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BSG 25.06.2012 - B 2 U 102/12 B
BSG 25.06.2012 - B 2 U 102/12 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Darlegung - Rüge der überlangen Verfahrensdauer
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a SGG, Art 6 Abs 1 MRK
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 22. März 2002, Az: S 67 U 294/99
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 19. Januar 2012, Az: L 2 U 24/09 ZVW, Urteil
nachgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6. Dezember 2013, Az: L 37 SF 2/13 EK U, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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Der Kläger rügt die überlange Dauer des Verfahrens. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Recht auf ein zügiges Verfahren und damit gegen Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nicht hinreichend bezeichnet. Insoweit genügt es nicht, darauf hinzuweisen, wann das Verfahren begonnen hat (laut Vortrag erging der Widerspruchsbescheid am 30.3.1999) und beendet worden ist. Der Kläger hätte auch aufzeigen müssen, dass weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten des Verfahrens und damit verbundene Ermittlungen noch sein Verhalten noch eine besondere Bedeutung der Rechtssache zu der Verzögerung geführt haben (BSG vom 27.9.2010 - B 5 R 232/10 B). Daran fehlt es hier. Dem steht der vom Kläger zitierte Beschluss des BSG vom 13.12.2005 (SozR 4-1500 § 160a Nr 11) nicht entgegen. Danach ist eine konkrete Darlegung der Gründe für eine Verfahrensverzögerung deshalb als nicht erforderlich angesehen worden, weil eine mehr als zehnjährige Verfahrensdauer geltend gemacht worden war. Abgesehen davon hat sich der Kläger nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass eine unangemessene Dauer des Berufungsverfahrens gerügt wird, obwohl die erste Berufungsentscheidung durch Urteil des BSG vom 18.11.2008 aufgehoben worden war und damit das Berufungsverfahren neu eröffnet worden ist. Der Kläger behauptet lediglich, dass, zeigt aber nicht auf, weshalb der Zurückverweisung durch den Senat keine Bedeutung bei der Feststellung der Verfahrensdauer beizumessen wäre.
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Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt (§ 62 SGG), macht er geltend, dass das LSG Beweise nicht eingeholt und die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten habe. Da vorliegend die Verletzung der Amtsermittlungspflicht gesondert gerügt wird, können die dafür geltenden spezifischen Anforderungen nicht durch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs umgangen werden. Die Rüge der Verletzung der Begrenzung richterlicher Beweiswürdigung ist im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht möglich, wie sich aus Halbs 2 der Vorschrift ergibt.
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Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann, fehlt es schon daran, einen Rechtssatz des LSG so aufzuzeigen, dass er für das Beschwerdegericht auffindbar ist und die Abweichung von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich wird.
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Soweit der Kläger die Unterlassung weiterer Beweiserhebungen rügt (§ 103 SGG), hat er nicht dargetan, welche förmlichen Beweisanträge er gestellt und noch in der mündlichen Verhandlung am 19.1.2012 aufrechterhalten hat. Die Unterbreitung von Beweisangeboten an das LSG reicht für eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht aus.
- 6
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Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung der Entscheidung ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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