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BSG 18.09.2012 - B 2 U 20/11 R
BSG 18.09.2012 - B 2 U 20/11 R - Gesetzliche Unfallversicherung - freiwillige Unternehmerversicherung - Unfallversicherungsschutz - Arbeitsunfall - Nothelfer - Unglücksfall - Notarzt - niedergelassener Orthopäde - Erfüllung eigener Unternehmeraufgaben
Normen
§ 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7, § 4 Abs 3 SGB 7, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 6 Abs 2 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 121 Abs 1 SGB 7, § 133 Abs 1 SGB 7, § 135 Abs 1 SGB 7, § 135 Abs 6 SGB 7, § 135 Abs 7 SGB 7, § 323c StGB
Vorinstanz
vorgehend SG Leipzig, 29. Juli 2009, Az: S 5 U 114/08, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 27. Januar 2011, Az: L 2 U 258/09, Urteil
Leitsatz
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Nach dem Schutzzweck der freiwilligen Unternehmerversicherung soll versichert sein, was objektiv zur Erfüllung der Aufgaben der angezeigten Unternehmertätigkeit getan wird. Eine Verrichtung erfüllt den Tatbestand der freiwilligen Versicherung, wenn der Versicherte durch sie eigene Unternehmeraufgaben erfüllt.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten zu 1. werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 sowie des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juli 2009 wie folgt abgeändert:
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Die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls als Nothelfer im Bescheid der Beklagten zu 2. vom 21. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2008 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger am 10. Dezember 2006 einen Arbeitsunfall als Nothelfer erlitten hat, für den die Beklagte zu 2. verbandszuständig ist.
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Im Übrigen werden die Anträge der Beklagten zu 2. und die Berufung der Beklagten zu 1. zurückgewiesen sowie die Klagen abgewiesen.
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Die Beklagte zu 2. hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Kläger am 10.12.2006 einen Arbeitsunfall als freiwillig versicherter Arzt oder als kraft Gesetzes versicherter Nothelfer erlitten hat und ob ggf die Beklagte zu 1. oder die Beklagte zu 2. für diesen zuständig ist.
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Der Kläger ist approbierter Facharzt für Orthopädie. Er verfügt über eine Zusatzausbildung als Notfallarzt. In der Nacht vom 9. auf den 10.12.2006 bemerkte er gegen 1.45 Uhr lautes Geschrei vor seinem Wohnhaus in Leipzig. Um der Ursache auf den Grund zu gehen, verließ er seine Wohnung. Er sah einen Rettungswagen in die Straße einbiegen und folgte diesem. In der Nähe lag eine Person leblos am Boden. Der Kläger bot den Rettungssanitätern seine Hilfe als Notfall-arzt an. Nachdem er mit den Rettungssanitätern gesprochen hatte, wurde er beim Rettungswagen von einer Person angerempelt und von einer anderen Person niedergeschlagen. Dadurch erlitt er eine Prellung des linken Auges mit Hämatomen mit nachfolgender Hypästhesie der linken Gesichtshälfte, Kopfschmerzen, ein Schädel-Hirn-Trauma mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit, Prellung des linken Hüftgelenks, des linken Ellenbogens und Hautabschürfungen am rechten Handballen und linken Ellenbogen.
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Der Kläger hatte sich zum Unfallzeitpunkt mit der Tätigkeit als niedergelassener Facharzt für Orthopädie bei der Beklagten zu 1. freiwillig versichert; die Tätigkeit als Notfallarzt hat er nicht versichert. Er zeigte den Unfall an. Die Beklagte zu 1. gab das Verwaltungsverfahren an die für Nothelfer zuständige Beklagte zu 2. ab. Der Unfall habe sich nicht in Ausübung seiner Tätigkeit als Arzt ereignet.
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Die Beklagte zu 2. bewilligte dem Kläger zunächst Verletztengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Leistungen zur Ersatzbeschaffung der zu Bruch gegangenen Brille. Mit Bescheid vom 21.5.2008 und Widerspruchsbescheid vom 7.11.2008 lehnte sie die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger gehöre nicht zu dem bei ihr versicherten Personenkreis der Nothelfer; er habe nicht Nothilfe geleistet, sondern sei als niedergelassener Arzt tätig geworden. Auch die Beklagte zu 1. lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab (Bescheid vom 10.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 9.7.2008). Der Kläger habe nicht für seine selbstständige berufliche Tätigkeit als Facharzt für Orthopädie gehandelt.
