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BVerfG 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21
BVerfG 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21 - Kammerbeschluss: Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung (§ 32 Abs 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normen
§ 32 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Rostock, 20. Juli 2021, Az: 10 UF 68/20, Beschluss
vorgehend OLG Rostock, 28. Juni 2021, Az: 10 UF 68/20, Beschluss
vorgehend BVerfG, 6. September 2021, Az: 1 BvR 1750/21, Einstweilige Anordnung
Tenor
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Der Widerspruch wird verworfen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine in einem das Sorgerecht für ihren Sohn betreffenden familiengerichtlichen Verfahren vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassene einstweilige Anordnung. Mit Beschluss vom 6. September 2021 hat die Kammer die Wirksamkeit der angegriffenen Entscheidung vom 28. Juni 2021 durch eine einstweilige Anordnung vorläufig ausgesetzt. Hiergegen hat der Widerspruchsführer ‒ der Vater des betroffenen Kindes ‒ mit Schriftsatz vom 16. September 2021 Widerspruch eingelegt.
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II.
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Der Widerspruch gegen die von der Kammer erlassene einstweilige Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
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1. Die Verwerfung des Widerspruchs kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 50>; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 50 f.>; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2 und vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 380 Rn. 5>).
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2. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer liegen vor. Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Widerspruchsführer die Widerspruchsberechtigung fehlt.
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Widerspruchsberechtigt ist lediglich, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Der Begünstigte des einer Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens ist zwar äußerungsberechtigt (§ 94 Abs. 3 BVerfGG). Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 120>; 99, 49 50>; 139, 378 380 Rn. 6>; stRspr). Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer dem Beschwerdeführer selbst, der allerdings nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt ist, lediglich die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG (vgl. BVerfGE 99, 49 50>; 139, 378 380 Rn. 6> m.w.N.).
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III.
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Die Begründung des Widerspruchs gibt keinen Anlass, die einstweilige Anordnung von Amts wegen abzuändern oder vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist weiterhin offensichtlich begründet, weil eine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das Kind entgegen dem Rat der Sachverständigen im Haushalt des Widerspruchsführers zu belassen, nach wie vor nicht erkennbar ist. Auf den Vortrag des Widerspruchsführers und die von ihm vorgelegten Unterlagen stützt das Oberlandesgericht die angegriffene Entscheidung nicht.
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Diese sind im Übrigen auch nicht geeignet, die Verwertbarkeit der Gutachten derart in Zweifel zu ziehen, dass eine Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts hiermit entbehrlich sein könnte. Mit wesentlichen Teilen des Vortrags hat sich die Kammer bereits in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen die vorangegangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts auseinandergesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 28 ff.). Soweit der Widerspruchsführer nunmehr bestreitet, die von der Kammer dem Gutachten entnommenen Aussagen gegenüber dem Sachverständigen geäußert zu haben, substantiiert er dieses Bestreiten nicht. Aus den vorgelegten Stellungnahmen anderer Personen über ihre Aussagen gegenüber dem Sachverständigen wird nicht ersichtlich, dass der Sachverständige die Angaben dieser Personen objektiv falsch im Gutachten wiedergegeben hat.
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