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BSG 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R
BSG 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R - Sozialgerichtliches Verfahren - keine Beschränkung des Streitgegenstands - Anerkenntnis - Parteifähigkeit - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben über 25-Jähriger mit Altersrente beziehendem Elternteil - Anspruch auf Eckregelsatz - verfassungskonforme Auslegung - Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
Normen
§ 95 SGG, § 101 Abs 2 SGG, § 70 Nr 3 SGG, § 70 Nr 1 SGG, § 19 Abs 2 S 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 28 SGB 12 vom 09.12.2004, § 28 SGB 12 vom 02.12.2006, § 41 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 41 Abs 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 42 Nr 1 SGB 12 vom 30.03.2005, § 42 Nr 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 36 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 39 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 45 Abs 1 S 3 Nr 2 SGB 12 vom 21.03.2005, § 2 RSV vom 03.06.2004, § 3 Abs 1 S 2 RSV vom 03.06.2004, § 3 Abs 1 S 3 RSV vom 03.06.2004, § 3 Abs 2 RSV vom 03.06.2004, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2 vom 24.03.2006, Art 3 Abs 1 GG, § 8 Abs 1 S 1 SGB12AG ND, § 9 Abs 4 SGB12AG ND
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 22. Juni 2007, Az: S 52 SO 745/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. November 2009, Az: L 8 SO 169/07, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2009 aufgehoben, soweit darin über die Regelsatzleistung entschieden worden ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind (nur noch) höhere Regelsatzleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007.
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Die 1970 geborene Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum mit ihrer 1941 geborenen Mutter, ihrem 1935 geborenen (mittlerweile verstorbenen) Vater sowie ihrem 1971 geborenen Bruder zusammen. Sie ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100 unter Zuerkennung der Merkzeichen "G", "H" und "B") und im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig. Seit dem 1.1.2005 erhält sie nach vorangegangenem Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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Auf Antrag (nach Ablauf des früheren Bewilligungszeitraums) wurden ihr für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 Grundsicherungsleistungen bewilligt, und zwar in Höhe von monatlich 254,37 Euro; die Leistung setzt sich zusammen aus Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 vH des Regelsatzes für Alleinstehende, gekürzt um 10 vH wegen der Möglichkeit, in der WfbM ein Mittagessen einzunehmen, und einem Mehrbedarf wegen Gehbehinderung (Bescheid der im Namen und im Auftrag der Beklagten handelnden Stadt Garbsen vom 17.7.2006; Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.10.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).
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Nachdem die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens zugestanden hatte, den Minderungsbetrag wegen der Teilnahmemöglichkeit am Mittagessen von 27,60 Euro auf 26,58 Euro abzusenken, hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2006 "insoweit aufgehoben, als der der Klägerin bewilligte Regelsatz um mehr als 26,58 Euro gekürzt" wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 22.6.2007). Nachdem die Beklagte dann im Berufungsverfahren erklärt hatte, an der Regelsatzkürzung wegen des Mittagessens überhaupt nicht mehr festzuhalten, hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung "unter Ansatz des Eckregelsatzes" zu gewähren, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, hinsichtlich geltend gemachter Kosten für Unterkunft und Heizung fehle es an dem erforderlichen Vorverfahren; die Klage beschränke sich deshalb auf den Regelsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der für die Klägerin maßgebliche Regelsatz der eines Haushaltsvorstandes bzw einer Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes (100 vH). Die typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis auf der Grundlage der Regelsatzverordnung (RSV) von 20 vH sei nur gerechtfertigt, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder eine Einsatzgemeinschaft iS von § 19 SGB XII bildeten bzw bilden würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Soweit es die Abzüge für Mittagessen betreffe, habe sich der Streit mittlerweile durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 3 Abs 1 Satz 3 RSV. Dass das LSG die Klägerin in den Kreis derer einbeziehe, die die volle Regelleistung erhielten, beruhe auf einer unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz <GG>) erlaube dies nicht. Der Wortlaut von § 3 Abs 1 Satz 2 und 3 RSV sei eindeutig und spreche gegen die vom LSG vorgenommene Ausweitung. Die Annahme eines in bestimmter Höhe verminderten Bedarfs wegen Haushaltsersparnis sei nach der RSV an das Bestehen einer reinen Haushaltsgemeinschaft geknüpft und damit mit den Begriffen des Haushaltsvorstands und Haushaltsangehörigen verbunden. Der Gesetzgeber habe sich ausdrücklich gegen ein deckungsgleiches Leistungsniveau im SGB II und SGB XII entschieden und bewusst an mehreren Stellen Unterschiede verankert. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vorläge, seien die Fachgerichtsbarkeiten ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) berechtigt, eine betroffene Vorschrift für nichtig zu erklären, weil zur Behebung des verfassungswidrigen Zustandes mehrere Lösungen zur Verfügung stünden.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG insgesamt zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, das LSG habe zu Recht entschieden, dass die Beklagte den Eckregelsatz im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum zu gewähren habe.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet, soweit es die Regelsatzleistung betrifft (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die ein abschließendes Urteil über deren Höhe ermöglichten. Allerdings ist der Klägerin für die Zeit vom 1.8.2006 bis 30.6.2007 nominal der Eckregelsatz (100 vH) zuzugestehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherungsleistungen vorliegen, über die ebenfalls nicht abschließend entschieden werden kann.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2006 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet, soweit die Beklagte höhere Regelsatzleistungen abgelehnt hat. Insoweit wird das LSG allerdings nach der Zurückverweisung zu überprüfen haben, ob weitere Bescheide ergangen sind, die Gegenstand des Verfahrens nach § 96 Abs 1 SGG geworden sind. Nach Aktenlage sind Bescheide vom 6.3. und 20.6.2007 ersichtlich, die ggf die streitbefangenen Verfügungen im Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids teilweise erledigt haben (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>).
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In der Sache ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch die der Klägerin im Rahmen der Grundsicherungsleistungen zustehende Regelsatzleistung. Zwar hat die Klägerin ihre Klage selbst zunächst nicht ausdrücklich beschränkt. Der Senat hat aber über die Kosten der Unterkunft nicht zu entscheiden, weil die Klägerin keine Revision gegen das insoweit zurückweisende Urteil des LSG eingelegt hat und es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei den Kosten der Unterkunft um eine streitgegenständlich abtrennbare Leistung handelt (vgl nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr 2). Ein der Klägerin möglicherweise zustehender höherer Mehrbedarf für behinderte Menschen nach § 30 SGB XII ist ebenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das SG hat höhere Leistungen insoweit ausdrücklich abgelehnt, und die Klägerin hat ihre Berufung ausdrücklich auf den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft beschränkt; demgemäß hat das LSG, ohne dass die Klägerin deswegen Revision eingelegt hätte, über einen Mehrbedarf auch nicht entschieden.
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Entgegen der Ansicht des LSG ist die Kürzung wegen kostenloser Essenseinnahme allerdings kein eigener Streitgegenstand, der sich damit auch nicht erledigt haben kann - wie das LSG meint -, sondern lediglich ein Berechnungselement der Grundsicherungsleistung (vgl BSGE 103, 153 ff RdNr 12 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13). Ebenso wenig handelt es sich bei den Erklärungen der Beklagten über die Minderung der Leistung wegen des kostenlosen Essens um Anerkenntnisse (§ 101 Abs 2 SGG), weil sie keine (Teil-)Ansprüche anerkennen, sondern nur die Aussage beinhalten, bei der Gesamtberechnung der Leistung die Abzüge nicht mehr vornehmen zu wollen, wie das SG richtig erkannt hat (vgl dazu: Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 45, Stand Dezember 2008; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 101 RdNr 19; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 101 RdNr 17; Roller in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2009, § 101 RdNr 27). Die Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleichs liegen ebenfalls nicht vor; inwieweit sich ggf aus den Erklärungen der Beteiligten materiellrechtliche Bindungswirkungen ergeben, muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden.
