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BSG 29.08.2012 - B 10 EG 15/11 R
BSG 29.08.2012 - B 10 EG 15/11 R - Elterngeld - Höhe - Bemessung - nichtselbständige Arbeit - Rechtsanwalt - Absetzbarkeit von Pflichtbeiträgen zum berufsständischen Versorgungswerk
Normen
§ 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 7 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2f Abs 1 S 1 BEEG vom 10.09.2012, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, EGeldVereinfG
Vorinstanz
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 14. Februar 2011, Az: S 11 EL 13/08, Urteil
Leitsatz
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Pflichtbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts zu seiner berufsständischen Versorgung sind bei der Bemessung des Elterngelds nicht von den Bruttoeinkünften abzusetzen, weil es sich dabei nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung iS des § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG handelt.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. Februar 2011 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 verurteilt, dem Kläger für den ersten und zweiten Lebensmonat seiner am 24. Mai 2007 geborenen Tochter - unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen - Elterngeld in Höhe von monatlich 1800 Euro zu gewähren.
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Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Höhe des Elterngeldes des Klägers.
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Der Kläger ist angestellter Rechtsanwalt. Am 28.6.2007 beantragte er beim beklagten Land Elterngeld für die ersten beiden Lebensmonate seiner am 24.5.2007 geborenen Tochter. Mit seiner Einkommenserklärung reichte er von seinem Arbeitgeber erstellte Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für die Monate Mai 2006 bis April 2007 ein. Darin werden bestimmte monatliche Abzüge als "RV-Beitrag" aufgeführt. Auf dieser Grundlage gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 28.8.2007 für den beantragten Zeitraum Elterngeld in Höhe von monatlich 1626,94 Euro. Dabei ging dieser von einem Gesamtjahreseinkommen von 47 124 Euro und Gesamtabzügen von 17 984,84 Euro aus, also von einem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 29 139,16 Euro.
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Mit seinem gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der Beklagte habe von seinem Einkommen zu Unrecht Rentenversicherungsbeiträge abgezogen. Dabei handele es sich um diejenigen Beträge, die er an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abführen müsse. Dazu legte er ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes - Versorgungswerk - vom 8.11.2007 vor. Darin wird bescheinigt, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht im Versorgungswerk nach § 27 der Satzung nur auf Antrag erfolge.
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Nach Zurückweisung dieses Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 28.1.2008) hat der Kläger beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage erhoben, die durch Urteil vom 14.2.2011 abgewiesen worden ist. Das SG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
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Zutreffend habe der Beklagte bei der Berechnung des monatlichen Einkommens des Klägers im Bemessungszeitraum auch den Beitrag zum rechtsanwaltlichen Versorgungswerk abgesetzt. Die Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk stelle eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Sicherungsform dar. Die Beiträge zum Versorgungswerk erfüllten insoweit den gleichen Zweck, wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und beruhten ebenfalls auf einer gesetzlichen Beitragspflicht. Sofern die Beiträge vor diesem Hintergrund nicht ohnehin schon als "Pflichtbeiträge" im Sinne des Wortlauts des § 2 Abs 7 S 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) angesehen würden, sei jedenfalls eine Gleichsetzung der Beiträge zum Versorgungswerk mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und in der Folge eine entsprechende Behandlung sachlich gerechtfertigt. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Berechnungsvorgabe.
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Der Kläger sei als Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gemäß § 2 Abs 1 S 1 Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland iVm § 6 Nr 1 Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Pflichtmitglied im Versorgungswerk. § 27 Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sehe anlässlich der Geburt eines Kindes die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung vor. Hiervon habe der Kläger Gebrauch gemacht. Dass dem Kläger hierdurch ein versorgungsrechtlicher Nachteil im Sinne einer besonderen Härte entstehe, vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Zwar sehe die Satzung des Versorgungswerks eine fingierte Beitragszahlung für ihre Mitglieder, die Elternzeit in Anspruch nähmen, nicht vor. Die von dem Kläger eingewandten Nachteile hinsichtlich seiner Anwartschaften würden jedoch durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung erheblich gemindert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass § 25 Satzung des Versorgungswerks ausdrücklich den Fortbestand der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei gleichzeitig reduzierten Beiträgen zum Versorgungswerk vorsehe. Dem Kläger habe mithin die Möglichkeit offengestanden und stehe ihm noch offen, eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen.
