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BVerfG 18.07.2019 - 2 BvR 1082/18
BVerfG 18.07.2019 - 2 BvR 1082/18 - Nichtannahmebeschluss: Im Ergebnis keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) bei Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren - unklare Funktionsbezeichnung des entscheidenden Richters ("Vorsitzender" statt "Einzelrichter") berührt Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht - Unterbleiben der Verabschiedung einer Prozesspartei nach mündlicher Verhandlung begründet keine Besorgnis der Befangenheit
Normen
Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 42 S 2 ZPO, § 568 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Berlin, 19. März 2018, Az: 16 T 24/17, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 26. Februar 2018, Az: 16 T 24/17, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer erwirkte vor dem Amtsgericht Mitte in Berlin am 5. September 2016 eine einstweilige Verfügung gegen eine GmbH & Co. KG als Verfügungsbeklagte zu 1. und deren alleinigen Geschäftsführer als Verfügungsbeklagten zu 2.
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Gegen diesen Beschluss erhob zunächst lediglich der Verfügungsbeklagte zu 2. Widerspruch. Nach mündlicher Verhandlung hob das Amtsgericht durch Urteil der Richterin am Amtsgericht S. am 13. Dezember 2016 die einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 2. auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers insoweit zurück. Das Landgericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Berufung nach mündlicher Verhandlung am 11. Juli 2017 zurück.
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Am 19. Oktober 2017 erhob auch die Verfügungsbeklagte zu 1. Widerspruch gegen den Beschluss vom 5. September 2016. Zuständig für die Entscheidung des Verfahrens war wiederum Richterin am Amtsgericht S., die der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Das Amtsgericht verwarf das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 gemäß § 43 ZPO als unzulässig, weil sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2017 über die Berufung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 13. Dezember 2016 vor dem Landgericht Berlin in Kenntnis der Ereignisse sowie des Inhalts jenes Urteils auf eine Verhandlung mit der abgelehnten Richterin eingelassen habe.
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Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 sofortige Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 begründete. Das Amtsgericht Mitte half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Januar 2018 unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht ab. Zudem fehle es an einer Beschwerdebegründung. Mit an das Landgericht gerichtetem Schreiben vom 17. Januar 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Beschwerde mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 begründet habe. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2018 durch den zuständigen Richter "als Vorsitzenden" zurück. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung vom 13. Dezember 2017 seien zutreffend, zumal das Rechtsmittel bislang nicht begründet worden sei.
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Mit Schreiben vom 15. März 2018 lehnte der Beschwerdeführer den vorgenannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag erhob er Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. Februar 2018. Das Gericht habe seine Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt, obwohl diese dem Gericht zugegangen sei und er mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018 hierauf hingewiesen habe. Der Rügeschrift war die eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers beigefügt, wonach er die Beschwerdebegründung am 29. Dezember 2017 um 19:48 Uhr in den Briefkasten des Landgerichts eingeworfen habe.
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Mit Beschluss vom 19. März 2018 verwarf das Landgericht durch den abgelehnten Richter "als Einzelrichter" das Ablehnungsgesuch und wies die Anhörungsrüge zurück. Das Ablehnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig; zur Begründung werde auf den Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2018 in dem Parallelverfahren verwiesen, die auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Die Ausführungen in der Anhörungsrüge gäben keine Veranlassung zur Abänderung der getroffenen Entscheidung.
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II.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Durch den Beschluss vom 26. Februar 2018 sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, weil die Beschwerdebegründung vom 29. Dezember 2017 hierbei nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese ordnungsgemäß bei Gericht eingegangen sei. Das Landgericht sei - wie bereits das Amtsgericht - zudem in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass er mit seinem Ablehnungsrecht gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen sei. Schließlich sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil der Richter "als Vorsitzender" und nicht "als Einzelrichter" entschieden habe.
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Der Beschluss vom 19. März 2018 verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter. Der abgelehnte Richter hätte das Ablehnungsgesuch nicht selbst als unzulässig verwerfen dürfen. Zudem hätte keine Zurückweisung der Anhörungsrüge unter seiner Mitwirkung ergehen dürfen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG) erforderlich. Sie ist hinsichtlich des Beschlusses vom 26. Februar 2018 im Ergebnis unbegründet (1.) und in Bezug auf den Beschluss vom 19. März 2018 unzulässig (2.).
