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BSG 30.10.2014 - B 5 RE 11/14 R
BSG 30.10.2014 - B 5 RE 11/14 R - (Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 5 SGB 6 - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger - kein Vorliegen einer zeitlichen Nähe zwischen der am Stichtag 31.12.1998 ausgeübten nicht versicherungspflichtigen und der späteren versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit bei Lücke von über einem Jahr)
Normen
§ 2 S 1 Nr 9 SGB 6, § 231 Abs 5 S 1 SGB 6 vom 20.12.1999
Vorinstanz
vorgehend SG Dortmund, 28. Juni 2011, Az: S 24 R 3/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Januar 2013, Az: L 14 R 762/11, Urteil
Leitsatz
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Für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger nach dem ab 1.1.1999 geltenden Übergangsrecht ist erforderlich, dass zwischen der am Stichtag 31.12.1998 ausgeübten nicht versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit und der späteren versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit eine zeitliche Nähe besteht. Dies ist bei einer Lücke von über einem Jahr nicht der Fall.
Tenor
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Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 5 S 1 SGB VI.
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Der im Jahre 1966 geborene Kläger gründete am 15.11.1995 einen Betrieb "Einzelhandel und Versand für Spiele und Bücher", den er am 31.8.2006 abmeldete und im selben Jahr verkaufte. Im Anmeldeformular der Stadt D. vom 15.11.1995 sind über die Anzahl der voraussichtlich im angemeldeten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer keine Angaben enthalten. Im Abmeldeformular vom 10.10.2006 ist "Vollständige Aufgabe" vermerkt und die Frage nach der Zahl der bei der Geschäftsaufgabe tätigen Personen mit "Keine" angekreuzt.
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Mit Wirkung zum 11.10.2007 gründete der Kläger ein neues Unternehmen. Die Bescheinigung der Stadt D. über die Neugründung weist als angemeldete Tätigkeit "erlaubnisfreie Dienstleistungen (Textüberarbeitung, Internetdienstleistungen), Veranstaltungsservice" aus.
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Am 22.12.2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 5 SGB VI. Hierbei gab er an, seit dem 1.2.2008 nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Er befasse sich mit der redaktionellen Bearbeitung von Spielen für die "P. Spiele GmbH", mit der nur eine mündliche Vereinbarung existiere. Er arbeite drei Tage pro Woche am Betriebssitz der Firma in F., und an zwei Tagen zu Hause. Er entscheide selbst, welche Projekte er annehme und unterhalte auf eigene Kosten eine Internetseite. Er bemühe sich regelmäßig um weitere Auftraggeber und bilde sich auf eigene Kosten fort. Er habe auch mehrere Versicherungsverträge zur privaten Vorsorge abgeschlossen. In der Zeit vom 15.11.1995 bis 31.8.2006 habe er bereits ein Einzelhandelsgeschäft betrieben und während dieser Zeit ständig mehrere Angestellte beschäftigt. Er sei der Ansicht, dass Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bestehe, er allerdings die Voraussetzungen für eine Befreiung erfülle, weil er vor dem 10.12.1998 selbständig und nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei sowie vor diesem Zeitpunkt und danach eine anderweitige Altersvorsorge getroffen habe.
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Mit Bescheid vom 16.1.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 5 SGB VI ab. Die selbständige Tätigkeit als Dienstleister, für die der Kläger Befreiung beantragt habe, sei erst zum 11.10.2007 aufgenommen worden. Daher seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt. Es könne allerdings eine befristete Befreiung für Existenzgründer in Betracht kommen, die sich maximal auf eine Befreiung für einen Zeitraum vom 22.12.2008 (Antragstellung) bis 11.10.2010 erstrecke, wobei für die Zeit vom 11.10.2007 bis 21.12.2008 Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit bestehe. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte mit weiterem Schreiben hilfsweise die befristete Befreiung für Existenzgründer. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
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Mit Bescheid vom 4.6.2009 stellte die Beklagte Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI ab 11.10.2007 fest und befreite ihn von dieser mit weiterem Bescheid vom 4.6.2009 für die Zeit vom 22.12.2008 bis 11.10.2010 auf der Grundlage des § 6 Abs 1a S 1 Nr 1 SGB VI. Gegen die Feststellung der Versicherungspflicht legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Versicherungspflicht habe - wenn überhaupt - frühestens zum 1.2.2008 eintreten können, weil er erst ab diesem Zeitpunkt nur für einen Auftraggeber tätig geworden sei. Dieses Widerspruchsverfahren ruht.