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Der Umstand, dass er in erheblichem Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzahlen müsse, um in den Genuss der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zu gelangen, begründe keinen Anhalt dafür, dass § 2 Abs 7 S 1 BEEG hinsichtlich gezahlter Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes im Unterschied zu Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass eine "Minderung" des im Bemessungszeitraum erzielten Einkommens durch die gezahlten Beiträge zum Versorgungswerk grundsätzlich dann zu unterbleiben habe, wenn eine "erhebliche" Eigenleistung zu erbringen wäre, um die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen. Eine solche Deutung könne weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm oder dem Gesetzgesamtzusammenhang bzw dem Sinn und Zweck der Regelung hergeleitet werden. Abgesehen davon, wäre eine solche Auslegung mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar und wenig praktikabel, da zum Zeitpunkt der Elterngeldbewilligungsentscheidung keine verlässliche Aussage darüber gemacht werden könne, in welchem Umfang beim Elterngeldberechtigten noch künftige Kindererziehungszeiten anfallen würden bzw inwieweit später einmal für wie viele Monate im zeitlichen Zusammenhang mit der Erreichung der Regelaltersgrenze noch freiwillige Beiträge nachgezahlt werden müssten, um eine rentensteigernde Berücksichtigung herbeizuführen.
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Darüber hinaus vermöge die Kammer eine an Art 3 GG zu messende Benachteiligung des Klägers im Verhältnis zu gesetzlich in der Sozialversicherung Versicherten nicht zu erkennen. Einerseits würden im Ergebnis sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der genannten Gruppen von Pflichtbeitragszahlern bestehen, denn eine Kompensation finde bereits dadurch statt, dass Mitglieder in rechtsanwaltlichen Versorgungswerken im Allgemeinen bislang stets mit höheren Auszahlungen im Bezugszeitraum rechnen könnten. Dies gründe sich darauf, dass die Finanzierung der Versorgungswerke der Rechtsanwälte maßgeblich auf der Bildung und Vermehrung von Vermögen beruhe und über einen wesentlich homogeneren Kreis von Berechtigten verfüge, als dies in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall sei. Andererseits wiege die vom Kläger aufgezeigte mutmaßliche Härte einer Nachzahlung von Rentenbeiträgen für 58 Monate, also einer von ihm in Höhe von 96,5 % errechneten Eigenleistung, um in den Genuss der Rentenberücksichtigung der beiden Elternmonate zu gelangen, nicht besonders schwer und könne aus den vorstehend wiedergegebenen Gründen der gebotenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vermieden werden. Vielmehr erscheine es gerechtfertigt, den Kläger auf den Satzungsgeber des Versorgungswerks zu verweisen, um einen entsprechenden lückenlosen Versicherungsverlauf seiner Mitglieder während der Elternzeit zu bewerkstelligen.
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Auf Antrag des Klägers hat das SG mit Zustimmung des Beklagten durch Beschluss vom 2.9.2011 die Revision gegen dieses Urteil unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.
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Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger ua vor: Seine Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk seien mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar. Rentenversicherungsbeiträge würden während der Elternzeit nicht erhoben. Darüber hinaus würden auf Kosten des Bundes Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Demgegenüber werde die Beitragspflicht zum Versorgungswerk durch die Elternzeit nicht berührt. Nur auf Antrag sei eine Befreiung möglich. Dann bleibe aber eine Versorgungslücke. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führe nur dann zu einem Rentenanspruch, wenn die zur Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Beiträge nachgezahlt würden.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. Februar 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 zu verurteilen, ihm für den ersten und zweiten Lebensmonat seiner am 24. Mai 2007 geborenen Tochter - unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen - Elterngeld in Höhe von monatlich 1800 Euro zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Er hält das vorinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend insbesondere aus: Kennzeichnend für die nach § 2 Abs 7 S 1 BEEG abzusetzenden Abgaben sei, dass eine Verpflichtung zur Leistung bestehe, der Berechtigte über die hierfür aufgewandten Mittel mithin nicht frei verfügen könne. Während des Elterngeldbezuges seien diese Beiträge jedoch nicht zu entrichten, die jeweiligen Beitragspflichten ruhten in dieser Zeit. Somit werde das Elterngeld selbst nicht durch Beitragszahlungen geschmälert. Dies gelte jedenfalls im Bereich der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Dem entspreche die Situation bei einer Mitgliedschaft in dem hier betroffenen berufsständischen Versorgungswerk. Die Beitragszahlung sei auch hier grundsätzlich verpflichtend. Sie trete - nach der hier erfolgten Befreiung von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Stelle der Rentenbeiträge. Während des Elterngeldbezugs seien keine Beiträge zu zahlen, da das Versorgungswerk des Klägers eine Beitragsfreistellung und keine Modifizierung der Beitragspflicht vorsehe. Es könne insoweit im vorliegenden Fall auch keinen Unterschied machen, ob die Befreiung nur aufgrund eines Antrags erfolge, denn der Kläger habe hiervon Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 161 SGG statthaft, weil sie vom SG - mit Zustimmung des Beklagten - durch Beschluss vom 2.9.2011 zugelassen worden ist. Einlegung und Begründung der Revision sind ordnungsgemäß erfolgt.