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Der Kläger hat gegen die Verwaltungsakte beider Unfallversicherungsträger Klagen beim SG Leipzig erhoben. Das SG hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat mit Urteil vom 29.7.2009 den Bescheid der Beklagten zu 1. vom 10.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.7.2008 aufgehoben und diese verurteilt, das Ereignis vom 10.12.2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Klagen gegen die Beklagte zu 2. hat es abgewiesen.
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Dagegen hat die Beklagte zu 1. Berufung beim LSG eingelegt. Sie meint, der Kläger habe einen Arbeitsunfall als Nothelfer erlitten. Sie hat beim LSG ua die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 2. der für den Unfall zuständige Träger sei. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu 1. zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei einem Unglücksfall Hilfe geleistet habe, da der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift lediglich in Betracht komme, wenn Versicherungsschutz nicht schon gemäß § 6 Abs 1 SGB VII bestehe. Der Kläger habe am 10.12.2006 aber einen Arbeitsunfall in Ausübung seiner freiwillig versicherten Tätigkeit als Arzt erlitten.
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Die Beklagte zu 1. hat die vom BSG zugelassene Revision eingelegt und macht geltend, das Urteil des LSG verletze §§ 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a, 6 Abs 1 SGB VII. Die nächtliche Tätigkeit des Klägers bei dem von ihm wahrgenommenen Notfall sei keine solche in Ausübung der Tätigkeit als selbstständiger Arzt, vielmehr habe der Kläger Nothilfe geleistet. Wenn er als Arzt seine Hilfeleistung anbiete, geschehe dies weder in Ausübung der versicherten Tätigkeit als Facharzt für Orthopädie noch lasse sich eine Handlungstendenz des Klägers objektivieren, nach der er eine seinem Unternehmen dienende Verrichtung habe ausüben wollen. Vielmehr habe er eine allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung wahrgenommen.
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Die Beklagte zu 1. beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juli 2009 aufzuheben und die gegen sie gerichteten Klagen abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zu 1. zurückzuweisen,
hilfsweise, unter Aufhebung der vorgenannten Urteile die einen in die Zuständigkeit der Beklagten zu 2. fallenden Arbeitsunfall und dessen Feststellung ablehnende Entscheidung der Beklagten zu 2. im Bescheid vom 21. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2008 aufzuheben und einen in die Zuständigkeit der Beklagten zu 2. fallenden Arbeitsunfall vom 10. Dezember 2006 festzustellen.
- 10
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Im vorliegenden Falle sei sofortige ärztliche Hilfe geboten gewesen. Da er sich zu einer sofortigen Handlung entschieden habe, habe er gerade nicht das Ziel verfolgt, erste Hilfe zu leisten. Vielmehr habe er eine darüber hinausgehende Leistung erbringen wollen, nämlich eine ärztliche Leistung in Ansehung seiner Zusatzausbildung als Notarzt.
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Die Beklagte zu 2. beantragt,
die Revision der Beklagten zu 1. zurückzuweisen,
hilfsweise, den Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen.
- 12
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Der Kläger sei als Arzt tätig geworden, er habe einen Arbeitsunfall erlitten, den die Beklagte zu 1. festzustellen habe.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten zu 1. ist begründet.
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Das LSG hat Bundesrecht verletzt, als es einen Arbeitsunfall feststellte, der infolge der Ausübung der freiwillig versicherten Tätigkeit als niedergelassener Facharzt für Orthopädie eingetreten und für den die Beklagte zu 1. der (verbands-)zuständige Träger der Unfallversicherung sei.
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1. In den verbundenen Rechtsstreiten zwischen einerseits dem Kläger und der Beklagten zu 1. (Feststellung eines Arbeitsunfalls in Ausübung der Tätigkeit als freiwillig versicherter selbstständiger Arzt) sowie andererseits zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. (Feststellung eines Arbeitsunfalls in Ausübung der Tätigkeit als Nothelfer) sind beide beklagten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Hauptbeteiligte des Revisionsverfahrens geworden.
