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BSG 02.03.2015 - B 12 KR 60/14 B
BSG 02.03.2015 - B 12 KR 60/14 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Unverzichtbarkeit der Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage - Bezeichnung der Divergenz - Ausführungen zum Widerspruch im Grundsätzlichen
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 29. August 2012, Az: S 73 KR 1516/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 4. April 2014, Az: L 1 KR 400/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über das Bestehen von Versicherungspflicht der Klägerin als Studentin in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.4.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels trotz ihres umfänglichen Vorbringens entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 22.7.2014 auf alle drei Zulassungsgründe.
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1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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a) Die Klägerin wirft auf Seite 10 der Beschwerdebegründung die Frage auf,
"ob Studierende zur Promotion keine Studenten i.S.d. § 5 I Nr. 9 SGB V sind".
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Die Frage sei durch ein Urteil des BSG vom 23.3.1993 (12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr 10) nicht geklärt, weil es unter anderen hochschulrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ergangen sei. Die Rechtsfrage sei heute (wieder) höchstrichterlich ungeklärt. Damals habe noch das bundesrechtliche Hochschulrahmengesetz in seiner damaligen Form gegolten. Auch liege die Entscheidung weit vor dem sog "Bologna-Prozess". Die Struktur von Hochschulausbildung habe sich inzwischen grundlegend gewandelt und "das deutsche Verständnis von Studium" werde mit einer europäischen Perspektive überlagert. Zusätzlich gebe es neue Erkenntnisse zu den gesetzgeberischen Intentionen.
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Hierdurch legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dar. Sie zeigt die Klärungsbedürftigkeit ihrer Rechtsfrage nicht auf, weil sie nicht hinreichend darauf eingeht, dass ihre Frage vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 5 Nr 10) bezogen auf die allein entscheidungserhebliche Norm des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V wieder klärungsbedürftig geworden ist. Dazu bedürfte es jedoch unter Heranziehung der anerkannten Grundsätze der juristischen Methodenlehre der Darlegung von Gründen für eine rechtlich gebotene abweichende Auslegung der maßgebenden krankenversicherungsrechtlichen Norm des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V. Die Klägerin nimmt dazu nicht den weiten Gestaltungsspielraum des SGB V-Gesetzgebers in den Blick und befasst sich nicht in ausreichendem Maß mit der von ihr selbst angeführten Entscheidung des BSG (SozR 3-2500 § 5 Nr 10 S 36 f) und der dortigen Begründung, wonach die Promotion ein bereits erfolgreich "abgeschlossenes" Studium voraussetzt. Dass Doktoranden nicht zu den Studenten iS des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V gehören, lässt danach auch Halbs 2 der Vorschrift erkennen, wo von "Fachsemestern" und der "Fachstudienzeit" die Rede ist. Die Klägerin zeigt nicht hinreichend auf, inwieweit sich de lege lata neuer Klärungsbedarf trotz des unverändert gebliebenen Wortlauts von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V als der streitentscheidenden Norm ergeben sollte (zur Schaffung eines eigenen Pflichtversicherungstatbestands für Promovierende de lege ferenda vgl Liedy, JuS 2010, Heft 10, XLVI, L) oder dass der "Bologna-Prozess" - etwa unter dem Blickwinkel höherrangigen Rechts - konkrete Auswirkungen auf die krankenversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen beitragsrechtlich privilegiertem Studium iS von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V und nicht mehr privilegiertem Promotionsstudium haben könnte (vgl § 245 Abs 1 SGB V; zum Aspekt der Begrenzung der Versicherungspflicht als Student vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <GRG>, BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5).
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Darüber hinaus legt die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage zu der von ihr befürworteten Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "Student" nicht dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass das BSG in dem angestrebten Revisionsverfahren zu der aufgeworfenen Rechtsfrage entscheidungserheblich Stellung nehmen könnte. Teilte man die Ansicht, dass sich (auch krankenversicherungsrechtlich) der Studentenstatus im Kern letztlich nicht nach Bundesrecht, sondern nach dem Recht des jeweiligen betroffenen Bundeslandes richten müsse, so bedürfte es Darlegungen dazu, dass gerade auch der Status der Klägerin während ihres Promotionsstudiums im konkreten Fall - ausgehend von den für das Beschwerdegericht bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) - landesrechtlich derart ausgestaltet war. Ausführungen dazu fehlen indessen. Der pauschale Hinweis auf Seite 10 unter d) der Beschwerdebegründung, sie sei "als Studentin eingeschrieben" gewesen, wird dem ersichtlich nicht gerecht.
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b) Auf Seite 10 wirft die Klägerin die weitere Frage auf,
"ob mit nicht steuerbaren Einnahmen aus der Förderung eines Forschungsprojektes auch die damit entstehenden Forschungskosten zu verrechnen sind".
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In der Rechtsprechung des BSG gebe es bislang keine allgemeine Aussage zum horizontalen Verlustausgleich (Hinweis auf BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19; BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27; SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Die Frage sei bezüglich Stipendien noch ungeklärt.
