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BSG 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
BSG 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialhilfe - Prozessunfähigkeit - Voraussetzungen für ausnahmsweises Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters - Klagebegehren - offensichtliche Haltlosigkeit - prozessuale Gründe - Prozessökonomie - effektiver Rechtsschutz - Hinweispflicht - Hinwirken auf sachdienliche Antragstellung - Meistbegünstigungsgrundsatz - absoluter Revisionsgrund
Normen
§ 72 Abs 1 SGG, § 106 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 4 ZPO, Art 19 Abs 4 GG, SGB 12
Vorinstanz
vorgehend SG Köln, 9. März 2009, Az: S 10 SO 137/08, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. März 2010, Az: L 9 SO 7/09, Urteil
Leitsatz
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Zur Frage, wann trotz Prozessunfähigkeit des Klägers auf die Bestellung eines besonderen Vertreters verzichtet werden kann, wenn das Gericht die erhobene Klage aus anderen prozessualen Gründen für offensichtlich haltlos erachtet.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind mehrere Anträge des Klägers, im Revisionsverfahren vorrangig seine wirksame Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren.
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Der 1955 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger, der an einer paranoiden Psychose leidet, ist voll erwerbsgemindert und bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Im November 2008 beantragte er bei der Beklagten ua die Übernahme der Anschaffungskosten für Telefon und Internetempfangsgeräte, Computer und Multifunktionsdrucker sowie für Spracherkennungssoftware, die Übernahme laufender Telefonkosten samt Internetflatrate, die Übernahme der Studiengebühren für ein Studium an 20 Fakultäten diverser Hochschulen, die Feststellung seines Rechts auf Bildung, Weiterbildung, medizinische Rehabilitation, Wiedereingliederung in die Gesellschaft, Forschung und Entwicklung, auf künstlerische Tätigkeit, freie Meinungsäußerung, auf Ausübung der Religion und politische Tätigkeit und die Feststellung einer Schwerbehinderung. Die Beklagte lehnte die Anträge ab (Bescheid vom 19.12.2008, zugestellt am 2.1.2009).
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Die bereits am 19.12.2008 erhobene Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Köln vom 9.3.2009; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 25.3.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei wegen Prozessunfähigkeit des Klägers unzulässig. Die Prozessunfähigkeit habe Dr. V in seinem Gutachten vom 21.6.2009, das er in einem weiteren anhängigen Verfahren vor dem SG erstellt habe, überzeugend bejaht. Dies bestätige sich für den Senat aus den in zahlreichen gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen. Es habe davon abgesehen werden können, einen besonderen Vertreter (§ 72 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) zu bestellen, weil die Klage offensichtlich haltlos im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei. Die Verpflichtungsklage auf Bewilligung eines internetfähigen Computers sei schon unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein ablehnender Bescheid vorgelegen habe und die unzulässige Klage auch nicht durch dessen Bekanntgabe zulässig werde. Auch die Feststellungsklagen seien offensichtlich unzulässig, weil weder ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis noch ein berechtigtes Feststellungsinteresse ersichtlich sei.
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Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 72 SGG. Das LSG habe zu Unrecht von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen, weil auch in der Sache keine offensichtlich haltlose Rechtsverfolgung vorliege.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
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Die durch den besonderen Vertreter eingelegte Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen § 72 Abs 1 SGG, weil das LSG zu Unrecht von der Bestellung eines besonderen Vertreters für den bereits im Berufungsverfahren prozessunfähigen Kläger abgesehen hat. Der Kläger war dadurch im Verfahren nicht wirksam vertreten (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung <ZPO>); hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG auf ihm beruht (zu dieser Voraussetzung siehe § 162 SGG). Abgesehen davon, dass bei absoluten Revisionsgründen § 170 Abs 1 Satz 2 SGG regelmäßig keine Anwendung findet (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 5a mwN zur Rspr), kann vorliegend ohnedies noch nicht beurteilt werden, ob sich die Entscheidung des LSG aus anderen Gründen in vollem Umfang als richtig erweist, weil das Klagebegehren des prozessunfähigen Klägers (dazu später) noch einer genauen Klärung bedarf und damit die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als unzulässig angesehen werden kann.
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Gemäß § 72 Abs 1 SGG kann der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
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Dies war und ist beim Kläger nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. V vom 21.6.2009 der Fall. Der Kläger leidet unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Form von nicht nachvollziehbaren Verfolgungsgedanken und sieht sich Beeinträchtigungen, Bedrohungen und Schädigungen ausgesetzt. Insbesondere ist ihm eine geistig geordnete Reaktion auf Schreiben von Behörden oder Gerichten nicht möglich. Sein Verhalten ist dabei ständig von paranoid verfälschter Wahrnehmung und Ideenbildung bestimmt. Die Beurteilung durch Dr. V wird bestätigt durch das prozessuale Gesamtverhalten des Klägers, der sich mit in der Regel mehrere hundert Seiten umfassenden unstrukturierten Schriftstücken an die Beklagte und das Gericht wendet, die inhaltlich über weite Strecken seine Verfolgungsideen widerspiegeln.