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Zwar begehrt die Beklagte zu 1. im Revisionsverfahren nur noch, die Verurteilung zur Anerkennung des Ereignisses vom 10.12.2006 als Arbeitsunfall aufzuheben. Dieser Ausspruch hätte gegen die Beklagte zu 2. keine Folgen. Da diese aber sowohl im Klage- als auch im Berufungs-verfahren als einer der möglicherweise zuständigen Träger Hauptbeteiligte war, hatten SG und LSG keine Veranlassung, die Beklagte zu 2. zu dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. beizuladen. Auch eine Beiladung der Beklagten zu 1. zu dem Rechtsstreit zwischen Kläger und Beklagter zu 2. ist nach Verbindung beider Verfahren nicht erfolgt, weil dies nicht erforderlich war.
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Mit der Revision der Beklagten zu 1. ist der gesamte Rechtsstreit, so wie er beim LSG anhängig war, in die Revisionsinstanz gelangt (vgl auch BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 38/06 R - SozR 4-1300 § 88 Nr 2 RdNr 16). In der mündlichen Verhandlung haben sich auch beide Beklagte und der Kläger damit einverstanden erklärt, dass sie wechselseitig in die Prozesssituation einwilligen, als wäre eine entsprechende Beiladung erfolgt. Deshalb ist das gesamte Begehren des Klägers, Feststellung eines Versicherungsfalls durch die Beklagte zu 1., hilfsweise durch die Beklagte zu 2., weiter anhängig, so dass jeder der beklagten Träger als der für den Unfall zuständige Träger verurteilt werden kann.
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2. Auf die Revision der Beklagten zu 1. ist die Feststellung, der Kläger habe einen Arbeitsunfall erlitten, der in die Zuständigkeit der Beklagten zu 1. fällt, aufzuheben. Der Kläger hat weder einen Unfall als selbstständig oder unentgeltlich im Gesundheitswesen Tätiger (§ 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII) erlitten (a>) noch hat er einen Unfall in Ausübung der versicherten Tätigkeit als selbstständiger Arzt, hier als Facharzt für Orthopädie, erlitten (b>). Stattdessen ist ein Arbeitsunfall infolge der versicherten Tätigkeit als Nothelfer iS des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII eingetreten, für den die Beklagte zu 2. zuständig ist (c>). Aus den Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII ergibt sich nichts anderes (d>).
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Rechtsgrundlagen (Ermächtigungs- und Anspruchsgrundlage) für die Feststellung als Arbeitsunfall des Klägers sind §§ 102, 8 Abs 1 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall setzt daher als Erstes voraus, dass eine Verrichtung des Verletzten vor dem Unfall den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch für die durch sie rechtlich wesentlich verursachten Wirkungen den Versicherungsschutz bei einem bestimmten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung begründet.
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Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22) und das subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit gerichtet ist. Soweit das objektiv beobachtbare Handeln des Verletzten allein nicht schon zur Tatbestandserfüllung ausreicht, kommt es darauf an, ob die dieses Handeln leitende Intention, also die objektivierte Handlungstendenz, auf die Erfüllung des infrage stehenden Versicherungstatbestandes ausgerichtet war (vgl schon BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R). Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (zum Ganzen näher BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Der Kläger hat vor dem Unfall nur die bei der Beklagten zu 2. versicherte Tätigkeit eines Nothelfers verrichtet.
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a) Allerdings war er nicht kraft Gesetzes bei der Beklagten zu 2. als eine selbstständig oder unentgeltlich im Gesundheitswesen tätige Person versichert (§ 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII), als er den Rettungssanitätern seine ärztliche Hilfe für die bewusstlose Person anbot. Denn gemäß § 4 Abs 3 SGB VII war er als selbstständig tätiger Arzt kraft Gesetzes in dieser Versicherung versicherungsfrei.
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b) Der Kläger hat - entgegen dem LSG - auch nicht den bei der Beklagten zu 1. von ihm freiwillig versicherten Versicherungstatbestand der Tätigkeit eines niedergelassenen Facharztes für Orthopädie erfüllt.
