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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 13.02.2013 - B 5 R 398/12 B
BSG 13.02.2013 - B 5 R 398/12 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 31.8.2012 hat das LSG Baden-Württemberg die von der Beklagten vorgenommene teilweise Aufhebung der Bewilligung der der Klägerin gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie die Rückforderung gezahlter Leistungen iHv insgesamt 54 495,56 Euro als rechtmäßig erachtet.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des LSG beruhe auf dem Rechtssatz, ein atypischer Fall, der zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei der Rückforderung von Rentenleistungen führen könne, liege nur dann vor, wenn ein Fehlverhalten oder Verschulden der Behörde, die das Ermessen auszuüben habe, bestehe. Diese Rechtsauffassung sei mit dem das Urteil des BSG vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - tragenden Rechtssatz unvereinbar, "dass ein Leistungsträger von der rückwirkenden Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Vorliegen eines atypischen Falles nach seinem Ermessen abweichen kann, weil es darauf ankommt, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen und die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall betroffenen". Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin das Vorliegen einer Divergenz nicht in der geforderten Weise aufgezeigt.
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Zum einen ist die wiedergegebene Formulierung des BSG völlig losgelöst von ihrem Kontext der Entscheidung des LSG gegenübergestellt worden, so dass - bedingt durch diese isolierte Wiedergabe - nicht deutlich wird, inwieweit es sich um einen tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz handelt. Allein die Behauptung der Klägerin, der von ihr wiedergegebene Rechtssatz habe die genannte höchstrichterliche Entscheidung getragen, reicht nicht aus. Zum anderen hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass dem herangezogenen Urteil des BSG und dem anhängigen Rechtsstreit vergleichbare Sachverhalte zu Grunde liegen. Ein Widerspruch in der Rechtsprechung ist aber nur möglich, wenn sich zwei Rechtssätze auf zumindest vergleichbare Sachverhalte beziehen und diese unterschiedlich regeln. Zu einer Darlegung der Vergleichbarkeit beider Sachverhalte hätte hier umso mehr Anlass bestanden, als das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dem vorgenannten Urteil des BSG liege ein anderer Sachverhalt als dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit zu Grunde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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