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BSG 18.06.2014 - B 10 ÜG 22/13 B
BSG 18.06.2014 - B 10 ÜG 22/13 B
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 26. September 2007, Az: S 43 KA 371/03, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 12. Mai 2010, Az: L 3 KA 85/07, Urteil
vorgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 16. Dezember 2010, Az: 27596/09, Urteil
vorgehend BSG, 9. Februar 2011, Az: B 6 KA 57/10 B, Beschluss
vorgehend BVerfG, 18. Mai 2011, Az: XX, Beschluss
vorgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 20. September 2012, Az: 57361/11, Entscheidung
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 23. November 2012, Az: L 18 SF 1/12 EK KA, Urteil
vorgehend BSG, 27. Juni 2013, Az: B 10 ÜG 2/13 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 29. August 2013, Az: L 10 SF 21/13 EK KA ZVW, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert wird auf 10 000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens S 43 KA 371/03 (SG Hannover), L 3 KA 85/07 (LSG Niedersachsen-Bremen).
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Der Kläger nimmt als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Niedersachsen teil. Mit Bescheid vom 27.3.2003 setzte die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen das vertragszahnärztliche Honorar des Klägers für das Kalenderjahr 2002 fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger am 7.8.2003 beim SG Klage, die durch Urteil vom 26.9.2007 - S 43 KA 371/03 - abgewiesen wurde. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 85/07 - zurück. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wurde durch Beschluss des BSG vom 9.2.2011 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung an (Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 18.5.2011).
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Zwischenzeitlich reichte der Kläger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) elf Individualbeschwerden ein, wobei er ua auch in Bezug auf das vorliegende Ausgangsverfahren (Individualbeschwerde Nr 27596/09) insbesondere rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar sei. Mit Urteil vom 16.12.2010 verband der EGMR diese Individualbeschwerden und erklärte die Rügen wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig sowie Art 6 Abs 1 EMRK für verletzt; ferner entschied er, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger 30 000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden zu zahlen habe. Die Forderung bezüglich des geltend gemachten materiellen Schadens wies der EGMR in vollem Umfang zurück.
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Am 9.1.2012 hat der Kläger beim LSG gegen das beklagte Land eine Entschädigungsklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 43 KA 371/03 und L 3 KA 85/07 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle. Durch Urteil vom 23.11.2012 hat das LSG die Klage als unzulässig abgewiesen, weil Art 23 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall ausschließe. Die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr 27596/09 vor dem EGMR gewesen. Damit sei dieser Gegenstand am 3.12.2011 weder vor dem EGMR anhängig gewesen noch habe er es zu diesem Zeitpunkt zulässigerweise werden können. Denn dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 stehe Art 35 Abs 2 Buchst b EMRK entgegen, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde erhoben und ua geltend gemacht, der Streitgegenstand stimme nicht mit dem des durch das Urteil des EGMR vom 16.12.2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens überein, sondern beträfe weitere vom EGMR noch nicht erfasste Konventionsverletzungen infolge der Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07. Mit Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 2/13 B) hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege. Das LSG habe in unzulässiger Weise ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils getroffen, weil es zu Unrecht gemäß Art 23 ÜGG von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen sei. Das ÜGG enthalte sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Vorschriften. Erstere beträfen insbesondere den Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer selbst (vgl §§ 198 bis 200 GVG), während sich letztere ua auf die zuständigen Gerichte, das geltende Verfahrensrecht und die Klagefrist beziehen (vgl § 198 Abs 5, § 201 GVG). Wollte man Art 23 S 1 ÜGG wortlautgetreu anwenden, fehlte es an Regelungen dazu, welches Gericht nach welchem Verfahren darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Soweit Art 23 S 1 ÜGG den zeitlichen Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Vorschriften des ÜGG regele, betreffe er die Frage, ob ein Kläger seinen Entschädigungsanspruch auf die einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 198 GVG stützen könne. Dieser Punkt gehöre zur Begründetheit der Klage. Im Rahmen der Zulässigkeit sei bei einer allgemeinen Leistungsklage entsprechend § 54 Abs 1 S 2 SGG insoweit nur die Klagebefugnis zu prüfen. Diese fehle erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen könne. Es reiche vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt sei, dass der Beklagte die begehrte Zahlung unterlassen habe (vgl Senatsbeschluss vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 2/13 B - RdNr 16 f mwN).