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1. Zwar verletzt der Beschluss vom 26. Februar 2018 den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG); allerdings ist der Verstoß geheilt worden (a). Weitere Grundrechtsverletzungen sind nicht ersichtlich (b).
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a) Zwar verletzt der Beschluss vom 26. Februar 2018 Art. 103 Abs. 1 GG, doch ist dieser Verstoß im Anhörungsrügeverfahren geheilt worden.
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Das Landgericht hat das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es die sofortige Beschwerde gerade auch im Hinblick auf die fehlende Begründung zurückgewiesen hat.
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aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 47, 182 187>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 -, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18 -, Rn. 28; stRspr). Es ist mit Art. 103 Abs. 1 GG daher nicht vereinbar, wenn ein Gericht einen ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz unberücksichtigt lässt. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Gerichts hinsichtlich der unterbliebenen Kenntnisnahme des Vorbringens an; die Gründe für den Gehörsverstoß, etwa in Form eines Versehens der gerichtlichen Geschäftsstelle beim Einsortieren des betreffenden Schriftsatzes in die Akte, sind nicht entscheidungserheblich (vgl. BVerfGE 53, 219 222 f.>; 60, 96 100>; 60, 120 123>; 61, 78 81>; 61, 119 123>; 62, 347 352>; 67, 199 202>; 72, 119 121>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 -, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 1993 - 2 BvR 1173/93 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 1997 - 2 BvR 570/96 -, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1294/10 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2016 - 2 BvR 1552/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2018 - 2 BvR 745/14 -, Rn. 22; stRspr).
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Der Beschwerdeführer hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er die Beschwerdebegründung am 29. Dezember 2017 in den Briefkasten des Landgerichts eingeworfen hat. Daher bestand bei Erlass des angegriffenen Beschlusses die Möglichkeit der Kenntnisnahme des hierin enthaltenen Vortrags durch den entscheidenden Richter. Indem das Landgericht die ihm vorliegende Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen hat, hat es Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ob sich ein (weiterer) Gehörsverstoß daraus ergibt, dass das Landgericht den Beschwerdeführer vor der Beschlussfassung vom 26. Februar 2018 nicht darauf hingewiesen hat, dass seine Beschwerdebegründung nicht vorliege, obwohl er mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018 mitgeteilt hatte, diese eingereicht zu haben, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
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bb) Der Gehörsverstoß ist jedenfalls im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt worden.
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Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann geheilt werden, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 24>; 73, 322 326 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, GRUR-RR 2009, S. 441 442>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 50; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, Rn. 28). Letzteres ist im Verfahren der Anhörungsrüge zumindest dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Verstoß beseitigen kann, insbesondere, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, GRUR-RR 2009, S. 441 442>).
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Der Beschwerdeführer hat mit der Anhörungsrüge seine Auffassung zur Sach- und insbesondere Rechtslage dargelegt. Das Landgericht hat diese mit Beschluss vom 19. März 2018 ausdrücklich verbeschieden und - wenngleich sehr knapp - ausgeführt, dass die Begründung der Anhörungsrüge keine Veranlassung gebe, die angegriffene Entscheidung vom 26. Februar 2018 aufzuheben. Da sich aus den Umständen des Einzelfalls nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen des Beschwerdeführers dabei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267 274>; 80, 269 286>). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 149>; 22, 267 274>; 42, 364 368>; 86, 133 146>; 96, 205 216 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14 -, Rn. 18; stRspr).
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b) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die unklare Funktionsbezeichnung des entscheidenden Richters ist hingegen nicht ersichtlich.
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass sich der zur Entscheidung berufene Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt (vgl. BVerfGE 6, 45 50 f.>; 17, 294 299>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, Rn. 23; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -, Rn. 17). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift begründet jedoch zugleich einen verfassungsrechtlich relevanten Verstoß (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 30); ein solcher liegt erst vor, wenn eine derartige Norm willkürlich unrichtig angewendet wird (vgl. BVerfGE 131, 268 312>).