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Zwar hatte er, wie vor dem BSG unstreitig gestellt werden konnte, seine ihm aus § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII zustehende Versicherungsberechtigung als Unternehmer durch einen "Antrag" iS des § 6 Abs 2 SGB VII wirksam ausgeübt und sich dadurch für seine Tätigkeit als niedergelassener Facharzt für Orthopädie bei der Beklagten zu 1. freiwillig versichert. Hingegen hat er keinen solchen Antrag für die von ihm früher ausgeübte Tätigkeit als Notarzt gestellt. Er hat demgemäß mit der Beklagten zu 1. ein freiwilliges Versicherungsverhältnis allein mit dem Versicherungsgegenstand seiner Tätigkeit als niedergelassener Facharzt für Orthopädie begründet.
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Der Tatbestand der bei der Beklagten zu 1. versicherten Tätigkeit ergab sich also nicht aus dem Gesetz, sondern aus seinem Antrag, welches Unternehmen er versichern wollte. Denn nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII ist nicht schlechthin und uneingeschränkt jede Tätigkeit (vgl auch § 123 Abs 1 SGB VII) freiwillig versicherbar, sondern nur ein im "Antrag" vorab ausreichend abgegrenzter Tätigkeitsbereich ("Unternehmen" im engeren Sinn des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Dieser muss so bestimmt sein, dass der Versicherungsträger erkennen kann, welcher Kreis von Verrichtungen von ihm erfasst und versichert werden soll, so dass der Unfallversicherungsträger eine angemessene Gefahrklasse für die vom freiwillig Versicherten selbst zu zahlenden Beiträge festsetzen kann.
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Der Rechtsinhalt dieser Versicherung ergibt sich nicht daraus, was der Kläger subjektiv als dazugehörig ansah. Er folgt auch nicht aus einem tatsächlichen Erfahrungssatz, was niedergelassene Fachärzte für Orthopädie stets oder typischerweise als dazugehörig einschätzen oder was sie typischerweise unter Berufung auf diese Tätigkeit verrichten. Nach dem Schutzzweck der freiwilligen Unternehmerversicherung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII soll versichert sein, was objektiv zur Erfüllung der Aufgaben der angezeigten Unternehmertätigkeit getan wird, ob also durch die Verrichtung eigene Unternehmeraufgaben erfüllt werden (vgl Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII, Stand Lfg 1/12, Anm 25.7 Buchst g).
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Daher kommt es darauf an, welche Rechtspflichten der niedergelassene Facharzt für Orthopädie zu erfüllen hat und ob er Unternehmerrechte aus dieser Tätigkeit ausübt. Versichert ist daher, was der niedergelassene Arzt zur Erfüllung der ärztlichen Pflichten unternimmt, die ihn gegenüber Patienten zivilrechtlich aus Dienstverträgen oder aus anderen Schuldverhältnissen iS des § 311 BGB oder verwaltungsrechtlich aufgrund seiner Stellung als Vertragsarzt oder Durchgangsarzt oder aus einer sonstigen Stellung als Leistungserbringer eines Verwaltungsträgers treffen. Gleiches gilt für die Wahrnehmung der Pflichten und Rechte, die mit der Führung seiner Praxis (Praxisverwaltung und Personalführung) verbunden sind.
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Daherist nicht jede von beruflicher Erfahrung oder beruflichem Sachverstand beeinflusste Betätigung - zu welcher Zeit und bei welcher Gelegenheit auch immer - der freiwillig versicherten Tätigkeit als Orthopäde zu subsumieren. Auch besteht im Rahmen einer freiwilligen Versicherung kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr" für alle "Tätigkeiten" (vgl dazu BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R), sondern nur für solche, die dem durch den "Antrag" versicherten Tatbestand objektiv unterfallen.
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Das objektiv beobachtbare Handeln des Klägers, sein Hilfsangebot, lässt allein nicht die Folgerung zu, er habe als niedergelassener Orthopäde eine Unternehmerpflicht erfüllt oder ein Unternehmerrecht wahrgenommen. Seine handlungsleitende Intention (objektivierte Handlungstendenz), auf die es deshalb hier entscheidend ankommt, war aber auch nicht auf die Erfüllung dieses Versicherungstatbestandes gerichtet.
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Es ist nichts dafür festgestellt, dass der Kläger, als er dem Dritten Hilfe leistete, eine Aufgabe erfüllt hat, die er als niedergelassener Facharzt für Orthopädie wahrzunehmen hatte.