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Vorliegend sei eine Klagebefugnis nicht zu verneinen, da der Kläger eine Entschädigung nach §§ 198 ff GVG begehre und unwidersprochen behauptet habe, dass bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 eine Individualbeschwerde betreffend die Dauer jenes Verfahrens beim EGMR "anhängig" gewesen sei. Ob das tatsächlich zutreffe und wie Art 23 S 1 ÜGG insofern auszulegen und anzuwenden sei, sei nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Das LSG selbst habe nicht zu prüfen, ob eine beim EGMR anhängige Individualbeschwerde im Einzelnen unzulässig sei oder nicht. Schon der Wortlaut des Art 23 S 1 ÜGG lege eine solche genaue Zulässigkeitsprüfung nicht nahe, weil er nur von "anhängigen Beschwerden" spreche.
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Nach Zurückverweisung der Sache hat das LSG im vorbereitenden Verfahren eine Auskunft des EGMR vom 2.8.2013 eingeholt mit dem Ergebnis, dass der Kläger dort im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 am 7.9.2011 eine weitere Individualbeschwerde (Nr 57361/11) anhängig gemacht hat. Hierüber hat der EGMR am 20.9.2012 entschieden und die weitere Beschwerde für unzulässig erklärt, weil die in Art 34 und 35 EMRK niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Sodann hat das LSG mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 29.8.2013 die Klage als unbegründet abgewiesen, weil Art 23 ÜGG den Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall ausschließe. Es könne dahinstehen, ob nur vor dem EGMR zulässig anhängig gemachte Beschwerden den Voraussetzungen dieser Regelung genügten. Denn wie das BSG in seiner Entscheidung vom 27.6.2013 ausdrücklich entschieden habe, könnten zumindest missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individualbeschwerden zum EGMR sicher nicht die Anwendung des ÜGG für Altfälle eröffnen, da sonst die Übergangsvorschrift leerlaufen würde. Bei der vom Kläger am 7.9.2011 erhobenen weiteren Individualbeschwerde (Nr 57361/11) handele es sich um eine missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individualbeschwerde. Denn die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr 27596/09 vor dem EGMR gewesen, sodass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 Art 35 Abs 2 Buchst b EMRK entgegengestanden habe, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen. Art 23 ÜGG schließe den Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall damit aus. Der Senat habe keine Bedenken, Art 35 Abs 2 EMRK (selbst) anzuwenden. Denn zum einen habe er die von dem deutschen Gesetzgeber in Art 23 ÜGG geregelten Tatbestandsmerkmale zu prüfen und müsse sich damit zu der Rechtsfrage der hier benannten "Anhängigkeit" verhalten. Im Übrigen habe der EGMR unter dem 2.8.2013 mitgeteilt, dass die im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eingebrachte weitere Beschwerde (Nr 57361/11) am 20.9.2012 für unzulässig erklärt worden sei, weil die in Art 34 und 35 EMRK niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, ihm am 11.9.2013 zugestellten Urteil, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.9.2013 am 2.10.2013 beim BSG Beschwerde erhoben mit der erneuten Rüge einer falschen Anwendung des Art 23 ÜGG. Der Kläger macht ua eine bestehende Divergenz des Urteils des LSG vom 29.8.2013 zum Beschluss des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 2/13 B) geltend und beruft sich auf verschiedene Verfahrensfehler. Das LSG habe in seinem Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht die rechtliche Beurteilung des BSG in dessen Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 2/13 B) zugrunde gelegt unter Verstoß gegen § 170 Abs 5 SGG. Des Weiteren beruhe das Urteil des LSG "auf dem Verfahrensfehler fehlender Begründung seiner tragenden Elemente". Denn das LSG habe die Ansprüche des Klägers mit der Wiederholung seiner bereits im vorangegangenen Urteil dargestellten Behauptung abgelehnt, es könne Entscheidungen durch Anwendung des Verfahrensrechts des Gerichtshofs treffen und habe diese (durch falsche Anwendung des Art 35 Abs 2 Buchst b EMRK) zulasten des Klägers getroffen. Auf diese Weise verletze das LSG den Begründungszwang seines Urteils, was ebenfalls Teil eines fairen Verfahrens iS von Art 6 EMRK sei. Auch habe das LSG in verfahrensfehlerhafter Weise unter Missachtung von § 94 SGG die Begriffe der Rechtshängigkeit bzw Anhängigkeit vermischt wie sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.7.2013 (III ZR 361/12) ergebe. Schließlich rügt der Kläger allgemein einen Verstoß des LSG gegen den Vorrang des Gesetzes, eine unzulässige Prüfung des Verfahrensrechts des EGMR und das Unterlassen einer Vorlage an das BVerfG, einen Verstoß gegen das Fairnessgebot durch falsches Zitieren, die fehlende Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK sowie eine fehlende Auseinandersetzung des LSG mit der Rechtsprechung des EGMR und eine falsche Kostenentscheidung. Insgesamt ist der Kläger auch der Auffassung, dass die Entscheidung des LSG auf diesen Verfahrensfehlern beruhe.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
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Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, auf den sich der Kläger hier beruft, ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss also darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht dagegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29).
