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BVerfG 30.11.2023 - 1 BvR 1509/23
BVerfG 30.11.2023 - 1 BvR 1509/23 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl § 256a Abs 4 SGB VI (RIS: SGB 6; rentenrechtliche Bewertung von Grundwehrdienst in der ehemaligen DDR) - insb Verstoß gegen Art 3 Abs 1, Abs 3 S 1 GG durch unterschiedliche Bewertung von Grundwehrdienstzeiten in NVA einerseits und Bundeswehr andererseits nicht substantiiert dargelegt
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 256a Abs 4 SGB 6
Vorinstanz
vorgehend BSG, 15. Juni 2023, Az: B 5 R 217/22 B, Beschluss
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 9. November 2022, Az: L 10 R 313/22, Urteil
vorgehend SG Dresden, 7. Juni 2022, Az: S 34 R 365/21, Gerichtsbescheid
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Der 1955 geborene Beschwerdeführer leistete vom 1. November 1973 bis 30. April 1975 seinen Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee der DDR. Diese Zeiten wurden bei der Berechnung seiner Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gemäß der mittelbar angegriffenen Regelung des § 256a Abs. 4 SGB VI mit 0,75 Entgeltpunkten (Ost) für das volle Kalenderjahr bewertet. Ein Grundwehrdienst in der Bundeswehr wäre in dem entsprechenden Zeitraum mit 1,0 Entgeltpunkten für das volle Kalenderjahr berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde der Sache nach gegen diese Ungleichbehandlung.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie bereits unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere auch deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verstoßes der angegriffenen Entscheidungen des Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichts sowie des hierdurch bestätigten, ebenfalls angegriffenen Bescheides und des Widerspruchsbescheids und der mittelbar angegriffenen Vorschrift des § 256a Abs. 4 SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entsprechend den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen dargelegt hat.
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a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss sich danach mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 171>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 140, 229 232 Rn. 9>).
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b) In Bezug auf den angegriffenen Beschluss des Bundessozialgerichts legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass das Gericht den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in einer die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Weise ausgelegt und angewendet haben dürfte.
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c) Der Beschwerdeführer legt auch die Möglichkeit eines Verstoßes der mittelbar angegriffenen Vorschrift des § 256a Abs. 4 SGB VI und der darauf beruhenden angegriffenen Entscheidung des Landessozialgerichts und der mit ihr angegriffenen Entscheidungen im Verwaltungs- und Vorverfahren gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht substantiiert dar.
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aa) Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt sich kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Bezug auf das Merkmal der Heimat nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Es ist nicht ersichtlich, dass die hier mittelbar angegriffene Regelung an dieses Kriterium anknüpfen würde (vgl. BVerfGE 107, 257 269>; 116, 96 130>).
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bb) Der Beschwerdeführer legt daneben auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht substantiiert dar.
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Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 1 38>; 112, 368 401>). Der Gestaltungsraum des Gesetzgebers war bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfGE 100, 1 38>). Ist eine Regelung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, so genügt es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt (vgl. BVerfGE 112, 368 401 f.>). Wird ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gerügt, ist in der Verfassungsbeschwerde darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll; daneben muss sich die Verfassungsbeschwerde auch mit naheliegenden Gründen für die Differenzierung auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 131, 66 82 f.>).
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cc) Ausgehend hiervon legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass diejenigen Versicherten, die im Zeitraum vom 1. Mai 1961 bis 31. Dezember 1981 in der DDR ihren Grundwehrdienst geleistet haben, durch die in § 256a Abs. 4 SGB VI geregelte Bewertung auch dieser Zeiten mit 0,75 Entgeltpunkten für jedes volle Kalenderjahr gegenüber Versicherten mit entsprechenden Grundwehrdienstzeiten in der Bundeswehr unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt werden.
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Der Beschwerdeführer legt vor allem nicht substantiiert dar, weshalb die in § 256 Abs. 3 Satz 1 SGB VI für die Bewertung von Wehrdienstzeiten in der Bundeswehr mit 1,0 Entgeltpunkten pro Kalenderjahr zusätzlich vorausgesetzte Beitragszahlung ausgehend von dem gesetzgeberischen Konzept der Rentenüberleitung und dem dabei bestehenden weiten Gestaltungsspielraum keinen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden sachlichen Grund darstellen kann. Der Gesetzgeber wollte mit der Vereinheitlichung der Rentenversicherungssysteme eine beitragsfinanzierte Rentenversicherung mit lohnorientierten, dynamischen Leistungen schaffen (vgl. BVerfGE 100, 1 6 f.>). Das Bundessozialgericht hat dargelegt, dass die für die Differenzierung gerade maßgebende Beitragszahlung für Wehrdienstleistende in den alten Bundesländern ungeachtet der Besonderheiten ihrer versicherungstechnischen Durchführung den einzelnen Versicherten zugeordnet werden konnten. Weshalb der Gesetzgeber bei der Regelung der Rentenüberleitung nicht an diesen zwischen den Vergleichsgruppen tatsächlich bereits bestehenden Unterschied hätte anknüpfen dürfen, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Im Ergebnis fordert der Beschwerdeführer, bei der rentenrechtlichen Bewertung seiner Wehrdienstzeit genauso gestellt zu werden, als hätte er den Wehrdienst in der Bundeswehr geleistet. Hierbei setzt er sich aber nicht mit der von dem Bundessozialgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander. Danach war der Gesetzgeber bei der Rentenüberleitung verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Versicherten aus der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik zurückgelegt (vgl. BVerfGE 100, 1 40>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2005 - 1 BvR 616/99 u.a. -, Rn. 48).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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