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Nach den bindenden Feststellungen des LSG wurde der Kläger zur Nachtzeit wach und nahm im Umfeld seiner Wohnung Geräusche wahr. Er verließ seine Wohnung und sah eine Person bewusstlos am Boden liegen. Da ein Rettungswagen vor Ort war, bot er den dort eingesetzten Sanitätern seine Hilfe als Arzt an. Danach hat er nicht gehandelt, um eine ihm gegenüber der bewusstlosen Person bereits obliegende Pflicht aus einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis zu erfüllen, insbesondere auch nicht, um mit ihr Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder einen Vertrag anzubahnen (vgl § 311 Abs 2 Nr 1, 2 BGB). Gleichfalls ging es ihm nicht um die Erfüllung einer Pflicht aus einer besonderen verwaltungsrechtlich begründeten Pflichtenstellung als Vertragsarzt oä gegenüber dem Bewusstlosen. Er hat vielmehr seine ärztliche Hilfe angeboten, um ungeschuldet Hilfe zu leisten.
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Überhaupt kann allgemein gegen die der Tatsacheninstanz vorbehaltene tatsächliche Feststellung einer Intention, den freiwillig versicherten Tatbestand der Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes zu erfüllen, sprechen: das Handeln zur Nachtzeit, außerhalb von Sprechzeiten, außerhalb der Praxis oder des Haushalts eines vom Kläger behandelten Patienten und ohne dass er als Arzt zu Hilfe "gerufen" worden wäre (dazu Krasney, ASUmed 2000, 463, 465).
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Da der Kläger keine Tätigkeit ausgeübt hat, die seinem Unternehmen als niedergelassener Arzt zu dienen bestimmt war, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 6 Abs 1 SGB VII) zu Lasten der Beklagten zu 1. (§§ 133 Abs 1, 136 Abs 1 Satz 1, 121 Abs 1 SGB VII) nicht vor.
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c) Der Kläger hat aber am 10.12.2006 einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII erlitten, da er infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit als Nothelfer (§ 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII) einen Arbeitsunfall erlitt, für den die Beklagte zu 2. der zuständige Träger ist (§ 128 Abs 1 Nr 7 SGB VII).
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Gemäß § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder gemeiner Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dabei sind Unfälle gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
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Die Verrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Unfall ist unter den Tatbestand der versicherten Tätigkeit als Nothelfer zu subsumieren. Der Kläger ist tätig geworden, als bei einer bewusstlosen Person ein Unglücksfall vorlag. Die Person lag regungslos am Boden, so dass ihr Schäden für deren Rechtsgüter Gesundheit und Leben drohten (BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 15). Die Gefahr war auch noch nicht behoben, als der Kläger tätig wurde, denn der Rettungswagen war erst eingetroffen. Der Kläger hat sich zu dem Ort des Unglücksfalls begeben und dort seine Hilfe angeboten. Angesichts der Bewusstlosigkeit der Person waren sein Hinzutreten und sein Angebot ärztlicher Hilfe aus der hier maßgeblichen "ex ante"-Perspektive, also aus der gefahrabwägenden Sicht vor dem Handeln, auch erforderlich. Damit hat er den gesetzlichen Versicherungstatbestand der Hilfe in Notlagen iS des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Regelung 4, unter Umständen auch der Regelung 1, SGB VII erfüllt.
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gespräch mit den Sanitätern zu einer konkreten Hilfeleistung an dem Dritten führte. Vielmehr lag schon in der Erkundung des notwendigen Hilfebedarfs des Dritten und dem Angebot, diesem zu helfen, eine Hilfeleistung. Wie Personen ohne entsprechende berufliche Vorbildung können auch Ärzte bei einem Unglücksfall als Helfer tätig werden, denn auch für Angehörige von Gesundheitsberufen besteht grundsätzlich das Gebot, zu helfen, wenn Dritte sich in hilfloser Lage befinden (§ 323c StGB).