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Die Revision ist auch begründet. Der Kläger kann Elterngeld in der begehrten Höhe beanspruchen.
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Der Kläger erstrebt mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Gewährung eines höheren Elterngeldes für die ersten beiden Lebensmonate seiner am 24.5.2007 geborenen Tochter. Dieser Anspruch richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Spätere Gesetzesänderungen sind hier nicht einschlägig.
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Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Zwar ist der Beklagte bei seiner Elterngeldbewilligung (Bescheid vom 28.8.2007) davon ausgegangen, dass diese Grundvoraussetzungen vorliegen; das SG hat dazu jedoch keine eigenen Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese Vorgehensweise mag vom Rechtsstandpunkt des SG aus konsequent gewesen sein. Unabhängig davon kann nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Revisionsverfahren von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifelsfrei ausgegangen werden.
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Für die Höhe des Elterngeldanspruchs des Klägers, der in der Zeit vor der Geburt seiner Tochter ausschließlich Arbeitsentgelt erzielt hat (für ein während der Bezugszeit erzieltes Erwerbseinkommen gibt es keine Anhaltspunkte), ist § 2 Abs 1 iVm Abs 7 BEEG maßgebend. Diese Bestimmungen lauten:
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
(7) Als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
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Danach berechnet sich das Elterngeld nach dem vom Kläger in einem bestimmten Zwölf-Monats-Zeitraum (Bemessungszeitraum) erzielten, in bestimmter Weise ermittelten Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (Bemessungseinkommen). Als Bemessungszeitraum hat der Beklagte hier zutreffend nach der Grundregel des § 2 Abs 1 S 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt der Tochter (24.5.2007), also die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.4.2007, zugrunde gelegt. Modifikationen iS des § 2 Abs 7 S 5 oder 6 BEEG kommen im Falle des Klägers nicht in Betracht.
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Für das Bemessungseinkommen des Klägers ist nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG von dessen (positiven) Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auszugehen. Darüber hinaus sind die in § 2 Abs 7 BEEG vorgesehenen Maßgaben zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Senats werden damit zwar zunächst grundsätzlich alle Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, ausgenommen sind jedoch solche Einnahmen, die ausdrücklich steuerfrei gestellt sind (vgl dazu insbesondere BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-4837 § 2 Nr 16, RdNr 16, 18).
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Nach den vom Arbeitgeber des Klägers erstellten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für die Zeit von Mai 2006 bis April 2007, auf die das SG Bezug genommen hat, belief sich das Gehalt des Klägers auf monatlich 3900 Euro. Hinzu kam eine regelmäßige (steuerpflichtige) vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers in Höhe von monatlich 27 Euro. Dementsprechend hat der Beklagte zu Recht jedenfalls ein monatliches Bruttoeinkommen von 3927 Euro zugrunde gelegt, was für zwölf Kalendermonate den vom Beklagten als "Gesamtjahreseinkommen" angesetzten Betrag von 47 124 Euro ergibt. Ebenso ist es rechtens, dass steuerfreie Einnahmen des Klägers (für April 2007) nicht in die Einkommensermittlung einbezogen worden sind (vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR aaO).
