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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 29.01.2018 - 1 BvR 2896/17
BVerfG 29.01.2018 - 1 BvR 2896/17 - Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei fehlenden Ausführungen zur fachgerichtlichen Verletzung der Verfahrensförderungspflicht gem § 155c Abs 3 S 4 FamFG
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 155 Abs 1 FamFG, § 155c Abs 3 S 4 FamFG
Vorinstanz
vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 939/17, Beschluss
vorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 267/17, Beschluss
vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 940/17, Beschluss
vorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 268/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 12. Februar 2020, Az: 1 BvR 2896/17, Kammerbeschluss
nachgehend BVerfG, 5. Dezember 2019, Az: 1 BvR 2621/18, Nichtannahmebeschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil nicht dargetan wird, dass das Amtsgericht trotz der Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG festgestellt hat, das Verfahren nicht nunmehr gemäß § 155c Abs. 3 Satz 4 FamFG unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts vorrangig und beschleunigt durchführt.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
- 1
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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