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Die gegen den Bescheid vom 16.1.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2009 gerichtete Klage hat das SG D. mit Urteil vom 28.6.2011 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LSG N. mit Urteil vom 11.1.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 5 SGB VI zu. Die beantragte Befreiung beziehe sich auf das am 11.10.2007 neu angemeldete und gegründete Gewerbe und die in diesem Zusammenhang ausgeübte Tätigkeit des Klägers. Allein der Umstand, dass der Kläger mit der neuen Tätigkeit in Form von Textüberarbeitung, Internetdienstleistung und Veranstaltungsservice nur für einen Auftraggeber - die P. Spiele GmbH in F. tätig gewesen sei und nach eigenen Angaben auch keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige, führe - trotz Annahme von Versicherungspflicht iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - nicht dazu, dass er von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 5 SGB VI zu befreien sei. Denn diese Tätigkeit habe er weder am 31.12.1998 ausgeübt noch habe er die an diesem Stichtag ausgeübte Tätigkeit "unterbrochen". Vielmehr habe er die ursprünglich ausgeübte selbständige Tätigkeit mit dem 31.8.2006 eingestellt bzw das Gewerbe abgemeldet und den Betrieb verkauft. Mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit und Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI erfülle der Kläger die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 231 Abs 5 SGB VI nicht mehr. Danach könnten sich Personen nur "von dieser Versicherungspflicht" befreien lassen, "in der" sie am 31.12.1998 nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Dieser Regelungsgehalt ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Norm, der dem Senat eindeutig erscheine.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 231 Abs 5 SGB VI. Nach dieser Vorschrift seien Selbständige "auf Antrag von dieser Versicherungspflicht" zu befreien. Mit dem Begriff "dieser Versicherungspflicht" sei diejenige nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI gemeint, ohne dass es sich um dieselbe selbständige Tätigkeit handeln müsse, die am 31.12.1998 ausgeübt worden sei. Der Wortlaut der Norm sei vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden. Es gehöre zu den Eigenarten der Selbständigkeit, dass der entsprechend Tätige nicht nur in seiner Zeiteinteilung frei sei, sondern den Inhalt der Tätigkeit nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ändern können müsse und ändere. Er, der Kläger, habe bis 2006 einen Einzelhandel mit Spielwaren betrieben und danach Spiele redaktionell entwickelt. In der Folgezeit seien noch das Produktmanagement sowie später das Lizenzmanagement im Ausland hinzugekommen. Es sei durchaus üblich und der Selbständigkeit eigen, den Schwerpunkt der Tätigkeit abzuändern. Die Rechtspraxis und die Rechtsprechung legten die Bestimmungen über die Rentenversicherungspflicht von Selbständigen entsprechend aus. Auch die systematische Auslegung zeige, dass der Befreiungstatbestand iS von § 231 Abs 5 SGB VI jegliche selbständige Tätigkeit betreffe, die von "dieser Versicherungspflicht" umfasst werde. Anders als in § 231 Abs 1 und 2 SGB VI habe der Gesetzgeber in § 231 Abs 5 SGB VI gerade nicht auf die Versicherungspflicht "in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit" abgestellt. Dies zeige, dass § 231 Abs 5 SGB VI nicht nur eine bestimmte selbständige Tätigkeit betreffe, sondern auf einen bestimmten Typus der Selbständigkeit Bezug nehme. Ebenso sprächen Sinn und Zweck für die von ihm vertretene Auffassung. Das Befreiungsrecht solle den Selbständigen zugutekommen, die seit vielen Jahren selbständig tätig seien, ihre berufliche Existenz also darauf aufgebaut und parallel dazu eine Eigenvorsorge installiert hätten. Nicht zuletzt die erneute Änderung des § 231 Abs 5 SGB VI durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 verdeutliche, dass der Befreiungsantrag uU erst viele Jahre nach der Einführung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum 1.1.1999 relevant werde, dies auch und gerade deshalb, um den Selbständigen die Chance für eine eigenverantwortliche und kontinuierlich aufgebaute Altersvorsorge zu geben. Dementsprechend sei auch in der Literatur klargestellt, dass die Befreiung nach § 231 Abs 5 SGB VI sich auf jede weitere Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger erstrecke. Er, der Kläger, sei am 31.12.1998 im Bereich Spielwaren tätig gewesen und sei dies auch seit dem Jahre 2007. Die Selbständigkeit und deren Tätigkeitsgegenstand seien gleich geblieben. Eine Anknüpfung an ein einmal angemeldetes Gewerbe enthalte § 231 Abs 5 SGB VI nicht. Dieselbe selbständige Tätigkeit falle nicht weg, solange ein "Sabbatjahr" genommen werde, wie er dies in den Jahren 2006 bis 2007 praktiziert habe. Ebenso spreche die historische Entwicklung der Norm für das von ihm vertretene Ergebnis.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2013 und des Sozialgerichts Dortmund vom 28. Juni 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 1. Februar 2008 von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 5 S 1 SGB VI zu befreien.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren des Klägers, von der nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bestehenden Versicherungspflicht als sog arbeitnehmerähnlicher Selbständiger für die Zeit ab 1.2.2008 nach § 231 Abs 5 S 1 SGB VI befreit zu werden.