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Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäß § 2 Abs 7 S 2 BEEG sonstige Bezüge iS von § 38a Abs 1 S 3 EStG nicht als Einnahmen berücksichtigt werden (vgl dazu insbesondere BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 28 ff). Dazu gehört sicher die vom Arbeitgeber für März 2007 als sonstiger Bezug ausgewiesene "Heiratsbeihilfe" in Höhe von 500 Euro. Folgende Beträge sind vom Beklagten darüber hinaus unberücksichtigt gelassen worden, obwohl sie der Arbeitgeber jeweils als "laufender Bezug" bezeichnet hat:
Juli 2006 "Versorgungsw./Sterbeg."
15 Euro
Februar 2007 "Gruppenunf. RA"
104,04 Euro
April 2007 "Stpfl Spes RA"
4 Euro.
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Nähere Feststellungen des SG fehlen dazu. Der erkennende Senat braucht sich mit der zutreffenden Einordnung dieser Zahlungen nicht zu befassen, weil es darauf letztlich nicht ankommt. Er geht mithin bei der weiteren Berechnung von den vom Beklagten zugrunde gelegten Bruttobeträgen aus.
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Von dem Bruttoeinkommen des Klägers, das danach mit monatlich 3927 Euro (jährlich 47 124 Euro) anzusetzen ist, sind nach Maßgabe des § 2 Abs 7 S 1 BEEG bestimmte Abzüge vorzunehmen, um zum (monatlichen) Bemessungseinkommen zu gelangen, nämlich die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern, die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung und pauschale Werbungskosten (1/12 des Pauschbetrages nach § 9a Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a EStG = 76,67 Euro). Das SG hat insoweit auf die Berechnung des Beklagten Bezug genommen, die dem Kläger mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.1.2008 zur Kenntnis gebracht worden ist.
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Diese Berechnung enthält für die Monate Mai bis November 2006 einen monatlichen Lohnsteuerabzug (einschl Solidaritätszuschlag) von 927,60 Euro, für Dezember 2006 von 912,40 Euro und für Januar bis April 2007 von 920,57 Euro. Soweit die Abrechnungen des Arbeitgebers - betreffend laufende Bezüge - andere steuerliche Abzüge aufweisen (Juli 2006: 933,49 Euro, Februar 2007: 961,36 Euro, März 2007: 1458,89 Euro, April 2007: 546,13 Euro), beruht dies - soweit es die Monate Juli 2006 und Februar 2007 betrifft - auf der unterschiedlichen Einordnung der oben genannten Zahlungen und zum anderen - abgesehen von Spesen in Höhe von 4 Euro im April 2007 - auf einem zweimaligen Steuerklassenwechsel des Klägers im März und April 2007. Dazu wären grundsätzlich nähere Tatsachenfeststellungen angebracht. Auch diesen Punkten ist jedoch nicht weiter nachzugehen, weil von den betreffenden Differenzen die Entscheidung des Rechtsstreits nicht abhängt. Für Juli 2006 und Februar 2007 entsprechen die vom Beklagten zugrunde gelegten steuerlichen Abzüge den geringeren berücksichtigten Bruttobezügen. Für März und April 2007 hätte der Beklagte zwar insgesamt maximal 164 Euro mehr als Steuern absetzen müssen; dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht entscheidend aus.
