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BSG 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R
BSG 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - selbst genutztes Hausgrundstück - Erbbaurecht - Verwertbarkeit - Angemessenheit des Hausgrundstücks - Beurteilungsspielraum des Tatrichters - eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht
Normen
§ 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 20.04.2007, § 19 Abs 2 SGB 12 vom 20.04.2007, § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12, § 90 Abs 3 S 1 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 5 ErbbauV, § 6 ErbbauV, § 26 ErbbauV
Vorinstanz
vorgehend SG Münster, 7. November 2012, Az: S 8 SO 223/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Mai 2014, Az: L 20 SO 58/13, Urteil
Leitsatz
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Die tatrichterliche Beurteilung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks, das als privilegiertes Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleibt, ist vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist die Gewährung zuschussweiser Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) anstelle darlehensweise gewährter Leistungen (aufgrund erstinstanzlicher Klagebeschränkung nur noch) für die Zeit vom 17.12.2008 bis 30.4.2009.
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Die 1943 geborene Klägerin bewohnt seit 1977 - mit einer Unterbrechung von fünf Jahren - ein 1975 erbautes Einfamilienhaus in M auf einem 485 qm großen Grundstück mit einer Gesamtwohnfläche von 119 qm (drei Schlaf- bzw Kinderzimmer, Wohnzimmer mit zusätzlichem Essbereich, Küche, zwei Bäder und ein Gäste-WC). An ihren 1971 geborenen Sohn sind zwei Zimmer mit Bad bei Mitbenutzung der Küche gegen einen monatlichen Zins in Höhe von 320 Euro vermietet. Auf dem Hausgrundstück sowie zusätzlich einem mit einer vermieteten Garage bebauten 21 qm großen Grundstück ist für die Klägerin ein einheitliches Erbbaurecht eingetragen (Erbbauzins in Höhe von 109,18 Euro). Auf dem Hausgrundstück steht eine weitere Garage. Ab 1.1.2009 erhielt die Klägerin eine monatliche Altersrente in Höhe von 98,92 Euro.
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Die Beklagte bewilligte der Klägerin (auf einen Antrag von November 2008) für die Zeit vom 17.12.2008 bis 30.4.2009 Grundsicherungsleistungen "dem Grunde nach" (nur) als Darlehen, weil das Haus unangemessen groß und das Erbbaurecht - wenn auch nicht sofort - verwertbar sei; zur Leistungshöhe wurde eine gesonderte Bescheiderteilung angekündigt (Bescheid vom 4.2.2009; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 19.7.2010).
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Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Beklagte "unter Abänderung des Bescheids vom 4.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.7.2010 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 17.12.2008 bis 30.4.2009 als Zuschuss zu gewähren" (Urteil vom 7.11.2012). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 5.5.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG unter Verwertung eines erstinstanzlichen Gutachtens über den Wert der Immobilie und eines zweitinstanzlich erstellten Gutachtens über die Marktgängigkeit des Erbbaurechts ausgeführt, die Klägerin habe anstelle des gewährten Darlehens einen Anspruch auf zuschussweise Leistungen. In Anwendung der sog Kombinationstheorie für die Prüfung der Angemessenheit eines privilegierten Wohngrundstücks sei unter Abwägung aller wertbildenden Faktoren davon auszugehen, dass das bestehende Erbbaurecht, soweit es das Hausgrundstück betreffe, angemessen sei. Die Garagenparzelle werde andererseits durch Vermietung bereits ausreichend verwertet und der Mietzins für den Lebensunterhalt eingesetzt.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII. Sie ist der Ansicht, das LSG habe den Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Abwägung dadurch überspannt, dass es eine unangemessene Größe der Wohnfläche durch das Abstellen auf den Gebäudewert aufgewogen habe.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG sowie des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
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Ob bzw inwieweit Gegenstand des Verfahrens - wie vom LSG angenommen - der Bescheid vom 4.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.7.2010 (§ 95 SGG) ist, mit dem die Beklagte Grundsicherungsleistungen zwar "dem Grunde nach" als Darlehen bewilligt, damit aber zugleich die Gewährung eines Zuschusses abgelehnt hat, kann nicht beurteilt werden. Insoweit ist nämlich vom LSG nicht ermittelt und nach Aktenlage nicht erkennbar, ob sich der Bescheid - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit (vgl zum Grundlagenbescheid nur BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr 1) - nachträglich durch denselben Zeitraum betreffende (eventuell infolge Zahlung konkludente) Bewilligungen erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>; vgl dazu allgemein BSG aaO). Ermittlungen durch den Senat hierzu bedarf es nicht, weil die Sache ohnedies aus anderen Gründen an das LSG zurückzuverweisen ist. Damit ist auch keine endgültige Festlegung der richtigen Klageart erforderlich, weil zudem nicht feststeht, ob und in welcher Höhe Leistungen/Zahlungen an die Klägerin erfolgt sind; hiervon wäre jedoch die Klageart abhängig (vgl nur: BSGE 102, 68 ff = SozR 4-4200 § 23 Nr 1; Becker in juris PraxisKommentar <jurisPK> SGB XII, 2. Aufl 2014, § 37 SGB XII RdNr 37 ff mwN). Von der Klageart abhängig ist außerdem, ob das Verfahren an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler leidet; denn das LSG ist, sollte es sich vorliegend richtigerweise nur um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handeln, zu Unrecht von der Zulässigkeit eines Grundurteils ausgegangen. Dem stünde § 130 Abs 1 Satz 1 SGG entgegen, der ein Grundurteil nur bei Verurteilung zu einer Leistung in Geld vorsieht.