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2. Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift besteht nicht.
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Gemäß § 231 Abs 5 S 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung von Art 2 Nr 4 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) werden Personen, die am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie die in Nr 1, 2 oder 3 der Vorschrift aufgestellten weiteren Voraussetzungen erfüllen.
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Die Voraussetzungen des § 231 Abs 5 S 1 SGB VI liegen nicht vor.
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a) Zwar ist mangels ausreichender Feststellungen des LSG für den Senat derzeit nicht beurteilbar, ob der Kläger in der am 31.12.1998 ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig war. Ebenso wenig steht fest bzw ist entscheidbar, ob Versicherungspflicht des Klägers gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI ab 1.2.2008 eingetreten ist.
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Eine die Beteiligten bindende bestandskräftige Entscheidung (vgl § 77 SGG) über das Bestehen der Versicherungspflicht des Klägers ab diesem Zeitpunkt liegt nicht vor bzw ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.
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Der Bescheid vom 16.1.2009 enthält keine Regelung über das Bestehen von Versicherungspflicht. Zwar liegt der Ablehnung der Befreiung nach § 231 Abs 5 S 1 SGB VI schon nach dem Wortlaut der Norm logisch notwendig die Annahme zugrunde, dass Versicherungspflicht iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI besteht, und geht die Beklagte auf Seite 2 des Bescheids vom 16.1.2009 in ihren Erläuterungen zu einer in Betracht kommenden befristeten Befreiungsmöglichkeit für Existenzgründer ausdrücklich von einer Versicherungspflicht des Klägers für die Zeit vom 11.10.2007 bis 21.12.2008 aus. Über deren Bestehen ist jedoch nicht mit einem Verfügungssatz entschieden worden, der Bindungswirkung entfalten könnte (vgl auch BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 14).
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Mit Bescheid vom 4.6.2009 hat die Beklagte das Bestehen der Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI seit dem 11.10.2007 festgestellt. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, wobei den Feststellungen des LSG nicht mit der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit entnommen werden kann, ob sich dieser Widerspruch nur auf die Zeit vom 11.10.2007 bis 31.1.2008 beschränkt. Denn nach den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil hat der Kläger Widerspruch mit der Begründung eingelegt, dass Versicherungspflicht erst am 1.2.2008 "wenn überhaupt" habe eintreten können. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass sich der Widerspruch ohne zeitliche Begrenzung auf die Feststellung der Versicherungspflicht schlechthin bezieht. Zwar setzt die vom Kläger erst mit Wirkung ab 1.2.2008 beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht logisch notwendig die Annahme des Antragstellers voraus, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht besteht. Dieser Gesichtspunkt schließt es indes nicht aus, dass der Kläger gleichwohl den Bescheid vom 4.6.2009 tatsächlich zeitlich unbegrenzt angefochten hat.
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Ebenso wenig ist die Versicherungspflicht des Klägers (bestandskräftig) durch den weiteren Bescheid der Beklagten vom 4.6.2009 festgestellt worden, mit dem diese den Kläger für den Zeitraum vom 22.12.2008 bis 11.10.2010 von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1a S 1 Nr 1 SGB VI befreit hat. Zwar setzt auch die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1a S 1 Nr 1 SGB VI ausweislich des Wortlauts der Vorschrift logisch notwendig das Bestehen von Versicherungspflicht iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB VI voraus und erwähnt die Beklagte im hier maßgeblichen Bescheid vom 4.6.2009 die Verpflichtung des Klägers, für den Zeitraum vom 11.10.2007 bis 21.12.2008 Pflichtbeiträge zu entrichten. Über das Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers ist aber in diesem Bescheid ebenfalls nicht mit einem Verfügungssatz entschieden worden, der in Bestandskraft erwachsen könnte (vgl nochmals BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 14).
