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BSG 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B
BSG 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B - (Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines behaupteten Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 96 SGG)
Normen
§ 96 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 5. Dezember 2012, Az: S 12 R 917/10, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 17. April 2013, Az: L 2 R 5248/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.4.2013 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 5.12.2012 aus den dort genannten Gründen zurückgewiesen. Das SG hatte ihre Klage, die sich gegen den Bescheid vom 22.9.2009 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2010) nur insoweit richtete, als dort über eine Rückforderung von 3158,23 Euro hinaus zusätzlich eine Aussage über eine weitere, bereits mit Bescheid vom 9.5.2006 festgesetzte Rückforderung iHv 1049,45 Euro enthalten war, wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des gegen jenen Bescheid noch anhängigen Klageverfahrens S 13 R 3190/12 (Fortführung des zum Ruhen gebrachten Verfahrens S 13 R 4673/06) als unzulässig angesehen.
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Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.
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Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 24.7.2013 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Zur formgerechten Rüge eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend gerecht.
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Diese rügt, das LSG habe zu Unrecht einen Fall des § 96 SGG angenommen, demzufolge ein nach Klageerhebung neu erlassener Verwaltungsakt Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens werde, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sei und den bereits angefochtenen Verwaltungsakt abändere oder ersetze. Hier liege jedoch weder das eine noch das andere vor. Vielmehr handele es sich bei der streitgegenständlichen Verfügung des Bescheids vom 22.9.2009 um einen "Zweitbescheid" oder um einen sog "vorsorglichen Bescheid" für den Fall, dass der frühere Bescheid aufgehoben werde, da genau dies die Intention der Beklagten bei dessen Erlass gewesen sei. Wenn aber das LSG bei zutreffender Bewertung keinen Fall des § 96 SGG angenommen hätte, so hätte es die angefochtenen Bescheide aufheben und eine entsprechende Kostenentscheidung treffen müssen; daher beruhe dessen anderslautendes Urteil auf diesem Verfahrensmangel.
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Dieses Vorbringen zeigt einen Verstoß des LSG gegen die Verfahrensvorschrift des § 96 SGG und infolgedessen die unzutreffende Bestätigung eines Prozessurteils an Stelle des Erlasses eines Sachurteils durch das Berufungsgericht nicht schlüssig auf. Wird eine Verletzung des § 96 SGG geltend gemacht, weil das Berufungsgericht zu Unrecht eine Abänderung oder ein Ersetzen eines Verwaltungsakts durch einen anderen angenommen habe, muss die Beschwerdebegründung eine aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung des Verfahrensgangs (BSG Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 21/09 B - Juris RdNr 4) und dabei jedenfalls auch den Wortlaut der beiden Verwaltungsakte wiedergeben; denn nur so wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat zwar den Bescheid der Beklagten vom 22.9.2009 durch Bezugnahme vollumfänglich zum Bestandteil ihres Vortrags gemacht und der Beschwerdebegründung in Kopie beigefügt. Den Wortlaut des ursprünglichen Bescheids vom 9.5.2006, der Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens S 12 R 3190/12 vor dem SG sei und dessen Rechtshängigkeit nach Ansicht des LSG wegen § 96 SGG insoweit einem gesonderten Verfahren entgegenstehe, teilt sie jedoch nicht mit. Ohne Kenntnis dieses Bescheids und der gesamten Umstände des Verfahrens ist es jedoch nicht möglich, im Wege der Auslegung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 133 BGB zu beurteilen, wie die Klägerin nach den ihr bekannten Umständen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den materiellen Gehalt der von ihr angegriffenen Aussage zur Rückforderung weiterer 1049,45 Euro im Bescheid der Beklagten vom 22.9.2009 verstehen konnte (zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl BFH/NV 2001, 1103 RdNr 3).
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Zudem geht aus dem Bescheid vom 22.9.2009 die von der Klägerin behauptete Absicht der Beklagten, einen "vorsorglichen Bescheid" für den Fall der Aufhebung des früheren Bescheids zu erlassen, an keiner Stelle hervor; auf welche Umstände diese Annahme gestützt werden kann, bleibt unklar. Dass kein Zweitbescheid - also der Erlass eines Bescheids aufgrund erneuter sachlicher Prüfung nach bereits bestandskräftig abgeschlossenem Verwaltungsverfahren (vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 31) - in Rede steht, räumt die Klägerin letztlich selbst ein, wenn sie darauf hinweist, dass diese Einordnung von ihrem vorherigen Bevollmächtigten vorgenommen worden sei, in Wirklichkeit aber der Fall eines "vorsorglichen Bescheids" vorliege.
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Überdies zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf, dass das LSG-Urteil auf der behaupteten Verletzung des § 96 SGG beruhen kann. Selbst wenn ihr darin zu folgen wäre, dass der hier angefochtene Bestandteil des Bescheids vom 22.9.2009 den vorangegangenen Bescheid vom 9.5.2006 weder abgeändert noch ersetzt habe, liegt es nach ihrem Vortrag nahe, dass insoweit lediglich die Wiederholung eines Verfügungssatzes erfolgt ist, der keine eigene Verwaltungsaktqualität zukommt (BSGE 68, 228, 230 = SozR 3-2200 § 248 Nr 1 S 3 f; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 12; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 30; s auch Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32, 32a) und daher auch nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer weiteren Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) gemacht werden kann (Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 7; im Ergebnis auch BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 30; ebenso die stRspr des BFH - zuletzt Beschluss vom 20.7.2012 - VI B 21/12 - BFH/NV 2012, 1764 RdNr 3 mwN). In diesem Fall wäre die Entscheidung des LSG jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Eine Auseinandersetzung mit dieser naheliegenden Fallgestaltung enthält die Beschwerdebegründung nicht.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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