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Die Klägerin legt bereits die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dar, weil sie sich mit der vom LSG auch zitierten umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht hinreichend auseinandersetzt. Sie befasst sich insoweit nicht ausreichend mit dem geltenden "Bruttoprinzip" (vgl ua BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 21 mwN; zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im Rahmen einer einzelnen Einnahmeart - Vermietung und Verpachtung - vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31; zur Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18; grundlegend zum Ausschluss eines Verlustausgleichs über verschiedene Einnahmearten hinweg <"vertikaler Verlustausgleich"> vgl BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 ff). Darüber hinaus legt die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit ihrer Frage nicht hinreichend dar: Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass nach den Feststellungen des LSG von ihr keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden. Vor diesem Hintergrund zeigt die Klägerin nicht auf, wie in einem Revisionsverfahren die von ihr aufgeworfene Frage angesichts der Maßgeblichkeit von Einkommensteuerbescheiden zum Nachweis des der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legenden Gesamteinkommens (= Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, vgl § 16 SGB IV; vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 21; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff) beantwortet werden könnte.
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c) Auf Seite 12 der Beschwerdebegründung formuliert die Klägerin schließlich die Frage,
"welche Tatsachen geeignet sind, die ideelle Zielrichtung einer Förderung und damit eine von der Alimentation abweichende Zweckbestimmung zu belegen, und folglich festgestellt werden müssen".
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Zur Begründung verweist sie auf Ausführungen zu einem insoweit geltend gemachten Verfahrensmangel.
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Hierdurch legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar. Sie formuliert bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - (vgl BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage mit erkennbarem Bezug zu einer solchen Norm ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Die Klägerin formuliert lediglich eine völlig offene Frage, ohne nachvollziehbar einen konkreten Bezug zu einer Rechtsnorm herzustellen.
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2. Auch den Zulassungsgrund der Divergenz legt die Klägerin nicht gemäß den hierfür geltenden Anforderungen dar. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
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a) Auf Seite 12 der Beschwerdebegründung trägt die Klägerin insoweit vor, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 22.11.2011 (BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 15) ab, indem das LSG eine Heranziehung der dort entwickelten Grundsätze für den hiesigen Fall ablehne. Nach der in Bezug genommenen Entscheidung müsse bei der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen im Bundesrecht, die auf landesrechtliche Bestimmungen Bezug nehmen, die verfassungsrechtliche Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern beachtet werden. Da die Schulgesetzgebung in der Länderkompetenz liege, sei für die Auslegung des § 28 Abs 2 Nr 2 SGB II die landesrechtliche Einordnung maßgeblich. Demgegenüber habe das LSG nicht beachtet, dass die "ausschließliche Kompetenz der Definition des Studentenbegriffes" beim Landesgesetzgeber liege. Darüber hinaus habe sich der Bundesgesetzgeber nicht zu einer Begrenzung des Studentenbegriffs entschlossen. Das bedeute für den vorliegenden Fall, dass die Einschreibung als Student, die das einschlägige Landesrecht für Promovierende unterschiedslos vorsehe, maßgeblich für die Frage sei, ob eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V vorliege.
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b) Auf Seite 14 der Beschwerdebegründung behauptet die Klägerin eine weitere Abweichung von Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R - Juris). Danach sei die Frage, ob Promotionsstipendien eine von der Sicherung des Lebensunterhalts verschiedene Zwecksetzung hätten, als Tatsachenfrage anzusehen. Demgegenüber habe das LSG die Frage als Rechtsfrage betrachtet.
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Die Beschwerdebegründung genügt auch insoweit nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil die Klägerin eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht aufzeigt. Hinsichtlich des ersten Aspekts kann offenbleiben, ob sie der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG überhaupt einen zum vorliegenden Gegenstand relevanten abweichenden Rechtssatz formuliert. Jedenfalls legt die Klägerin nicht dar, dass die von ihr der Entscheidung des BSG entnommene Rechtsauffassung überhaupt zu demselben Gegenstand erfolgt ist. Bezüglich des zweiten Aspekts setzt sich die Klägerin nicht hinreichend damit auseinander, dass eine zulässige Rüge einer Divergenz die Darlegung eines Widerspruchs im Grundsätzlichen voraussetzt. Dies erfordert die Darlegung, dass das LSG den mit der Rechtsprechung zB des BSG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt, im Ergebnis also der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen hat. Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also zB fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder Übersehen einer Rechtsfrage (vgl zum Ganzen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 14 mwN). Im Kern ihres Vorbringens rügt die Klägerin insoweit nur eine unrichtige Rechtsanwendung durch das LSG. Hierauf kann sie sich aber im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht berufen.
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3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
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Auf Seite 15 der Beschwerdebegründung rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 103 SGG. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass Promotionsstipendien im Sinne einer Rechtstatsache generell keine besondere Zweckbestimmung enthielten. Demzufolge sei das LSG auch nicht "den Anträgen" auf Auswertung von Publikationen und einer Zeugenbefragung der Zuständigen im BMBF sowie beim Förderwerk nachgekommen. Hierdurch hätte dargelegt werden können, dass der ideelle Charakter der Begabtenförderung deren eigentlicher Grund und daher eine Zweckbestimmung jenseits der reinen Alimentationsfunktion gewesen sei. Dieser Punkt sei in der mündlichen Verhandlung auch nochmals durch ihren Prozessbevollmächtigten thematisiert worden.
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Die Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur darauf gestützt werden kann, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In der Beschwerdebegründung wird nicht aufgezeigt, dass im Berufungsverfahren ein entsprechender Beweisantrag gestellt und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten worden ist (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18c mwN). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, sie wolle insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, weil das LSG ihren Ermittlungsansätzen nicht gefolgt sei, ohne ihr hierzu vorab die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben, würde es an einer zulässigen Rüge fehlen: Zum einen räumt die Klägerin selbst ein, dass "dieser Punkt" in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG thematisiert worden ist. Zum anderen würde es an einer detaillierten Darlegung fehlen, welches konkrete eigene Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN).
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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