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BSG 04.08.2014 - B 10 LW 19/13 B
BSG 04.08.2014 - B 10 LW 19/13 B - (Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit des Ruhens bei Überschreitung der Grenzwerte nach § 21 Abs 7 ALG - keine hinreichende Substantiierung der Beschwerde bei Nichtmitteilung der relevanten Mindestgröße - kein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich einer fortbestehenden Prüfungspflicht des Gesetzgebers über die Wirksamkeit sog Hofabgabeklausel)
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 1 Abs 5 S 1 ALG, § 11 Abs 1 Nr 3 ALG, § 21 Abs 7 ALG, § 21 Abs 8 S 2 ALG, § 21 Abs 9 ALG, § 30 Abs 2 S 1 Alt 1 ALG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Detmold, 24. Oktober 2012, Az: S 22 LW 7/11, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Juni 2013, Az: L 8 LW 15/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 26.6.2013 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme der Zahlung von Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) verneint. Seine Rente ruhe weiterhin, weil er die Bewirtschaftung eines die Grenzwerte des § 21 Abs 7 ALG überschreitenden landwirtschaftlichen Unternehmens übernommen habe.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ruhenstatbestandes des § 30 Abs 2 ALG bestünden. Mit dieser Frage habe sich die Rechtsprechung des BSG bislang noch nicht auseinandergesetzt, sondern sich lediglich zur Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel geäußert.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Das gilt zunächst für die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist. Ein Ruhen nach § 30 Abs 2 S 1 1. Alternative ALG tritt nur ein, wenn die vom Rentenbezieher übernommene Fläche die Grenzwerte nach § 21 Abs 7 ALG überschreitet. Diese bestimmen sich auf der Grundlage der nach § 1 Abs 5 ALG festgelegten Mindestgröße. Sie wird nach § 1 Abs 5 S 1 ALG von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzt. Diese für den Kläger relevante Mindestgröße teilt die Beschwerde indes nicht im Einzelnen mit (vgl S 2 der Beschwerdeschrift). Ob der Kläger sie überschreitet, in seinem Fall deshalb der Ruhenstatbestand des § 30 Abs 2 ALG greift und sich die vom Kläger im Zusammenhang mit dieser Vorschrift aufgeworfenen Fragen stellen, vermag der Senat daher nicht, wie es für eine hinreichende Substantiierung der Beschwerde erforderlich wäre, allein auf der Grundlage des Beschwerdevortrags zu beurteilen. Es ist nicht Sache des Beschwerdegerichts, die angegriffene Entscheidung selbst nach den einschlägigen, entscheidungsrelevanten Feststellungen zu durchsuchen.
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Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beschwerde jedenfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dargelegt. Soweit der Kläger die Frage für klärungsbedürftig hält, ob § 30 Abs 2 ALG mit Art 3 Abs 1 - vor allem mit Blick auf andere Sicherungssysteme selbstständig Versicherter - und 14 GG vereinbar und ob insbesondere das personenbezogene Ruhen der Altersrente heute noch geeignet sei, das gesetzgeberische Ziel des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erreichen, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, warum sich diese Fragen nicht auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel beantworten lassen. Wie das BSG bereits entschieden hat, dienen die Ruhenstatbestände des § 30 ALG ebenso wie die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens dazu, die Einstellung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit auf Dauer (endgültig) zu gewährleisten (BSG SozR 4-5868 § 30 Nr 1). Bezeichnenderweise thematisiert die Beschwerde selber in weiten Teilen nicht das personenbezogene Ruhen der Altersrente, sondern die (behauptete) Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Hofaufgabe. Insoweit zeigt sie indessen nicht auf warum, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, die Begründungen des BSG (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2013 - B 10 LW 4/13 B - Juris mwN; BSG Beschluss vom 20.5.2014 - B 10 LW 5/14 B) sowie des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel aufgrund der engen inhaltlichen und systematischen Verknüpfung mit den Ruhenstatbeständen nicht auch für Letztere Geltung beanspruchen können und welcher neue Klärungsbedarf insgesamt zu diesem einheitlichen Komplex des Systems der landwirtschaftlichen Altersversorgung entstanden sein sollte.
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Soweit die Beschwerde es in diesem Zusammenhang insbesondere nach wie vor für klärungsbedürftig hält, ob der Gesetzgeber seine laufende Prüfungspflicht zum Fortbestand der tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidungen im ALG im Zusammenhang mit der Pflicht zur Hofabgabe verletzt habe, fehlt es an der substantiierten, aus sich heraus verständlichen Darlegung, warum, wie die Beschwerde geltend macht, sich seit Einführung der Hofabgabeklausel die soziale Wirklichkeit der Landwirte so tiefgreifend verändert haben könnte, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, die Wirksamkeit der Verpflichtung zur Hofaufgabe erneut zu prüfen. Der Gesetzgeber hat die genannte Verpflichtung im Zuge verschiedener gesetzlicher Neuregelungen bestätigt und gleichzeitig die Möglichkeiten von Rentenbeziehern nach dem ALG erweitert, ihre berufliche Tätigkeit nach der Hofabgabe auf andere Weise fortzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 29.8.2012 - B 10 LW 5/12 B - Juris RdNr 18). Angesichts dessen genügt die bloße Behauptung wesentlich geänderter tatsächlicher Verhältnisse nicht, um grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich einer fortbestehenden Prüfungspflicht des Gesetzgebers aufzuzeigen. Insbesondere genügt es nicht, dass sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten zum wiederholten Mal auf die Ergebnisse der Untersuchung von Mehl (zu den agrarstrukturellen Wirkungen der Hofabgabeklausel, vgl SdL 2013, S 5 ff) bezieht und dessen Inhalte und ihre Interpretation durch das LSG kritisch thematisiert. Indem die Beschwerde das Gutachten methodisch mit dem - nicht näher belegten - Vorwurf infrage stellen will, es basiere auf zweifelhaften Expertenbefragungen und bloßen Vermutungen, wendet sie sich im Ergebnis gegen die auf das Gutachten gestützte Tatsachenwürdigung des LSG, der zufolge die Hofabgabeklausel zu Erreichung der vom Gesetzgeber damit verfolgten Ziele geeignet ist. Dieselbe Stoßrichtung haben die weiteren Einwände der Beschwerde gegen das Gutachten. Ebenso wenig wie nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ein Verfahrensmangel auf die Verletzung von § 128 SGG gestützt werden kann, kann der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch Kritik an den tatsächlichen Grundlagen des Urteils auf dem Umweg über die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde führen. Darüber hinaus erscheinen die Ausführungen der Beschwerde widersprüchlich, weil sie dem Gutachten trotz grundsätzlicher Kritik an seiner Methodik andererseits Argumente für ihren Standpunkt - hinsichtlich des Verlustes der sozialen Absicherungsfunktion der Rente der landwirtschaftlichen Altersversorgung - entnehmen will.
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Schließlich hat sich der Senat bereits mit dem genannten Gutachten befasst und ausgeführt, es liefere deutliche Anhaltspunkte für die vom Gesetzgeber erstrebte günstige agrarstrukturelle Wirkung der Hofabgabeklausel; die darin enthaltenen Verbesserungsvorschläge begründeten keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel (BSG Beschluss vom 4.9.2013 - B 10 LW 4/13 B - Juris). Dem vermag die Beschwerde nicht substantiell Neues, sondern nur ihre weiterhin anderslautende Lesart des Gutachtens entgegenzusetzen und damit insgesamt keinen erneuten Klärungsbedarf aufzuzeigen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Beschwerde war ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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