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BSG 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/14 B
BSG 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/14 B - Nichtzulassungsbeschwerde - überlanges Gerichtsverfahren - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine Klärungsbedürftigkeit bei von anderen obersten Gerichtshöfen bereits geklärten Rechtsfragen - vorsorgliche Verzögerungsrüge vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG - Einlegung einer Individualbeschwerde vor dem EGMR keine Verzögerungsrüge - länderübergreifendes überlanges Gerichtsverfahren - unzulässige Klageerweiterung - sozialgerichtliches Verfahren
Normen
§ 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 4 GVG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 4 ÜberlVfRSchG, § 99 Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 23. Mai 2014, Az: L 8 SF 49/13 EK, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert wird auf 20 400 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt 20 400 Euro wegen einer überlangen Verfahrensdauer mehrerer sozialgerichtlicher Verfahren, die er in Baden-Württemberg und in Bayern mit dem Ziel der Feststellung zusätzlicher Unfallfolgen aus einem Arbeitsunfall vom 9.6.1994 geführt hat.
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Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 23.5.2014 festgestellt, dass die Dauer des Berufungsverfahrens vor dem Bayerischen LSG (L 2 U 268/07) unangemessen lang war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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Die Entschädigungsklage sei unzulässig, soweit der Kläger die Überlänge der Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg rüge, weil insoweit eine unzulässige Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG vorliege.
Die Klage sei weiter unzulässig, soweit sie die Dauer eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens zum Gegenstand habe, da es sich insoweit nicht um ein Gerichtsverfahren nach § 198 Abs 1 S 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) handele.-
Ebenso sei die Entschädigungsklage hinsichtlich des Verfahrens vor dem SG Augsburg (S 5 U 101/05, abgeschlossen durch Rücknahme der Berufung am 23.3.2009) unzulässig, weil es sich dabei um ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) am 3.12.2011 bereits abgeschlossenes Verfahren gehandelt habe, das von der Anwendung des ÜGG nach Art 23 S 1 ÜGG ausgeschlossen sei. Die am 22.3.2010 und damit vor Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhobene Individualbeschwerde beziehe sich auf das (vom früheren Verfahren S 5 U 101/05 hinsichtlich des früheren Rentenbeginns) abgetrennte Verfahren S 5 U 46/06 vor dem SG Augsburg sowie das Berufungsverfahren L 2 U 268/07. Das zur Zeit des Inkrafttretens des ÜGG bereits abgeschlossene Verfahren S 5 U 101/05 sei dagegen nicht Gegenstand der Individualbeschwerde gewesen und es auch später nicht geworden. Der EGMR habe die Individualbeschwerde am 10.7.2012 für unzulässig erklärt, weil der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft sei.
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Die (zulässige) Klage betreffend das SG-Verfahren S 5 U 46/06 und das Berufungsverfahren L 2 U 268/07 sei nur als Feststellungsklage und nur insoweit begründet, als es um die Dauer des Berufungsverfahrens L 2 U 268/07 gehe. Das erstinstanzliche Verfahren (Gesamtdauer gut 27 Monate), das keine nennenswerten Verfahrensverzögerungen aufweise, sei nicht überlang im Sinne des § 198 Abs 1 GVG gewesen. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens (Beginn 16.7.2007, Zustellung Berufungsurteil 13.7.2012) reiche es nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter aus, die Überlänge des Verfahrens festzustellen. Eine Entschädigung sei nicht zu gewähren, weil es an einer Verzögerungsrüge fehle. Einer Verzögerungsrüge habe es bedurft, weil das Berufungsverfahren bei Inkrafttreten des ÜGG noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
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Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seinem Prozessbevollmächtigten am 25.6.2014 zugestellten Urteil des LSG. Er begründet dies mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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II. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) genügt und teilweise unbegründet. Die Beschwerde des Klägers bleibt jedenfalls erfolglos, weil die Rechtssache nach den Urteilen des Senats vom 3.9.2014 keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.
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1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65).
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Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Der Kläger hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:
"1.
Wie sind länderübergreifende überlange Gerichtsverfahren angesichts der föderalen Struktur Deutschlands mit den Regelungen des § 198 GVG zu lösen, und haben diese Einfluss auf die Höhe der Entschädigung durch ein einzelnes Bundesland?
2.
Erfüllt die vom Beschwerdeführer eingelegte Individualbeschwerde zum EGMR die Rügeobliegenheit des § 198 GVG, oder hätte das LSG hier entsprechend § 123 SGG eine Hinweispflicht gehabt?
3.
Ist im vorliegenden Fall die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 GVG ausreichend, oder muss zum wirksamen Schutz des durch Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG geschützten Rechtsgewährungsanspruchs im Regelfall eine Entschädigung gezahlt werden?"
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Ob die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen hinsichtlich der genannten Fragen in vollem Umfang oder nur teilweise gerecht wird, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls sind die aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie hier von Bedeutung sein könnten, geklärt.