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Da nicht feststeht, ob die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI mit Wirkung ab 1.2.2008 bestandskräftig festgestellt hat, ist der Senat daran gehindert, deren Vorliegen unter Berücksichtigung der übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst zu prüfen. Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts entspricht der eines gerichtlichen Urteils (BSG SozR 1500 § 77 Nr 20 S 15 mwN), so dass der bestandskräftig festgestellte Verfügungssatz vom Gericht bei Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in einem späteren Gerichtsverfahren seinem Urteil ohne eigene Prüfung zugrunde zu legen ist (vgl zur Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile BGH NJW 1985, 2535 f; BGH NJW 2008, 1227 f; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl 2014, § 322 RdNr 9 mwN).
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b) Darüber hinaus kann dem angegriffenen Urteil nicht entnommen werden, ob die - hier allein in Betracht kommenden - weiteren Voraussetzungen des § 231 Abs 5 S 1 Nr 2 SGB VI erfüllt sind. Das LSG teilt insoweit lediglich mit, dass nach Auffassung der Beklagten eine "nach Art und Umfang der Rentenversicherung vergleichbare Versorgung" bestehe. Die Auffassung eines Beteiligten vermag indes die erforderliche Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte nicht zu ersetzen. Feststellungen zu Art und Umfang der vom Kläger aufgebauten Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht unter Hinweis auf ein entsprechendes Zugeständnis der Beklagten entbehrlich.
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c) Trotz der unterbliebenen Feststellungen des LSG ist dem erkennenden Senat jedoch eine abschließende Entscheidung möglich. Denn dem Kläger steht unabhängig von den genannten Voraussetzungen kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 5 S 1 SGB VI zu.
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aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG scheitert der Anspruch allerdings nicht daran, dass der Kläger am 31.12.1998 nicht "die" selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, für die er nunmehr eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt (aA Anlage zu TOP 2 der Sitzung 5/99 der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente <AGFAVR> des VDR, Auslegungsfragen zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit, Frage Nr 1 zu § 231 Abs 5 SGB VI; Schmidt NZS 2000, 57, 65; Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 231 RdNr 96; Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 231 RdNr 12; Reinhardt in LPK-SGB VI, 3. Aufl 2014, § 231 RdNr 10).
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Für eine solche Betrachtungsweise wäre nur Raum, wenn § 231 Abs 5 S 1 SGB VI auf eine am Stichtag ausgeübte bestimmte inhaltliche selbständige Tätigkeit abstellen würde. Denn lediglich in diesem Fall könnte die selbständige Tätigkeit durch Wechsel ihres Gegenstands eine "andere" werden. § 231 Abs 5 S 1 SGB VI knüpft aber nicht an eine am Stichtag ausgeübte bestimmte inhaltliche selbständige Tätigkeit an, sondern vielmehr an den am Stichtag ausgeübten Typus "selbständige Tätigkeit" im Unterschied zum Typus "Beschäftigung".
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Dies ergibt sich aus systematischen Erwägungen. § 231 Abs 5 SGB VI ist eine Ausnahmeregelung zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig "selbständig tätige Personen". § 2 S 1 Nr 9 SGB VI knüpft die Versicherungspflicht an die Form der selbständigen Tätigkeit - im Unterschied zur Beschäftigung iS von § 1 S 1 Nr 1 SGB VI -, unabhängig davon, welchen Inhalt die selbständige Tätigkeit hat. Da § 231 Abs 5 SGB VI eine Ausnahme von dieser Grundsatzregelung darstellt, hat sie notwendigerweise dasselbe Anknüpfungsmerkmal.
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Maßgeblich ist daher nur, ob der Kläger am und nach dem Stichtag selbständig tätig gewesen ist. Dies ist der Fall. Er hat sowohl am 15.11.1995 bis 31.8.2006, und damit am Stichtag als auch ab Oktober 2007 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt.
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bb) Eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 5 S 1 SGB VI scheitert aber daran, dass er die selbständige Tätigkeit, für die er eine Befreiung begehrt, nicht in dem gebotenen zeitlichen Anschluss an die zuvor ausgeübte selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.
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Nach § 231 Abs 5 S 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung werden Personen, die am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und "danach" gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie die weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllen.
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Der Kläger ist nicht "danach" im Sinne der Norm versicherungspflichtig geworden.
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Der Begriff "danach" bezeichnet zunächst eine zeitliche Dimension. Er bezieht sich auf den Stichtag 31.12.1998 und verlangt im Zusammenhang mit dem übrigen Norminhalt, dass der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt, also am 1.1.1999 oder irgendeinem nachfolgenden Tag versicherungspflichtig wird. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. § 231 Abs 5 S 1 SGB VI idF des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl I 3843) setzte voraus, dass Versicherungspflicht "ab" 1.1.1999 eintritt. Die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) dient der Erweiterung der Übergangsregelung und will sicherstellen, dass das Befreiungsrecht nicht nur denjenigen Selbständigen eingeräumt wird, die die Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI schon bei Inkrafttreten der ursprünglichen Regelung am 1.1.1999 erfüllt haben, sondern auch die Personen erfasst, bei denen diese Voraussetzungen erst später eintreten (BT-Drucks 14/1855, S 9 zu Nr 4).