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Unter der Bezeichnung "Rentenversicherung" hat der Beklagte für Mai bis Dezember 2006 monatlich 510,51 Euro und für Januar bis April 2007 monatlich 473,21 Euro abgesetzt. Diese Aufstellung ist zunächst insoweit unrichtig, als diese Beträge, vergleicht man sie mit den Abrechnungen des Arbeitgebers auch "AV-Beiträge" (also Beiträge zur Arbeitsförderung) enthalten. Ein Abzug der letztgenannten Teilbeträge ist sicher rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich für die Zeit von Mai bis Dezember 2006 um monatlich 127,63 Euro und für die restliche Zeit um monatlich 82,47 Euro. Dementsprechend verbleiben als streitige Absetzungsbeträge (in der Abrechnung des Arbeitgebers als "RV-Beitrag" bezeichnet) für Mai 2006 bis Dezember 2006 monatlich 382,88 Euro und für Januar bis April 2007 monatlich 390,74 Euro (insgesamt also 4626 Euro). Dabei handelt es sich um die Beiträge des Klägers zum Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten und des SG sind die Beiträge des Klägers zu seiner berufsständischen Versorgung bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens (§ 2 Abs 1 und 7 BEEG) nicht von den Bruttoeinkünften abzusetzen. Vom Wortlaut des § 2 Abs 7 S 1 BEEG werden diese Beiträge nicht erfasst. Dieser nennt ausdrücklich nur die aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Zur Sozialversicherung iS des SGB gehört die berufsständische Versorgung nicht (vgl dazu §§ 4, 23 Abs 2 SGB I, § 1 Abs 1 SGB IV, § 125 SGB VI). Es handelt sich vielmehr um ein auf Gesetz beruhendes Pflichtversorgungssystem außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BSG Urteil vom 13.6.1989 - 2 RU 50/88 - USK 8926, 126; ähnlich auch Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> Beschluss vom 21.2.1994 - 1 B 19/93 - NJW 1994, 1888; BVerwG Beschluss vom 22.11.1994 - 1 NB 1/93 - Buchholz 430.4 Nr 28 S 14; BVerwG Beschluss vom 3.7.1998 - 1 B 54/98 - Buchholz 430.4 Nr 39 S 47). Der Kläger hat sich dementsprechend im Hinblick auf seine Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI befreien lassen (vgl dazu allgemein Jaritz in Roos/Bieresborn, Mutterschutzgesetz einschließlich Elterngeld und Elternzeit, Stand September 2011, § 2 BEEG RdNr 100; Pauli in Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, Stand 2009, § 2 RdNr 26). Zwar mag in anderen Zusammenhängen erwogen werden können, den Begriff der Sozialversicherung so weit zu verstehen, dass er auch die berufsständische Versorgung mit umfasst (vgl BVerwG Urteil vom 29.1.1991 - 1 C 11/89 - BVerwGE 87, 324, 325 f), eine derartige Auslegung ist hier jedoch nicht angebracht.
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Bereits die Entwicklung des gesetzgeberischen Verfahrens des BEEG spricht dagegen. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 20.6.2006 (BT-Drucks 16/1889) war bestimmt, dass sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen des Berechtigten aus Erwerbstätigkeit richten sollte (§ 2 Abs 1 S 1, Abs 7 S 1 dieses Entwurfs). Diese Einnahmen sollten bis zum Erlass einer besonderen Rechtsverordnung unter entsprechender Anwendung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ermittelt werden (§ 2 Abs 7 S 2 des Entwurfs). Davon seien die in § 11 Abs 2 S 1 Nr 1, 2 und 5 SGB II genannten Beträge abzusetzen, soweit sie auf das nach Satz 1 zu berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit entfielen (§ 2 Abs 7 S 4 des Entwurfs). Es war also "nur" der Abzug der auf das Einkommen entrichteten Steuern (§ 11 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB II), der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 11 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II) und der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II) vorgesehen. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (vgl § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II), blieben hingegen ausgespart. Dazu gehören auch die hier streitigen Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken (vgl BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 44/07 R - juris RdNr 14). In der Begründung des Entwurfs heißt es dazu (BT-Drucks 16/1889, S 21 f):
Beträge nach § 11 Abs 2 SGB II sind nur dann abzusetzen, wenn sie Belastungen erfassen, die im Bezugszeitraum bei unterbrochener Erwerbstätigkeit nicht anfallen oder bei eingeschränkter Erwerbstätigkeit entsprechend reduziert sind. Dabei ist im Hinblick auf die große Zahl möglicher Einzelfallkonstellationen eine typisierende Betrachtung geboten. Abzusetzen sind danach die gesetzlichen Abzüge und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, soweit sie auf das für das Elterngeld zu berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit entfallen. Nicht abzusetzen sind Beiträge für Versicherungen und Altersvorsorge, die bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen oder neben der Sozialversicherung erforderlich oder angemessen sind. Diese Beiträge entfallen nicht allein deshalb, weil kein Erwerbseinkommen mehr erzielt wird. Dies betrifft zB Beiträge zur privaten Krankenversicherung. …
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Demnach sollten nur solche Versicherungs- oder Vorsorgebeiträge von den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit abgesetzt werden, die allein deshalb entfallen, weil kein Erwerbseinkommen mehr erzielt wird. Nicht erfasst wurden danach solche Beiträge, die bei einem Fortfall des Erwerbseinkommens während der Elterngeldbezugszeit grundsätzlich weiter zu zahlen sind, bei denen mithin allenfalls ein besonderer Antrag oder eine zusätzliche Vereinbarung zu einer Befreiung von der Zahlungspflicht führen kann.
