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BSG 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B
BSG 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Meldeaufforderung - Verwaltungsaktseigenschaft
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 59 SGB 2, § 309 SGB 3, § 31 S 1 SGB 10, § 39 Nr 4 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 27. Januar 2009, Az: S 5 AS 2229/07, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 29. Juni 2011, Az: L 15 AS 268/09, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.
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Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
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Der Kläger selbst begründet seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der mangelnden Berücksichtigung seiner chronischen Erkrankung durch das beklagte Jobcenter. Daraus lässt sich jedoch kein Zulassungsgrund im obigen Sinne ableiten.
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Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl, 2011, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen. Weder erscheint die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
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Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob Meldeaufforderungen nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Verwaltungsakte sind. Denn die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist zu verneinen, wenn die Antwort aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1), so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40,40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).
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Dies ist bei der genannten Frage der Fall, weil der Charakter einer Meldeaufforderung nach § 59 SGB II als Verwaltungsakt sich seit dem 1.1.2009 aus der Neufassung des § 39 SGB II durch das Gesetz vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) ergibt, der lautet:
"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, …
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,
haben keine aufschiebende Wirkung."
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg vom 21.7.2011 - L 14 AS 999/11 B ER; LSG für das Saarland vom 2.5.2011 - L 9 AS 9/11 B ER) und auch seitens der Literatur wird der Verwaltungsakt-Charakter der Meldeaufforderung nach § 59 SGB II nahezu einhellig bejaht (Birk in LPK SGB II, 4. Aufl 2011, § 59 RdNr 4; Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 59 RdNr 11 mwN; Meyerhoff in jurisPK-SGB II, § 59 RdNr 20; Sander in GK-SGB II, Stand Oktober 2009, § 59 RdNr 28; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juni 2011, § 59 RdNr 16 mwN; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand September 2007, § 59 SGB II RdNr 20). Die gegenteilige überwiegend auf Praktikabilitätserwägungen gestützte Auffassung von Estelmann (in dsl, SGB II, Stand Februar 2005, § 59 RdNr 17) vermag demgegenüber aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 39 SGB II nicht zu überzeugen. Im Übrigen entspricht dies auch der allgemeinen Auffassung zum Charakter einer Meldeaufforderung nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), auf den § 59 SGB II Bezug nimmt (vgl dazu Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand November 2004, § 309 RdNr 51; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, Stand August 2008, § 309 RdNr 18; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2006, § 309 SGB III RdNr 20, jeweils mwN).
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Ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
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Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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