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Der Kläger hat infolge der Verrichtung dieser versicherten Tätigkeit auch einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten. Er ist am Ort der Hilfeleistung und noch bevor diese beendet war, von einem Dritten gegen den Kopf geschlagen worden. Darin liegt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Infolgedessen hat er die oben genannten Gesundheitserstschäden davongetragen (ua Schürfwunde, Bewusstlosigkeit etc). Die versicherte Hilfeleistung hat auch die Einwirkung auf den Körper des Klägers durch Dritte und die Gesundheitserstschäden objektiv verursacht. Dies ergibt sich aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG. Rechtlich unerheblich ist hierfür, dass das LSG die Verrichtung unzutreffend unter einen anderen Versicherungstatbestand subsumiert hat. Die objektive Mitverursachung der Einwirkung und der Gesundheitserstschäden durch die versicherte Hilfeleistung war auch rechtlich wesentlich.
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Durch diesen Arbeitsunfall wurde ein Leistungsrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2. begründet, die in Sachsen hierfür verbandszuständig ist (§ 128 Abs 1 Nr 7 SGB VII).
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d) Aus den Regelungen über die Konkurrenzen von Versicherungstatbeständen (§ 135 SGB VII) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2. nichts anderes. Insbesondere entfällt "ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII" nicht etwa deshalb, weil "ein Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII" bestünde. Denn "Versicherungsschutz" besteht immer nur, wenn, solange und soweit eine Verrichtung ausgeübt wird, die den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und so, wie § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ausdrücklich klärt, "den Versicherungsschutz" begründet. Der Kläger hat aber den Tatbestand der durch seinen "Antrag" bei der Beklagten zu 1. freiwillig versicherten Tätigkeit nicht erfüllt und daher keinen "Versicherungsschutz" in dieser freiwilligen Versicherung begründet.
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Nach § 135 Abs 1 Nr 5 SGB VII geht die Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII (gesetzliche Pflichtversicherung der Beschäftigten) einer Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII vor, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt. Läge mithin eine Verrichtung/Handlung vor, die sowohl Ausübung einer Beschäftigung als auch eine Nothilfe iS des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII wäre, ginge nach dieser gesetzlichen Konkurrenzregel der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII vor.
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Die Vorschrift findet im vorliegenden Fall allerdings keine Anwendung. Der Kläger ist nicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert gewesen, da er nicht Beschäftigter im Sinne der Vorschrift war. Er war als Arzt vielmehr selbstständig tätig und mit dieser Tätigkeit nach § 6 Abs 1 SGB VII freiwillig versichert. Auf Fälle der freiwilligen Versicherung findet § 135 Abs 1 SGB VII keine Anwendung. Auch eine Analogie kommt mangels Regelungslücke (vgl dazu die Regelungen in § 135 Abs 6 und 7 SGB VII) nicht in Betracht.
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Vielmehr ist beim Zusammentreffen von Verrichtungen, die nach § 2 SGB VII und § 6 SGB VII versichert sind, gemäß § 135 Abs 7 Satz 1 SGB VII Abs 6 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden. Unterstellt, die Verrichtung des Klägers wäre, anders als im vorliegenden Fall, als Ausübung der versicherten Tätigkeit als selbstständiger Arzt im Rahmen des vom Kläger nach § 6 SGB VII begründeten Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. versichert, wäre die Betätigung zugleich eine solche, die nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII bei der Beklagten zu 2. versichert ist. Nach § 135 Abs 7 iVm Abs 6 SGB VII wäre die Verrichtung, da sie zugleich mehrere Versicherungstatbestände erfüllte, nach dem Versicherungstatbestand versichert, dem sie vorrangig zuzurechnen ist.
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Nur wenn, was hier nicht der Fall ist, eine Verrichtung des Klägers als niedergelassener Arzt vorläge, müsste also untersucht werden, ob diese Verrichtung vorrangig der Ausübung des Berufs als niedergelassener Arzt oder der Hilfe bei Unglücksfällen Dritter zuzurechnen wäre. Da hier aber nur einmal Versicherungsschutz begründet wurde, nämlich bei der Beklagten zu 2., kommt es darauf nicht an.
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3. Das Urteil des LSG war daher aufzuheben und stattdessen festzustellen, dass der Kläger einen Arbeitsunfall als Nothelfer erlitten hat, für den die Beklagte zu 2. zuständig ist. Im Übrigen sind die Anträge der Beklagten zu 2. und die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen sowie die Klagen abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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