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Der Beschwerdeführer bringt keine Tatsachen dafür vor, dass der Richter, der den Beschluss vom 26. Februar 2018 erlassen hat, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts nicht zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Dass dieser Richter "als Vorsitzender" und nicht - wie in § 568 Satz 1 ZPO vorgesehen - "als Einzelrichter" bezeichnet wurde, stellt keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
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Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer keine Umstände vor, die im zugrundeliegenden Verfahren eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin am Amtsgericht zumindest nachvollziehbar erscheinen ließen. Insbesondere mangelt es an einer näheren Darlegung, welche Verfahrenshandlungen der vom Beschwerdeführer gerügten Aktenbeiziehung vorausgegangen sind.
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In Bezug auf die gerügte unterbliebene Reaktion der Richterin auf die Verabschiedung des Beschwerdeführers und seiner Mutter nach der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 fehlt es ebenfalls an einer konkreten Darlegung der näheren Umstände. Der Beschwerdeführer behauptet bereits nicht, dass die Richterin die Verabschiedung in Form des Wortes "Tschüss" überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Eine solche ist am Ende einer mündlichen Verhandlung durch die ganz regelmäßig mit dem Verlassen des Sitzungssaals durch die Beteiligten verbundene Unruhe keinesfalls selbstverständlich. Selbst wenn die Richterin die Verabschiedung zur Kenntnis genommen haben sollte, begründete die unterbliebene Reaktion hierauf offensichtlich keinen Befangenheitsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. nur OLG München, Beschluss des 1. Zivilsenats vom 24. Juni 2008 - 1 W 1661/08 -, Rn. 5). Ob eine unterlassene Reaktion auf das Abschiedswort gegen die allgemeinen Regeln der Höflichkeit verstößt, ist eine Frage des Einzelfalls; eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet sie jedenfalls nicht.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. März 2018 richtet, ist sie unzulässig; ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
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Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, muss sich der Beschwerdeführer mit der Entscheidung und ihrer Begründung substantiiert auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23; stRspr). Für eine hinreichende Begründung ist ein Vortrag erforderlich, der das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, Rn. 20). Die Begründungspflicht erstreckt sich dabei auch auf die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 1997 - 1 BvR 359/97 -, NJW 1997, S. 1693 1694>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 397/97 -, NJW 1999, S. 3479 3480>; Scheffczyk, in: Beck´scher Online-Kommentar BVerfGG, 6. Edition, § 92 Rn. 39 1. Dezember 2018>). Die Verfassungsbeschwerde ist auch dann nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn diese nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden (vgl. Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 92 Rn. 72). Soweit eine gerichtliche Entscheidung ihrem Inhalt nach auf eine andere gerichtliche Entscheidung Bezug nimmt und der Inhalt der angegriffenen Entscheidung erst mit der Entscheidung erschlossen werden kann, auf die das Gericht verwiesen hat, ist der Beschwerdeführer gehalten, die in Bezug genommene Entscheidung in seine Begründung mit einzubeziehen und vorzulegen (vgl. BVerfGK 6, 36 37>; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl. 2006, S. 277).
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Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Im Beschluss vom 19. März 2018 wird ausdrücklich auf einen Kammerbeschluss vom 19. Februar 2018 Bezug genommen, den der Beschwerdeführer nicht vorlegt. Er führt vielmehr aus, dass in dem Beschwerdeverfahren 16 T 24/17 kein Beschluss vom 19. Februar 2018 ergangen sei und suggeriert damit, dass es einen derartigen Beschluss nicht gebe. Aus dem Ablehnungsgesuch vom 15. März 2018 ergibt sich allerdings, dass am 19. Februar 2018 ein Kammerbeschluss im Verfahren 16 S 8/17 ergangen ist, an dem der Beschwerdeführer ebenfalls beteiligt war. Auf diesen nimmt der Beschluss vom 19. März 2018 ganz offensichtlich Bezug. Eine diesbezügliche Überprüfung ist dem Bundesverfassungsgericht jedoch mangels Vorlage des Beschlusses vom 19. Februar 2018 nicht möglich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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