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BVerfG 19.07.2024 - 2 BvR 808/24
BVerfG 19.07.2024 - 2 BvR 808/24 - Nichtannahmebeschluss: Abweichung des Fachgerichts von eigenem rechtlichen Hinweis nur nach richterlichem Hinweis auf Änderung der rechtlichen Beurteilung - zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge einer solchen Grundrechtsverletzung
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 139 ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Landstuhl, 16. Mai 2024, Az: 4 C 394/23, Beschluss
vorgehend AG Landstuhl, 8. Februar 2024, Az: 4 C 394/23, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Mai 2024 richtet, ist sie unzulässig, weil der Beschluss keine eigenständige Beschwer enthält. Die Beschwerdeführerin rügt bezogen auf den Beschluss vom 16. Mai 2024 nur Grundrechtsverstöße, die das Amtsgericht nach ihrem Vortrag auch bereits im Urteil vom 8. Februar 2024 begangen haben soll. Sie macht so lediglich eine Perpetuierung vorangegangener Grundrechtsverstöße geltend, was keine mit der Anhörungsrüge verbundene eigenständige Beschwer zu begründen vermag (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2023 – 2 BvR 2143/21 –, Rn. 35 m.w.N.).
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2024 wendet, ist sie unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde (vgl. BVerfGE 130, 1 21>; 149, 86 108 f. Rn. 61>; 151, 67 84 f. Rn. 49> - Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters).
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Zwar bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. nur BVerfGE 57, 250 275>) und dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Denn die Beschwerdeführerin durfte nach dem vom Amtsgericht den Verfahrensbeteiligten gemäß § 139 ZPO schriftlich erteilten Hinweis, in welchem der Beklagten zu einem vollständigen Anerkenntnis geraten worden war, davon ausgehen, dass ihre Klage vollumfänglich Erfolg haben wird. Indem das Amtsgericht ohne erneuten Hinweis die Klage abgewiesen hat, hat es die Bedeutung der grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin verkannt. Kommt es nämlich der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (so BVerfGE 86, 133 144 f.>), so gilt dies erst recht, wenn das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage erteilt und im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
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Trotz der aufgezeigten Bedenken ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Die Beschwerdeführerin legt eine Verletzung ihrer Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte nicht hinreichend dar. Eine substantiierte Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hätte zwingend erfordert, dass die Beschwerdeführerin aufzeigt, inwiefern die Entscheidung auf der behaupteten Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfGE 94, 1 7>; 105, 252 264>; BVerfGK 16, 396 405>). Hierzu hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde nicht nur darlegen müssen, was sie im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen hätte, wäre ihr die geänderte Rechtsauffassung des Amtsgerichts durch einen erneuten richterlichen Hinweis bekannt gewesen, sondern auch, inwiefern dieser Vortrag die Entscheidung zu ihren Gunsten hätte beeinflussen können. Hierzu fehlt jedoch sämtliches Vorbringen. Die bloße Vorlage der Anhörungsrügeschrift ohne weiteren Vortrag in der Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht (vgl. nur BVerfGE 80, 257 263>; BVerfGK 19, 362 363>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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