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BSG 08.08.2013 - B 10 EG 16/13 B
BSG 08.08.2013 - B 10 EG 16/13 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler - Übergehen eines Klageanspruchs - prozessualer Anspruch - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Normen
§ 140 Abs 1 S 1 SGG, § 123 SGG, § 157 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 202 SGG, § 528 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 24. April 2012, Az: S 17 EG 196/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 22. Januar 2013, Az: L 11 EG 1995/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 16. April 2013, Az: L 11 EG 823/13, Urteil
vorgehend BSG, 17. Juni 2013, Az: B 10 EG 6/13 B, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 22.1.2013 (Az L 11 EG 1995/12) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld für den vierten bis siebten Lebensmonat ihrer am 5.12.2008 geborenen Tochter verneint. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 17.6.2013 (B 10 EG 6/13 B) als unzulässig verworfen. Mit weiterem Urteil vom 16.4.2013 hat das LSG den Antrag der Klägerin auf Ergänzung seines Urteils vom 22.1.2013 zurückgewiesen, weil ein Rechtsmittelanspruch der Klägerin nicht übergangen worden sei. Der von dieser als übergangen bezeichnete sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei kein Anspruch iS des § 123 SGG. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ein Anspruch iS der §§ 123, 140 SGG oder lediglich eine Anspruchsgrundlage ist, eine Rechtsfrage aufgeworfen, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie hat indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte sie neben der Darstellung des materiell-rechtlichen Regelungsinhalts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Einzelnen ausführen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG bisher noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) und sich für die Beantwortung der Frage auch keine ausreichenden Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen des BSG finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Daran mangelt es.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.
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Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen die §§ 157, 123 SGG. Das LSG habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass es im Rahmen der Prüfung, was unter dem "Erzielen" von Einkommen iS des § 2 Abs 3 S 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu verstehen sei, auch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Klägerin hätte prüfen müssen. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag der Klägerin, die Berufung zurückzuweisen, umfassend und habe auch die Prüfung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beinhaltet. Mit dieser Begründung hat die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen § 123 SGG nicht schlüssig dargestellt. Hierzu hätte es vielmehr der Darlegung bedurft, welche Ansprüche der anwaltlich vertretenen Klägerin im Rahmen der von ihr erst- und zweitinstanzlich gestellten Anträge iS von § 202 SGG iVm § 528 ZPO vom LSG übergangen worden sind. Insoweit hat das LSG selbst in seiner Entscheidung vom 16.4.2013 (Seite 6) ausgeführt, dass es ausdrücklich über den von der Klägerin mit der Klage erhobenen Anspruch auf Elterngeld für den vierten bis siebten Lebensmonat des Kindes A. entschieden habe. Tatsächlich macht die Klägerin eine Unrichtigkeit des LSG-Urteils geltend und bemängelt eine Übergehung des (materiell-rechtlichen) sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, nicht aber eines über einen gerichtlichen Antrag geltend gemachten prozessualen Anspruchs. Eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG vermag eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
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Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen § 140 SGG durch die Klägerin. Diese hat es auch insoweit versäumt darzulegen, welchen von ihr erhobenen prozessualen Anspruch iS von § 140 Abs 1 S 1 SGG das LSG übergangen haben soll. Die vermeintliche Nichtberücksichtigung eines materiell-rechtlichen Anspruchs, wie den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, betrifft lediglich die vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung des LSG, worauf eine Nichtzulassungsbeschwerde, wie gesagt, nicht gestützt werden kann.
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Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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