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Zwar wurde die Art der Einkommensermittlung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des Bundesrates (BR-Drucks 426/06 <Beschluss> S 1; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/2454 S 8 <Anlage 2>, S 11 <Anlage 3>) dahingehend geändert, dass an die Stelle eines sozialrechtlichen ein einkommensteuerrechtlicher Einkommensbegriff getreten ist (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks 16/2785 S 8 f, 37 f), der sachliche Unterschied zu der bisherigen Lösung wurde jedoch als gering bezeichnet (aaO S 37). Zugleich heißt es dort, die Anknüpfung an die Summe der positiven Einkünfte bewirke, dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG und steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen seien. Zudem müsse durch die entfallende Bezugnahme auf das SGB II nunmehr im Gesetzentwurf selbst eine wesentlich umfassendere Regelung der Einkommensermittlung erfolgen (aaO). So werde Abs 7 vollkommen neu gefasst und regele nunmehr ausschließlich die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit. Die steuerrechtliche Regelung zur Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten werde in zweierlei Hinsicht modifiziert (Hinweis auf den pauschalen Werbungskostenabzug und die Nichtberücksichtigung sonstiger Bezüge iS des § 38a Abs 1 S 3 EStG; aaO).
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Da an dieser Stelle der Gesetzesmaterialien eine Änderung der Konzeption hinsichtlich des Abzugs von Sozialabgaben nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass insoweit - entsprechend dem Wortlaut dieser mit dem späteren Gesetz übereinstimmenden Fassung des Entwurfs (BT-Drucks 16/2785 S 9) - nach wie vor nur die aufgrund der betreffenden Erwerbstätigkeit geleisteten "Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung" (vgl dazu § 11 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II), nicht jedoch auch Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung abzusetzen sein sollten. Auch wenn mit diesem Entwurf nunmehr die Bedeutung der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers hervorgehoben worden ist (vgl BT-Drucks 16/2785 S 9, 37), führt das nicht dazu, dass es nunmehr von entscheidender Bedeutung wäre, ob der Arbeitgeber - wie hier - Beiträge zur berufsständischen Versorgung unter der Bezeichnung "RV-Beitrag" in Abzug gebracht hat. Nach § 2 Abs 7 S 4 BEEG sind die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers zwar Grundlage der Einkommensermittlung. Sie sind jedoch nicht geeignet, die hier umstrittene Rechtsfrage verbindlich zu beantworten (vgl dazu BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 27).
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Zwar bezieht § 2f Abs 1 S 1 BEEG in der noch nicht verkündeten Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges Beiträge zu Versorgungswerken mit in die Abzüge ein (vgl dazu BT-Drucks 17/9841 S 26). Dabei handelt es sich jedoch um eine gesetzliche Neukonzeption, die keine Rückschlüsse auf das hier anwendbare Recht zulässt.
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Auch systematische Erwägungen legen es nahe, den Begriff "Sozialversicherung" in § 2 Abs 7 S 1 BEEG so zu verstehen, dass er die berufsständische Versorgung nicht mitumfasst. Das BEEG gilt nach § 68 Nr 15a SGB I als besonderer Teil des SGB. § 37 S 1 Halbs 1 SGB I stellt den Grundsatz auf, dass das SGB I für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs gilt, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Wenn dabei § 68 SGB I unberührt bleibt (§ 37 S 1 Halbs 2 SGB I), bedeutet das nur, dass auch in den dort genannten besonderen Teilen des SGB Abweichendes geregelt werden kann (vgl dazu Seewald in Kasseler Komm Sozialversicherungsrecht, Stand April 2012, § 37 SGB I RdNr 7). Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der dem SGB I zugrunde liegende Begriff der Sozialversicherung bzw - als ein Teil derselben - der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl §§ 4, 23 Abs 2 SGB I) - mangels abweichender Bestimmungen - auch im BEEG zum Tragen kommt.