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Im Berufungsverfahren durfte nicht davon abgesehen werden, einen besonderen Vertreter für den prozessunfähigen Kläger zu bestellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein besonderer Vertreter in jedem Fall im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts zu bestellen ist. Jedenfalls ist dies auf dem Gebiet der Sozialhilfe der Fall, wenn - wie hier - die Hilfebedürftigkeit auf demselben Mangel beruht, der auch zur Prozessunfähigkeit führt (vgl BVerwG, Beschluss vom 9.12.1986 - 2 B 127/86 - juris). Das dem Vorsitzenden in § 72 Abs 1 SGG eingeräumte Ermessen ("kann") ist zumindest in diesen Fällen nicht als Entscheidungsoption hinsichtlich des "Ob" der Bestellung eines besonderen Vertreters zu verstehen, sondern lediglich als Ausdruck seiner Wahlmöglichkeit, entweder auf die Vertretung des Prozessunfähigen durch einen gesetzlichen Vertreter hinzuwirken oder dort, wo dies nicht möglich ist, einen besonderen Vertreter zu bestellen (so bereits BSGE 5, 176, 178; Ulmer in Hennig, SGG, § 72 RdNr 2, Stand Februar 2004; Leitherer, aaO, § 72 RdNr 2b). Eine Klageabweisung bzw eine Verwerfung der Berufung wegen mangelnder Prozessfähigkeit ist daher im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (BSGE aaO). Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei zwar der Prozessökonomie (Leitherer, aaO, § 72 RdNr 1a; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 72 RdNr 1; Littmann in Handkommentar-SGG, 4. Aufl 2012, § 72 RdNr 2), weil die Einrichtung einer Betreuung oder die Bestellung eines Vormunds durch das Vormundschaftsgericht nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können; vorliegend aber sichert die Bestellung eines besonderen Vertreters die Verwirklichung der prozessualen Rechte eines Prozessunfähigen durch die Sicherstellung seines Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz <GG>), in dem der besondere Vertreter alle Rechte des Prozessunfähigen wahrnehmen kann (§ 72 Abs 1 SGG). Steht - wie vorliegend - die Prozessunfähigkeit fest, kann der Prozess grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und - wie hier - das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat (BSGE 91, 146 ff RdNr 5 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1).
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Zwar sind Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl BSGE 91, 146 ff RdNr 11 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1). Diese Ausnahmen sind jedoch, wie die aufgeführten Beispiele zeigen, vorrangig auf materiellrechtliche Erwägungen gestützt worden und insoweit nur in seltenen Konstellationen zulässig, in denen bereits der Schutzbereich des Art 19 Abs 4 GG nicht berührt ist und damit keine Nachteile für den Prozessunfähigen verbunden sind. Denn der nach Art 19 Abs 4 GG garantierte Rechtsschutz dient keinem Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe die ihm zustehenden materiellen Ansprüche durchsetzen bzw rechtswidrige Eingriffe abwehren kann (BSG SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 6), wenn auch nicht zwingend in derselben Angelegenheit mehrfach (vgl auch Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 12.9.2005 - 2 BvR 1435/05 - juris RdNr 2).
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Ein derartiges, in der Sache offensichtlich haltloses Begehren, das das Absehen von einer Vertreterbestellung rechtfertigen könnte, ist vorliegend nicht zu bejahen. Es ist nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, dass zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl nur BSGE 74, 77 ff = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 49 ff; Leitherer, aaO, § 92 RdNr 12 mwN) ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter in der Lage ist, im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren.
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Bei der prozessualen Begründung eines offensichtlich haltlosen Klagebegehrens, wie sie das LSG mit der Annahme einer aus anderen Gründen als der Prozessunfähigkeit unzulässigen Klage seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist deshalb besondere Zurückhaltung geboten. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens und damit die Auslegung von Verfahrensvorschriften hat immer in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel zu stehen. Dies gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, der nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl BVerfGE 35, 263, 274; 40, 272, 274 f; 77, 275, 284), sondern in gleicher Weise innerhalb des Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 81, 123, 129). Der Einzelne darf nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein; vielmehr muss er vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen (stRspr; vgl grundlegend BVerfGE 1, 418, 429; zuletzt BVerfGE 107, 395 ff).
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Diesen Maßstäben wird das Vorgehen des LSG bei der Anwendung und Auslegung des § 72 Abs 1 SGG nicht gerecht. Es hat von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen, weil es die prozessualen Voraussetzungen für die vom (prozessunfähigen) Kläger formulierten Verpflichtungs- bzw Feststellungsanträge, die es ausdrücklich nur "sinngemäß" ausgelegt hat, nicht als erfüllt bewertet. Dies verkürzt zwangsläufig die Rechte eines Prozessunfähigen. Ob und unter welchen Voraussetzungen allein aus prozessualen Gesichtspunkten überhaupt Ausnahmen von der Bestellung eines besonderen Vertreters gemacht werden können, kann daneben offenbleiben. Schon die Frage, welche Klageart dem Begehren des Klägers hinreichend Rechnung trägt, kann nämlich nicht ohne Berücksichtigung dessen beantwortet werden, was der Kläger tatsächlich begehrt; Anspruch und prozessuale Durchsetzung stehen immer in einem engen Zusammenhang und dürfen nicht isoliert voneinander gesehen werden. Hierauf beruht auch § 106 SGG. Die Vorschrift statuiert ua eine Pflicht des Vorsitzenden, auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (vgl § 106 Abs 1 3. Alt SGG). Gerade die beim Kläger vorliegende Prozessunfähigkeit ist und war der Grund dafür, wie er sein Klagebegehren formuliert hat, dessen genaues Ziel noch der Klärung bedarf. Deren Nachholung war im Revisionsverfahren nicht zwingend erforderlich, weil daraus ggf Amtsermittlungspflichten (§ 103 SGG) resultieren, denen das Revisionsgericht nicht unterliegt.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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