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BVerfG 01.12.2021 - 2 BvR 2080/21
BVerfG 01.12.2021 - 2 BvR 2080/21 - Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Maßgaben des Resozialisierungsanspruchs an die Gewährung bzw Versagung von Ausführungen eines Strafgefangenen - hier: Unzulässigkeit des Eilantrags mangels Darlegung der Beschwerdebefugnis bzw eines schweren Nachteils
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 Nr 2 Alt 1 StVollzG, § 109 StVollzG, § 109ff StVollzG
Vorinstanz
vorgehend LG Koblenz, 15. November 2021, Az: 7c StVK 177/21, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
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1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 89, 38 44>; 103, 41 42>; 118, 111 122>; stRspr). Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18). Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur dann in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 3>; 82, 310 312>; 94, 166 216 f.>; 104, 23 27>; 106, 51 58>).
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2. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Er hat - auch unter Berücksichtigung herabgesenkter Begründungsanforderungen gegenüber juristischen Laien - nicht nachvollziehbar dargetan, dass die angegriffene Entscheidung ihn möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten, insbesondere in seinem Resozialisierungsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, verletzt und er damit beschwerdebefugt ist (vgl. BVerfGE 53, 30 48>; 72, 1 5>; 140, 42 57 Rn. 55>).
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a) aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 85 f.> m.w.N.; stRspr). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 238>; 64, 261 277>; 98, 169 200>; 109, 133 150 f.>; BVerfGK 17, 459 462>; 19, 306 315>; 20, 307 312>; stRspr). Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 165>). Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 272 f.>; 70, 297 315>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 17).
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Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 462>; 19, 306 315 f.>; 20, 307 312>). Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2013 - 2 BvR 2129/11 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 19). Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen (vgl. BVerfGK 17, 459 462 f.>; 19, 306 316>; 20, 307 313>). Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 296>; 34, 369 380 f.>; 35, 307 310>; BVerfGK 13, 163 166> m.w.N.). Zwar können sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Justizvollzugsanstalt ergeben (vgl. BVerfGE 42, 95 100 f.>). Der Strafgefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369 380 f.>; 34, 384 402>; 35, 307 310>; 42, 95 100 f.>; BVerfGK 13, 163 166>; 13, 487 492>). Außerdem ist eine Vollzugsanstalt von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Strafgefangenen die Erreichung eines von ihm angestrebten Zieles auf einem Wege zu ermöglichen, der für die Vollzugsanstalt außerordentliche Schwierigkeiten mit sich bringt und die Gewährleistung des Vollzugszweckes oder der Ordnung in der Anstalt ernsthaft in Frage stellt, wenn der Strafgefangene das gleiche Ziel ganz oder doch weitgehend auf einem ihm zumutbaren und für die Vollzugsanstalt mit wesentlich weniger Aufwand verbundenen Wege erreichen kann (vgl. BVerfGE 34, 369 381>). Andererseits kann der Staat grundrechtliche und einfachgesetzliche Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Es ist Sache des Staates, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 284>; 45, 187 240>; BVerfGK 13, 163 168 f.>; 13, 487 492 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2013 - 2 BvR 2129/11 -, Rn. 16 m.w.N.).
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bb) Dass das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung dennoch ohne weitere Begründung ausführt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne die Personallage bei der Justizvollzugsanstalt seinem Anordnungsanspruch auf Durchführung der begehrten Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit grundsätzlich entgegenstehen, begegnet unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe erheblichen Bedenken. Sowohl in dem vom Landgericht in Bezug genommenen Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2013 als auch in dem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass der personelle Aufwand bei Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit von der Justizvollzugsanstalt grundsätzlich hinzunehmen ist und damit die Ablehnung einer solchen Ausführung nicht mit dem bloßen Verweis darauf gerechtfertigt werden kann, dass die Personallage der Justizvollzugsanstalt nichts anderes erlaube (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2013 - 2 BvR 2129/11 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 19). Indes lässt sich der im fachgerichtlichen Eilverfahren gegenständlichen Ankündigung der Justizvollzugsanstalt, dass die begehrte Ausführung des Beschwerdeführers wahrscheinlich wegen Personalmangels nicht durchgeführt werden könne, gerade keine über einen allgemeinen Verweis auf die Personallage hinausgehende Begründung entnehmen.
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b) Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargetan, dass er durch die angegriffene Entscheidung bereits gegenwärtig in seinem Resozialisierungsgrundrecht betroffen und damit beschwerdebefugt ist. Insbesondere hat er nicht substantiiert dargelegt, dass die verfassungsrechtlich bedenklichen Ausführungen des Landgerichts für den fachgerichtlichen Rechtsstreit erheblich sind. So hat sich der Beschwerdeführer nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob sein Antrag auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts bereits unzulässig gewesen sein könnte. Die Justizvollzugsanstalt hat sowohl nach dem Vortrag des Beschwerdeführers selbst als auch nach ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 5. November 2021 bislang noch nicht über seinen Antrag auf Gewährung einer vierten Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Jahr 2021 entschieden. Sie trägt vor, darum bemüht zu sein, die begehrte Ausführung noch im Jahr 2021 zu ermöglichen und deshalb noch keine diesbezügliche Maßnahme im Sinne von § 109 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) getroffen zu haben. Auch die Voraussetzungen für einen Vornahmeantrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
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3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zudem mangels substantiierter Darlegung eines schweren Nachteils im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend ausgeführt, weshalb ihm für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein grundrechtlich erheblicher schwerwiegender Nachteil droht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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