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Mangels in Niedersachsen angeordneten Behördenprinzips (vgl § 70 Nr 3 SGG) richtet sich die Klage gemäß § 70 Nr 1 SGG gegen die Region Hannover. Hieran ändert nichts, dass die Stadt Garbsen den Bescheid vom 17.7.2006 erlassen hat. Denn nach § 8 Abs 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII (AG SGB XII) vom 16.12.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> 644) kann die Region Hannover zur Durchführung der ihr als örtlichem Sozialhilfeträger (dazu später) obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag regionsangehörige Gemeinden heranziehen. Von dieser Möglichkeit hat sie zwar Gebrauch gemacht (§ 1 der Satzung über die Heranziehung von regionsangehörigen Städten und Gemeinden zur Durchführung der der Region Hannover als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII vom 14.12.2004 in der Fassung vom 7.3.2006 - Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr 14 vom 6.4.2006); jedoch handelt die herangezogene kommunale Körperschaft gemäß § 9 Abs 4 AG SGB XII im Namen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, der damit der richtige Beteiligte bleibt (vgl hierzu auch das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R).
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Die Beklagte ist auch der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger nach § 3 Abs 2, § 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Satz 1 und § 6 Abs 1 AG SGB XII. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin des Landkreises Hannover und nimmt dessen Aufgaben wahr (§§ 2, 3 Abs 3 Gesetz über die Region Hannover vom 5.6.2001 - GVBl 348). Die Heranziehung der Stadt Garbsen nach § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 8 Abs 1 AG SGB XII verändert nicht die Zuständigkeit (§ 9 Abs 4 AG SGB XII). Der Senat ist nicht gehindert, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden und auszulegen, weil das LSG diese Vorschriften bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (vgl nur BSGE 102, 10 ff RdNr 28 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2).
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Ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Regelsatzleistungen hat, bestimmt sich nach § 19 Abs 2 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 41 SGB XII (in der Normfassung vom 27.12.2003 bzw ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670). Nach § 41 Abs 1 SGB XII erhalten auf Antrag Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - nur insoweit ist die Norm vorliegend einschlägig - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können. Nach § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht <Verwaltungsvereinfachungsgesetz> vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - und ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes vom 2.12.2006) iVm § 28 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004 - BGBl I 3305 - bzw ab 7.12.2006 des Gesetzes vom 2.12.2006) und der auf der Grundlage des § 40 SGB XII erlassenen RSV (vom 3.6.2004 - BGBl I 1067) hat ein Haushaltsvorstand unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf 100 vH des Eckregelsatzes (§ 3 Abs 1 Satz 2 RSV); dies gilt auch für Alleinstehende (§ 3 Abs 1 Satz 3 RSV), während die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige nach § 3 Abs 2 RSV ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vH des Eckregelsatzes (Nr 2) betragen. Diese beiden Absätze des § 3 RSV sind von der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der RSV vom 20.11.2006 (BGBl I 2657) nicht betroffen.
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Das LSG hat sich unzutreffenderweise auf die Prüfung der Höhe des Regelsatzes beschränkt, dabei aber weder Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen selbst noch zum anzurechnenden Einkommen und Vermögen getroffen; sie sind nachzuholen. Zu Recht ist es allerdings nominal vom Eckregelsatz (100 vH) ausgegangen. Denn die Klägerin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird (s dazu näher das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R), keine Haushaltsangehörige im Sinne der RSV (vgl dazu näher das Senatsurteil vom 9.6.2011, aaO). Da bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung nach dem SGB II wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, dürfen normativ Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung seit dem 1.1.2005, also mit Inkrafttreten des SGB XII (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954), nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII nur noch berücksichtigt werden, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden bzw bilden würden; das Bestehen einer reinen Haushaltsgemeinschaft von Personen außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw Einsatzgemeinschaft reicht also nicht aus.