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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, es liege eine Abweichung des LSG von dem vorangehenden zurückverweisenden Beschluss des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 2/13 B) vor und arbeitet drei vermeintliche Rechtssätze des BSG und des LSG aus diesen Entscheidungen heraus. Ungeachtet des Umstandes, dass ein solches Vorbringen teilweise ausschließlich als Rüge eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Verstoßes gegen § 170 Abs 5 SGG gesehen wird (vgl BSG SozR 3-3900 § 15 Nr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 11b; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 408 und 539 mwN; aA Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG <Teil I>, in SGb 2007, 261, 268), berücksichtigt der Kläger aber auch die oben genannten Begründungserfordernisse nicht ausreichend.
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Er hat in zwei seiner vermeintlichen Rechtssätze des LSG eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 27.6.2013 dargestellt, auf die sich das LSG bezogen hat. Damit fehlt es insoweit bereits an einer Divergenz des LSG. Die bloße Behauptung, das LSG weiche von der Entscheidung des BSG entgegen deren Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 SGG ab, reicht insoweit nicht aus. Im Grunde behauptet der Kläger nur, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall angewandt. Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Es ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
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Bezüglich der dritten vom Kläger behaupteten Divergenz fehlt es bereits an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes des LSG, der einer abstrakten Aussage des BSG entgegensteht. Denn die Bezugnahme auf die Ausführungen des LSG "Nach Auskunft des EGMR … ist es zutreffend, daß … die Dauer des Verfahrens … am 3.12.2011 Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim EGMR war" enthält das Ergebnis tatsächlicher Ermittlungen des LSG mit der anschließenden einzelfallbezogenen Wertung "Art 23 ÜGG schließt den Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall aus". Auch insoweit kritisiert der Kläger lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall und nicht die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen mit einem Rechtssatz des BSG.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) zu begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Soweit der Kläger als wesentlichen Verfahrensfehler wegen des Verstoßes gegen § 112 Abs 1 S 2 SGG unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG vom 25.1.2011 (B 5 R 261/10 B) rügt, dass es das LSG ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen habe, in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt darzustellen, fehlt es an einer Auseinandersetzung damit, dass er selbst auf den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Das Recht des Klägers, sich auf die fehlende Darstellung des Sachverhalts am Beginn der mündlichen Verhandlung zu berufen, ist gemäß § 202 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO entfallen, weil er ausweislich des Sitzungsprotokolls des LSG auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet hat. Der Kläger war ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2013 anwesend und hat den Verzicht auf die Einhaltung von § 112 Abs 1 S 2 SGG erklärt (§ 295 Abs 1 Alt 1 ZPO). Damit hat der Kläger sein Rügerecht hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels verwirkt (vgl Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, § 295 RdNr 4).