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Unabhängig von diesen prozessualen Fragen ermöglicht die Entscheidung des LSG ohnedies aus tatsächlichen Gründen kein abschließendes Urteil. Nach § 19 Abs 2 SGB XII (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung <RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz> vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) in Verbindung mit § 41 SGB XII (in der Normfassung desselben Gesetzes) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie - wie die Klägerin - das 65. Lebensjahr vollendet haben.
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Dieser Anspruch richtet sich gegen die Beklagte, die als örtlich und sachlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gehandelt hat (§§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen <NRW> vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> NRW 816 - und der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817). Dabei bemisst sich der Umfang der Leistungen bedarfsbezogen nach § 42 SGB XII. Ob allerdings wegen der Berücksichtigung von Einkommen bzw Vermögen überhaupt Leistungsansprüche bestehen, kann vom Senat nicht endgültig beurteilt werden. Dies ist zuvörderst abhängig davon, ob das Gesamterbbaurecht der Klägerin an den beiden Parzellen (vgl zur Zulässigkeit eines Gesamterbbaurechts nur BGHZ 65, 345 ff) privilegiertes Vermögen iS des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII ist. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
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Ob das (Gesamt-)Erbbaurecht der Klägerin insgesamt allerdings faktisch und rechtlich überhaupt verwertbar war, hat das LSG - ausgehend von seiner Rechtsansicht - nicht festgestellt. Dafür mag vieles sprechen; abschließend ist dies für den Senat jedoch nicht beurteilbar. Insbesondere könnte einer Verwertung des Erbbaurechts durch Verkauf oder Beleihung eine erbbaurechtliche Vereinbarung entgegenstehen (§§ 5, 6 Erbbaurechtsgesetz <ErbbauRG>); außerdem hat das LSG ausdrücklich offen gelassen, ob der Eigentümer der beiden Parzellen einer Teilung zugestimmt hätte (§ 26 ErbbauRG; vgl dazu BGH, Urteil vom 21.12.1973 - V ZR 202/71 -, NJW 1974, 498), das Erbbaurecht mithin so teilbar ist, dass es sich getrennt auf das Garagengrundstück und das Hausgrundstück erstrecken würde. Wäre dies nicht der Fall, würde sich die Privilegierung einheitlich an § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII messen.
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Wäre andererseits eine Teilung möglich, dürfte das an dem Garagengrundstück bestehende Erbbaurecht nach dem Zweck der Regelung und dem Subsidiaritätsgrundsatz (§ 2 Abs 1 SGB XII) jedenfalls nicht von dieser Norm erfasst werden, weil das Grundstück - damit auch das Erbbaurecht - insoweit wohl nicht Wohnzwecken dienen würde; immerhin ist auf dem Hausgrundstück selbst eine weitere Garage vorhanden, und die Garage auf der Garagenparzelle ist (wohl an einen Dritten) vermietet. Bei Teilbarkeit des einheitlichen Erbbaurechts wäre dieses dann in Anwendung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII wie Eigentum an den zwei Parzellen zu behandeln. Ggf wäre der Wert des Garagengrundstücks, den das LSG mit 4000 Euro nur geschätzt hat, genau zu ermitteln; denn der Hilfeempfänger hat - wiederum aus Gründen der Subsidiarität (§ 2 Abs 1 SGB XII) - grundsätzlich die Verwertungsart zu wählen, die den höchsten Deckungsgrad besitzt (BSGE 98, 243 ff RdNr 31 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 43; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 90 RdNr 28, Stand November 2014), also die aktuelle Bedürftigkeit möglichst umfänglich beseitigt und damit nicht nur durch Vermietung die Bedürftigkeit nur zu vermindern. Die Überlegungen des LSG zu der angemessenen Verwertung des Erbbaurechts betreffend das Garagengrundstück (Vermietung gegen einen entsprechenden Mietzins) wären dann erst im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII beachtlich (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 30; SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 21 f; Mecke aaO), die jedenfalls auch die Prüfung auf offensichtliche Unwirtschaftlichkeit umfasst (hierzu nur: BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 22; Mecke in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 90 SGB XII RdNr 38 und 96 ff). Ein derartiger Härtefall ließe sich allerdings nicht allein damit begründen, dass sich die Vermietung im Hinblick auf eine Kapitalisierung innerhalb von etwa acht Jahren als wirtschaftlich sinnvoll erweist - so das LSG im Ergebnis.