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Die Klägerin lebte mit ihren Eltern und ihrem Bruder allenfalls in einer (einfachen) Haushaltsgemeinschaft (§ 36 Satz 1 SGB XII aF), weil sie im streitbefangenen Zeitraum über 25 Jahre alt war. Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (hier in der maßgebenden Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 - BGBl I 558) gehören nämlich nur die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft; eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Bruder ist ohnedies abzulehnen. Ebenso wenig lebte sie mit ihren Eltern bzw ihrem Bruder in einer Einsatzgemeinschaft iS des SGB XII. Denn nach § 19 SGB XII bilden Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, mit diesen nur dann eine Einsatzgemeinschaft, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind.
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Soweit die Beklagte dem LSG und damit dem Senat eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung vorwirft, ist dies verfehlt. Die Rechtsprechung des Senats beruht vielmehr auf einer verfassungs- und gegenüber dem einfachen Recht ermächtigungskonformen Auslegung des Verordnungsrechts; insoweit geht der Einwand der Beklagten, selbst bei einem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG durch die RSV seien weder die Fachgerichtsbarkeit noch das BVerfG berechtigt, die betroffene Vorschrift für nichtig zu erklären, ins Leere, weil § 3 Abs 1 RSV unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Vorgaben nur eine einzige Lösung zulässt (vgl nur Gutzler in juris PraxisKommentar SGB XII <jurisPK-SGB XII>, § 40 SGB XII RdNr 18). Die Rechtsprechung des Senats wird im Ergebnis durch die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 geradezu bestätigt; denn danach ist der Regelbedarf durch den Gesetzgeber selbst, nicht durch Verordnung, zu bestimmen (BVerfGE 125, 175, 223 und 256). Sie trägt in besonderer Weise den Vorgaben des BVerfG Rechnung, indem als Maßstab für die Auslegung der Verordnung die gesetzgeberische Entscheidung im Rahmen des SGB II herangezogen wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Auslegung des Senats auch nicht gegen den Verordnungswortlaut; vielmehr wird der Begriff des Haushaltsvorstandes und der des Haushaltsangehörigen unter Rückgriff auf die gesetzgeberische Typisierung für Haushaltseinsparungen im Rahmen gesetzestypischer Gesetzeskonstellationen (Bedarfsgemeinschaft; Einsatzgemeinschaft) ausgelegt (vgl dazu auch Gutzler, aaO, § 40 SGB XII RdNr 18 und § 28 SGB XII RdNr 42), um von der Verfassung nicht gerechtfertigte sachliche Unterschiede auszugleichen (vgl dazu nur Stölting/Greiser, SGb 2010, 631 ff mwN; Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII, RdNr 7 ff und 14 ff).
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Nach der Zurückverweisung wird das LSG die fehlenden Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen und ggf zum Einkommen und Vermögen zu treffen haben. Dabei sei nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass § 45 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB XII (idF, die die Norm durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005 erhalten hat) keine Fiktion der Dauerhaftigkeit einer festzustellenden Erwerbsminderung (s dazu näher: BSGE 106, 62 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 44 f; Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 45 SGB XII RdNr 41 und 52 f) enthält, sondern lediglich verfahrensmäßig eine aufwändige Prüfung für in einer WfbM Beschäftigte vermeiden und den Sozialhilfeträger im Rahmen bestehender Massenverwaltung entlasten soll (BSGE, aaO, RdNr 16); dementsprechend ergibt sich aus dieser Vorschrift auch keine rechtliche oder tatsächliche Bindung der Gerichte, die das Erwerbsvermögen eines Hilfebedürftigen in vollem Umfang selbst festzustellen haben (BSG aaO; vgl auch Blüggel aaO). Da gemäß § 19 Abs 2 Satz 3 SGB XII die Leistungen der Grundsicherung den Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel lediglich vorgehen, wären höhere Leistungen zugunsten der Klägerin auch bei fehlender Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung denkbar (Senatsurteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 9/09 R - RdNr 21; vgl dazu auch Eicher, jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 9 und 15 ff). Nicht zu beurteilen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ob wegen der streitgegenständlichen Beschränkung des Verfahrens entscheidungserheblich sein wird, bei welchem von mehreren Bedarfen vorhandenes Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl dazu Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 31 ff).
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden und auf einen korrekten, § 130 SGG entsprechenden Tenor ("höhere Leistung") zu achten haben.
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