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Darüber hinaus ist es systematisch von Bedeutung, dass die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständische Versorgung zwar Gemeinsamkeiten, aber auch nicht unerhebliche Unterschiede aufweisen. Die Beiträge zu beiden Systemen sind kraft Gesetzes aufgrund einer bestimmten Erwerbstätigkeit abzuführen. Während sich die Rentenversicherungsbeiträge für die Dauer der Anspruchsberechtigung nach dem BEEG - entsprechend dem Umfang einer verbleibenden Erwerbstätigkeit - verringern oder ganz entfallen, bestand für den Kläger - wie das SG festgestellt hat - insoweit nur die Möglichkeit einer Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zum Versorgungswerk. Im vorinstanzlichen Verfahren sind auch die andersartigen Auswirkungen der rentenversicherungsrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (vgl § 56 SGB VI) für Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks eingehend erörtert worden (vgl dazu auch § 282 Abs 1 SGB VI).
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Schließlich ist es auch im Wege einer teleologischen Auslegung, also unter dem Gesichtspunkt von "Sinn und Zweck", nicht geboten anzunehmen, dass nach § 2 Abs 7 S 1 BEEG auch Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung von den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen sind. Zunächst kommt es dabei nicht darauf an, ob die Beiträge zur berufsständischen Versorgung einen ähnlichen Zweck erfüllen, wie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Vielmehr ist auf den Sinn und Zweck des Elterngeldes abzustellen. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Elterngeld nach dem Willen des Gesetzgebers - zumindest teilweise - die Einkommensverluste ausgleichen soll, die während der Bezugszeit durch die Einschränkung der Erwerbstätigkeit auftreten (vgl dazu BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2785 S 2). Dabei ist - allerdings typisierend - auf dasjenige Einkommen abzustellen, dass dem Berechtigten vor der Geburt des Kindes für den allgemeinen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stand und während der Bezugszeit fehlt (vgl dazu auch BSG Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 13/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 12, RdNr 43, mwN). Dementsprechend werden von den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit die unmittelbar mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben - zumindest pauschal - abgesetzt, wenn sie bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 BEEG zusammen mit der Erwerbstätigkeit entfallen (vgl dazu BT-Drucks 16/1889 S 21 f; allgemein auch BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 15, RdNr 26 f). Mit dieser Konzeption lässt es sich durchaus vereinbaren, wenn Beiträge zur berufsständischen Versorgung im Rahmen des § 2 Abs 7 S 1 BEEG von der Absetzung ausgenommen werden. Denn bei ihnen fehlt es - wie der vorliegende Fall zeigt - regelmäßig an einer "automatischen" Freistellung von der Pflicht zur Beitragszahlung bei Inanspruchnahme von Elterngeld.
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Unter diesen Umständen scheidet auch eine analoge Anwendung des § 2 Abs 7 S 1 BEEG auf Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung aus. Es fehlt an einer insoweit erforderlichen Regelungslücke (vgl dazu allgemein BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 31). Insbesondere die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zeigt, dass eine Absetzung von Pflichtbeiträgen zur berufsständischen Versorgung nicht gewollt gewesen ist (vgl BT-Drucks 16/1889 S 21 f; BT-Drucks 16/2785 S 37 f).
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Da der Beklagte danach für den Bemessungszeitraum zu Unrecht monatliche Pflichtbeiträge des Klägers zum Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes in Höhe von insgesamt 4626 Euro abgesetzt hat, erhöht sich das Bemessungseinkommen des Klägers - auf der Basis der vom Beklagten ansonsten zugrunde gelegten Beträge sowie unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Steuerabzugs von maximal 164 Euro - auf etwa 33 600 Euro im Jahr, entsprechend 2800 Euro im Monat. 67 % dieses Monatsbetrages ergibt 1876 Euro. Folglich steht dem Kläger - wie von ihm begehrt - für die ersten beiden Lebensmonate seiner Tochter Elterngeld in Höhe des Höchstbetrages von 1800 Euro zu (vgl § 2 Abs 1 S 1 BEEG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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