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Sollte eine getrennte Verwertung des am Garagengrundstück bestehenden Erbbaurechts rechtlich und/oder faktisch nicht möglich sein bzw die zweite Garage noch als Wohnzwecken dienend anzusehen sein, würde eine endgültige Entscheidung des Senats daran scheitern, dass die Beurteilung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII grundsätzlich dem Tatrichter unterliegt und das Revisionsgericht bei der Subsumtion unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts einen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren hat. Diesen Freiraum hätte das LSG dann aber fehlerhaft gebraucht, weil es die Angemessenheit des Erbbaurechts nur bezogen auf das Hausgrundstück bejaht hat, obwohl es sie für das Gesamterbbaurecht hätte prüfen müssen. Das Revisionsgericht ist jedenfalls in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (zu vergleichbaren Fragen bei der Überprüfung der Angemessenheit der Dauer überlanger Verfahren BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 28 mwN; zu vergleichbaren Problemen bei der Frage zur Überprüfung der groben Fahrlässigkeit: BSGE 47, 180 ff = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSG, Beschluss vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R -, juris RdNr 16 mwN; BGHZ 10, 14 ff).
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Ohne Rechtsfehler hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) formulierten Auslegungskriterien zu § 88 Abs 2 Nr 7 Bundessozialhilfegesetz, der ein "kleines Hausgrundstück" der Verwertungspflicht enthob, aufgreift. Dieser Rechtsprechung und der vom BVerwG entwickelten Kombinationstheorie hat sich das Bundessozialgericht (BSG) angeschlossen, wonach unter Abwägung aller Gesichtspunkte, die für einen Anspruch von Sozialhilfe von Bedeutung sind, zu entscheiden ist, ob das Heim nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen des Hilfesuchenden und der weiteren berücksichtigungsfähigen Personen (Angehörigen) steht (vgl: BVerwGE 47, 103 ff; 87, 278 ff). Anstelle einer starren Wertgrenze ist also die Angemessenheit des Hausgrundstücks insgesamt maßgeblich; der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist deshalb in jedem Einzelfall - also von Fall zu Fall - im Wege einer Gesamtbetrachtung und unter Abwägung aller in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen (BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 16 ff). Die enge Verknüpfung von Einzeltatsachen als die Angemessenheit mitbestimmenden Einzelfaktoren und ihre Relation zueinander sind dabei revisionsrechtlich nicht trennbar in (nur auf Verfahrensrüge überprüfbare) tatsächliche und (von Amts wegen zu prüfende) rechtliche Wertungen. Sie bietet dadurch in der Regel keinen Anlass zu grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden und für eine einheitliche Rechtsanwendung bedeutsamen Überlegungen (zu diesem Gedanken BSG SozR 2200 § 539 Nr 32 S 93), weil jedes Einzelkriterium durch ein anderes oder mehrere andere aufgewogen werden kann.
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Ohne Rechtsfehler hat das LSG ebenso dargelegt, dass ein Erbbaurecht unter den Begriff des Hausgrundstücks nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII fällt, wenn es sich auf ein mit einem vorhandenen Wohngebäude bebautes Grundstück erstreckt. Mit dem Merkmal des Hausgrundstücks verwendet die Norm mithin nur einen Typenbegriff; bezweckt wird der Schutz einer dinglich dem Vermögen des Hilfesuchenden zugeordneten Wohnberechtigung, wozu auch ein Erbbaurecht als dingliches Dauerwohnrecht zählt. An dieser Wertung ändert sich nichts dadurch, dass vorliegend eine Erbbauzinszahlung vereinbart ist.
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Ausgehend von dieser zutreffenden Überlegung hat das LSG indes in unzutreffender Weise das einheitliche Erbbaurecht am Wohnhausgrundstück und am Garagenhof rechtlich wie zwei Vermögensgegenstände behandelt, obwohl es die Teilbarkeit des Erbbaurechts offen gelassen hat. Die Angemessenheitsprüfung des LSG, die - bezogen auf ein Erbbaurecht alleine an dem Hausgrundstück - rechtlich nicht zu beanstanden wäre, leidet damit bei fehlender Teilbarkeit des Erbbaurechts an einem revisionsrechtlich überprüfbaren Mangel, der ebenfalls dazu zwingt, die Sache an das LSG als Tatsachengericht zurückzuverweisen.
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Ggf sind vom LSG die einzelnen Bedarfe der Klägerin zu ermitteln (§ 42 SGB XII), denen das anzurechnende Einkommen/Vermögen gegenüberzustellen ist (§§ 80 ff, 90 SGB XII). Soweit das LSG hierzu ausführt, dass das Einkommen der Klägerin bereits ihren "Mindestgesamtbedarf" im streitbefangenen Zeitraum nicht gedeckt habe, würde dies nur für eine Entscheidung im Sinne eines Grundurteils genügen, das allerdings in Fällen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - wie vom LSG angenommen - nicht ergehen darf (siehe dazu oben).
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
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