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Darüber hinaus knüpft der Begriff "danach" an den am Stichtag bestehenden Sachverhalt an, der durch die Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit und eine vor dem 10.12.1998 bereits vorhandene oder zumindest begonnene sowie zeitgerecht entsprechend ausgestaltete anderweitige gesetzeskonforme Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenensicherung geprägt ist. § 231 Abs 5 S 1 SGB VI ist eine Besitzstands- bzw Vertrauensschutzregelung, die den von ihr erfassten Personenkreis der nach dem 1.1.1949 Geborenen im Sinne der Statuskontinuität vor der zwangsweisen Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung bewahrt, indem sie ihm erlaubt, die frühere Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechtzuerhalten, und hierdurch mittelbar die Fortführung einer anderweitigen Vorsorge ermöglicht. Ihrer Funktion der Statuswahrung kann die Norm aber nur gerecht werden, wenn der Status noch besteht und nicht verloren gegangen ist (vgl auch in anderem Zusammenhang BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 R 17/11 R - Juris RdNr 26, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-2600 § 6 Nr 11). Deshalb muss notwendigerweise eine zeitliche Nähe zwischen der am Stichtag ausgeübten nicht versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit und der späteren versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit bestehen.
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Eine statuswahrende Nähe liegt unproblematisch vor, wenn die am Stichtag ausgeübte selbständige Tätigkeit über diesen hinaus weiter verrichtet wird, aufgrund veränderter Bedingungen aber, zB durch eine verringerte Beschäftigung von Arbeitnehmern oder durch eine Verringerung der Zahl der Auftraggeber, versicherungspflichtig geworden ist (vgl BT-Drucks 14/1855, S 9 zu Nr 4). Darüber hinaus kann ein weiter bestehender Status auch dann zu bejahen sein, wenn die am Stichtag ausgeübte nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn die Tätigkeiten ohne Unterbrechung unmittelbar zeitlich aneinander anschließen. Allerdings steht nicht jede eingetretene Lücke dem Gedanken der Statuskontinuität entgegen. § 231 Abs 5 SGB VI sieht an mehreren Stellen Gestaltungsfristen von einem Jahr als angemessen, aber auch ausreichend an. Mit dieser Grenze kann analog ebenso der Beginn einer statusschädlichen Unterbrechung bestimmt werden.
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Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des 12. Senats vom 23.11.2005 (B 12 RA 13/04 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 2) nicht entgegen. In dieser führt der 12. Senat aus (aaO RdNr 24), § 231 Abs 5 SGB VI gestatte die Befreiung von der Versicherungspflicht für solche Selbständige, die aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit am 31.12.1998 unmittelbar mit dem Wirksamwerden des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI am 1.1.1999 versicherungspflichtig geworden seien. Darüber hinaus stehe allen Selbständigen ein Befreiungsrecht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu, die in einer am 31.12.1998 ausgeübten selbständigen Tätigkeit erst nach diesem Stichtag gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig geworden seien. Diese Ausführungen können nicht dahin verstanden werden, dass § 231 Abs 5 SGB VI bei einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit kein Befreiungsrecht einräumt. Denn der 12. Senat hat diese Problematik ersichtlich nicht geprüft und musste es auch nicht. In dem von ihm entschiedenen Fall haben die Beteiligten um die Befreiung einer seit dem 1.9.1996 selbständig tätigen Physiotherapeutin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung "nach der hier allein in Betracht kommenden Befreiungsnorm des § 231 Abs 6 SGB VI" (aaO RdNr 10) gestritten. Die im Rahmen der Prüfung von Art 3 Abs 1 GG erfolgten Ausführungen des 12. Senats zu § 231 Abs 5 SGB VI sind vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass jedenfalls die von ihm erwähnten Personengruppen unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.
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Bei dem Kläger liegt eine statusschädliche Unterbrechung im dargelegten Sinne vor. Er hat seine am Stichtag ausgeübte Tätigkeit im August 2006 eingestellt und erst am 11.10.2007 ein neues Unternehmen gegründet. Damit ist bei ihm ein Statusverlust eingetreten. Die Wahrung eines zwischenzeitlich verlorenen Status kommt nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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