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Sofern der Kläger unter Bezugnahme auf die zurückverweisende Entscheidung des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 2/13 B) im Rahmen der Divergenzrüge geltend macht, das LSG weiche von dieser Entscheidung des BSG entgegen deren Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 SGG ab, hat er einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Zwar stellt die Nichtbeachtung der Bindung des LSG an die Beurteilung des BSG nach § 170 Abs 5 SGG einen Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 10 mwN und § 160 RdNr 11b ff mwN). Allerdings hat es der Kläger im hier zugrunde liegenden Fall bereits versäumt, darzulegen, warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf diesem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (s oben). Die Behauptung, die Entscheidung des LSG setze sich nicht mit der Entscheidung des BSG auseinander, verhält sich nicht dazu, dass sich die Ausführungen des LSG lediglich mit der Begründetheit der Klage befassen, zu der das BSG in seinem Beschluss vom 27.6.2013 keinerlei rechtliche Beurteilung abgegeben hat. Dieses hat sich ausschließlich mit der Zulässigkeit der Klage unter Anwendung von Art 23 ÜGG auseinandergesetzt. Es fehlt damit an der Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens.
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Soweit der Kläger das Fehlen von Entscheidungsgründen rügt und damit sinngemäß einen Verstoß gegen § 547 Nr 6 ZPO geltend macht, genügen seine Ausführungen gleichfalls nicht den Darlegungserfordernissen. Dieses Vorbringen lässt jede Auseinandersetzung mit § 547 Nr 6 ZPO und der dazu ergangenen Rechtsprechung vermissen. Sie wird ohne rechtliche Begründung in den Raum gestellt, obwohl die Voraussetzungen des § 547 Nr 6 ZPO nicht schon dann vorliegen, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind (Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 547 RdNr 7 mwN).
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Gleiches gilt auch, sofern der Kläger als Verfahrensfehler eine fehlende Begründung der tragenden Elemente des Urteils des LSG behauptet und darin einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens iS von Art 6 EMRK sieht. Rechtsgrundlage für das Recht auf ein faires Verfahren ist neben Art 6 Abs 1 S 1 EMRK Art 19 Abs 4 GG, wonach Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist zu verhandeln sind. Der Kläger legt jedoch nicht dar, auf welchen Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen die Entscheidung des LSG beruht, die in den Entscheidungsgründen hätten genannt werden müssen, zu denen er sich nicht habe äußern können. Auch wird nicht deutlich, aufgrund welcher Umstände das LSG nicht unabhängig und unparteiisch, auf Gesetz beruhend innerhalb angemessener Frist verhandelt haben soll.
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Vor diesem Hintergrund ist auch eine eventuelle Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) nicht ausreichend dargelegt. Die Nichtberücksichtigung von Vorbringen wird zwar behauptet, aber nicht anhand der Entscheidungsgründe des LSG im Einzelnen dargetan. Im Übrigen kann ein Beteiligter mit einer Gehörsrüge nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 62 RdNr 11d mwN). Weshalb der Kläger hieran gehindert gewesen sein sollte, legt er nicht dar. Die Stellung weiterer Beweisanträge oder deren Übergehung durch das LSG wird nicht behauptet. Die bloße Kritik an der vom LSG vorgenommenen Auslegung des prozessualen Geschehens und der gesetzlichen Merkmale betrifft lediglich die Rechtsanwendung durch das LSG. Mit der Rüge, das LSG habe unrichtig entschieden, kann der Kläger - wie bereits oben dargestellt - keine Revisionszulassung erreichen.
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Soweit der Kläger eine Verletzung von § 94 SGG hinsichtlich der Bewertung des Merkmals der Rechtshängigkeit sieht, fehlt es zudem bereits an der Darlegung, inwiefern die Entscheidung des LSG vom 29.8.2013 darauf beruhen kann.
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Mit den weiteren Rügen, insbesondere der vermeintlichen unzulässigen Prüfung des Verfahrensrechts des EGMR durch das LSG sowie dessen fehlerhafte Kostenentscheidung kritisiert der Kläger im Ergebnis lediglich die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung des LSG, womit er eine Zulassung der Revision - wie gesagt - ohnehin nicht erreichen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 1 bis 3 GKG. Da der Kläger neben dem von ihm nunmehr geltend gemachten materiellen Schaden in Höhe von 5000 Euro den geltend gemachten materiellen Schaden nicht beziffert hat, war insoweit vom Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro auszugehen, insgesamt von 10 000 Euro.
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