ohne Weiteres möglich gewesen, die Beigeladene zu 2. auf Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei Nachholung der Berufungseinlegung hinzuweisen. Zwar geht die Hinweispflicht des Gerichts (§ 106 Abs 1 SGG) jedenfalls bei rechtskundiger Vertretung der Beteiligten nicht soweit, dass der Berichterstatter bereits bei Eingang die Rechtsmittelschrift unverzüglich bis ins Einzelne auf etwaige Mängel, die noch innerhalb der Frist beseitigt werden könnten, zu prüfen hätte (BSGE 5, 110, 114; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 106 RdNr 5). Doch hätte zumindest mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 13.9.2012 Anlass bestanden, die vorliegenden Schriftsätze der Beigeladenen zu 2. zur zielgerichteten Bearbeitung des Wiedereinsetzungsantrags, insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin angeregte Anforderung weiterer Nachweise, zu sichten. Schon bei oberflächlicher Durchsicht hätte hierbei die - vom Rechtsstandpunkt des LSG aus gesehen - fehlende Unterschrift unter der Berufungsschrift auffallen können. Auf einen entsprechenden Hinweis des LSG hin hätte noch innerhalb der Frist zur Nachholung der Berufungseinlegung ein unterschriebenes Exemplar der Berufungsschrift eingereicht werden können. Eine mögliche Überlastung des LSG oder der Berichterstatterin, die dazu geführt haben könnte, dass die von der Beigeladenen zu 2. im Rahmen ihres ersten Wiedereinsetzungsantrags eingereichten Schriftsätze nicht zeitnah gesichtet wurden, kann nicht zu einem Verlust des Rechts auf Wiedereinsetzung führen (zur Unanwendbarkeit der Jahresfrist des § 67 Abs 3 SGG in diesem Fall vgl BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 9).
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2. Soweit das LSG im angegriffenen Beschluss die Anforderungen an die Schriftform der Berufungseinlegung (§ 151 Abs 1 Alt 1 SGG) überdehnt, indem es trotz des Inhalts des Aktenvermerks vom 31.8.2012 und der konkreten Bezugnahme auf die an diesem Tage per Fax übermittelte Berufungsschrift im wenige Tage später mit Schriftsatz vom 4.9.2012 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist die Urheberschaft der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2. sowie das gewollte in-Verkehr-bringen der Berufungsschrift als nicht ausreichend sicher feststellbar ansieht (zur ausreichenden Mitteilung über die Einlegung der Berufung in einem nachfolgenden Schriftsatz vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 151 RdNr 5a aE mwN), begründet dies keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Hierbei handelt es sich nicht - wie für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln notwendig - um einen Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, der den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), sondern um einen Fehler bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bildet (error in iudicando), auf den die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich gestützt werden kann (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 445 mwN).
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3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde im Falle des Vorliegens der - hier nach alledem gegebenen - Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen. Hiervon macht der Senat zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen Gebrauch.
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4. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Er ist in Höhe des bereits vom LSG herangezogenen Auffangstreitwertes von 5000 Euro festzusetzen.
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