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2. Hinsichtlich seiner ersten Frage setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht mit der tragenden Begründung des LSG auseinander, dass es sich um eine unzulässige Klageänderung handele, soweit der Kläger in seinem Entschädigungsverfahren bezüglich der Ausgangsverfahren vor dem SG Augsburg und dem Bayerischen LSG mit einem Klageantrag vom 10.11.2013 erstmals auch Entschädigung in Höhe von 20 400 Euro für andere Ausgangsverfahren verlangt, nämlich für überlange Gerichtsverfahren, die er vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württembergs geführt hat. Das Entschädigungsgericht hat zu den Ausgangsverfahren vor den baden-württembergischen Gerichten keine Entscheidung getroffen; hiergegen sind mit der Nichtzulassungsbeschwerde Revisionszulassungsgründe nicht dargetan worden.
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3. Soweit es um die Erhebung der Verzögerungsrüge als solcher geht, fragt der Kläger unter Hinweis auf die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Nr 11/2014, ob eine zum EGMR eingelegte Beschwerde die Rügeobliegenheit des § 198 GVG erfüllt oder das LSG entsprechend § 123 SGG eine Hinweispflicht gehabt hätte.
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Insoweit genügt die Beschwerdebegründung schon nicht den Darlegungserfordernissen an die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Das LSG hat ausgeführt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Verzögerungsrüge erhoben hat. Bei der Anfrage vom 8.3.2012 habe es sich um eine Sachstandsanfrage gehandelt und in seinem Schriftsatz vom 31.7.2013 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem seine Rechtsauffassung dargelegt, dass es keiner Verzögerungsrüge bedurfte. Das Agieren vor dem EGMR stelle keine Verzögerungsrüge dar, weil Erklärungen vor dem EGMR nicht an das LSG gerichtet gewesen seien.
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Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdebegründung weder mit dieser Urteilsbegründung des LSG noch mit dem Wortlaut des § 198 Abs 3 S 1 GVG auseinander. Diese Vorschrift sieht vor: "Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat". Davon, dass die Rüge auch bei einem anderen als dem mit der Sache befassten (Ausgangs-)Gericht erhoben werden kann, ist in der Vorschrift nicht die Rede. Zudem verlangt Art 23 ÜGG, dass die Verzögerungsrüge in den bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängigen Verfahren unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGG nachgeholt werden muss (Satz 2) und es einer Verzögerungsrüge (nur) dann nicht bedarf, wenn die Verzögerung in einer bereits abgeschlossenen Instanz erfolgt ist (Satz 4).
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Ebenso wenig setzt sich die Beschwerde mit der Rechtsprechung ua des BFH zu diesen Vorschriften auseinander. Danach ist eine "vorsorgliche Verzögerungsrüge" nicht als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs 3 GVG anzusehen. Eine bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erhobene Verzögerungsrüge erfüllt diese Voraussetzung des § 198 Abs 3 GVG nicht (BFH Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13, BFHE 247, 1, Juris RdNr 21; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, Juris RdNr 25). Fragen die vom BSG oder einem anderen Obersten Gerichtshof bereits geklärt sind, sind nicht mehr klärungsbedürftig, es sei denn, dass in der Beschwerdebegründung eine erneute Klärungsbedürftigkeit dargelegt wird, indem sich der Beschwerdeführer mit den einschlägigen Vorentscheidungen auseinandersetzt. Daran fehlt es.
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Im Übrigen hat der Senat am 3.9.2014 in den Sachen B 10 ÜG 9/13 R und B 10 ÜG 2/14 R entschieden, dass es für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge nach Art 23 S 2 ÜGG ausreichend ist, wenn die Rüge spätestens drei Monaten nach Inkrafttreten des ÜGG erfolgt ist. Insoweit hat sich der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967) und des BFH (Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126 = BStBl II/2014, 179) angeschlossen.
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4. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der dritten Frage um eine hinreichend konkret gestellte abstrakte Rechtsfrage oder um Fragen des Einzelfalles ("ist im vorliegenden Fall ...") handelt. Die Beantwortung der dritten Frage hängt eng mit der zweiten Frage zusammen, bei der es um das Vorliegen einer wirksamen Verzögerungsrüge geht. Nach § 198 Abs 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise (als durch Entschädigung in Geld) insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus und kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden. Ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs 3 GVG nicht erfüllt sind; von Letzterem (fehlende Verzögerungsrüge) ist das LSG ausgegangen und hat deshalb eine unangemessene Dauer des Berufungsverfahrens festgestellt.
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Die Beschwerde legt nicht dar, dass das LSG - ausgehend von seiner Ansicht, dass es am Vorliegen einer Verzögerungsrüge fehlt - eine Entschädigung in Geld hätte zusprechen können und sich nicht auf die bloße Feststellung der Überlänge des Verfahrens hätte beschränken dürfen. Im Übrigen hat das BSG zur Frage, wann von einer "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" auszugehen ist, bereits 2013 entschieden, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs 1 S 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl zB die Senatsentscheidung vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinen Urteilen vom 3.9.2014 weiterentwickelt und angenommen, dass eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit der Gerichte von einem Jahr je Instanz für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt. Aufgrund der aktuellen Situation der Sozialgerichtsbarkeit ist eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten regelmäßig auch dann noch als angemessen anzusehen, wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann (vgl B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 und B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Da der Kläger zuletzt vor dem LSG einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 20 400 Euro geltend gemacht hat, ist der Streitwert in entsprechender Höhe festzusetzen.
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