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BVerfG 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
BVerfG 12.01.2018 - 2 BvR 37/18 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung nach Rumänien mit Blick auf dortige Haftbedingungen - hier: Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG - Folgenabwägung
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, EGRaBes 584/2002, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 20. Dezember 2017, Az: 1 Ausl (A) 53/17 (54/17), Beschluss
nachgehend BVerfG, 9. Mai 2018, Az: 2 BvR 37/18, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Gründe
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Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die ihm dort drohenden Haftbedingungen.
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I.
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1. Auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Urziceni (Rumänien) vom 26. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, am 24. Oktober 2017 festgenommen und befindet sich seither in der Justizvollzugsanstalt Itzehoe in Auslieferungshaft. Dem Haftbefehl liegt eine Entscheidung des Berufungsgerichts in Bukarest vom 18. Februar 2016 zugrunde, in der die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Fahrens mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten in zweiter Instanz rechtskräftig bestätigt wurde.
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2. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 ordnete das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein die Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats spreche unter Beachtung der Vorgaben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 5. April 2016 (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) grundsätzlich nichts gegen die Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien.
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3. Daraufhin ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf das Urteil des EuGH das Amtsgericht Urziceni unter dem 10. November 2017 um eine genaue Beschreibung der Haftbedingungen, die den Beschwerdeführer in Rumänien erwarten würden, insbesondere die Größe des Haftplatzes, die Dauer der täglichen Unterbringung in der Zelle sowie die Abtrennung sanitärer Einrichtungen.
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4. In einer Stellungnahme vom 23. November 2017 stellten die rumänischen Behörden die im Fall der Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen dar. Die Nationalverwaltung der Justizvollzugsanstalten versichere insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Strafe in der Justizvollzugsanstalt Constanta - Poarta Alba oder in einer anderen Vollzugsanstalt verbüßen werde, wo ihm im Fall der Strafvollstreckung in einem halboffenen oder offenen Haftregime ein individueller Mindestraum von 2 m2, einschließlich Bett und Möbel, zur Verfügung stehen werde.
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5. Mit Verfügung vom 28. November 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig zu erklären. Aus der Stellungnahme der rumänischen Behörden ergäben sich Haftbedingungen, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) nicht erkennen ließen.
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6. Dem trat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 entgegen. Maßgeblich für die Beachtung von Art. 4 GRCh seien die in der Entscheidung vom 5. April 2016 (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) aufgestellten Maßstäbe. In der Stellungnahme der rumänischen Behörden werde ein individueller Mindestraum von 2 m2 zugesichert, inklusive der Stellfläche für Bett und Möbel. Dies genüge unter keinen Umständen menschenrechtlicher Mindeststandards und könne auch nicht durch die Möglichkeit kompensiert werden, sich tagsüber relativ frei zu bewegen.
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7. Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Dezember 2017 erklärte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Gegen die beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung würden mit der Maßgabe, dass die Freiheitsstrafe während ihrer gesamten Dauer ausschließlich in Haftanstalten vollzogen würde, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entsprächen, sowie mit der Maßgabe, dass Angehörigen der Deutschen Botschaft jederzeit kurzfristig Gelegenheit gegeben werde, den Beschwerdeführer in der Haft aufzusuchen und sich über die konkreten Haftbedingungen zu informieren, keine Bedenken geltend gemacht.
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Die in Rumänien herrschenden Haftbedingungen ließen eine Auslieferung nicht als unzulässig erscheinen. Dem Senat sei aus mehreren Verfahren bekannt, dass Auslieferungshäftlinge zunächst einen Zeitraum von drei Wochen in einer zentralen Haftanstalt verbrächten und dann von dort in andere Haftanstalten verlegt würden, die insgesamt den Anforderungen entsprächen, die der EuGH als Mindeststandard fordere. Dass dies auch im vorliegenden Fall so sein werde, ergebe sich aus den ergänzenden Informationen, die das Amtsgericht Urziceni auf Bitte des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein übersandt habe. Diesen Erklärungen dürfe im "gemeinsamen europäischen Rechtsraum des Vertrauens" ohne Weiteres geglaubt werden. Es sei nicht bekannt, dass Erklärungen der rumänischen Behörden im Einzelfall nicht eingehalten worden seien.
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Ob das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit von Auslieferungen nach Rumänien unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der sich aus dem Grundgesetz ergebenden Grundrechte Anforderungen an die Haftbedingungen stellen werde, die über diejenigen des EuGH und der EMRK hinausgingen, stehe zurzeit nicht fest. Wenn eine Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für unzulässig, weil grundrechtswidrig, erklärt werden sollte, käme dies nach Auffassung des Senats im Übrigen einer Bankrotterklärung des deutschen Rechtshilferechts gleich.
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Der Beschluss ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 2. Januar 2018 zu.
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8. In einer Gegenvorstellung vom 3. Januar 2018 widersprach der Beschwerdeführer der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts insofern, als darin konkludent angenommen werde, dass durch die Stellungnahme der rumänischen Behörden den Anforderungen des EuGH Genüge getan werde. Seitens der rumänischen Behörden sei für die Haftzeit ein Haftraum von mindestens 2 m2 inklusive Bett und Schrank zugesagt worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe bereits entschieden, dass ein Mindesthaftraum von unter 3 m2 exklusive Bett und Schrank die Europäische Menschenrechtskonvention verletze (EGMR, Muršić v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13).
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9. Am 22. Dezember 2017 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung des Beschwerdeführers unter den in der Zulässigkeitsentscheidung statuierten Maßgaben.
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10. Die Durchführung der Überstellung ist nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft für den 19. Januar 2018 geplant.
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II.
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1. Mit seiner am 8. Januar 2018 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2017 und rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG.
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Zur Begründung rekurriert er auf sein bisheriges Vorbringen und verweist auf die erhebliche Vergleichbarkeit des Falles mit dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvR 424/17. Ergänzend führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Auslieferungsrechtliche Fragestellungen seien grundsätzlich auf der Ebene des Unionsrechts zu prüfen; eine Prüfung aufgrund nationalen Rechts käme nur noch nach Maßgabe der Identitätskontrolle (BVerfGE 140, 317) in Betracht. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass nationale Schutzvorschriften weiter gehen könnten als unionsrechtliche, da die Schutzvorschriften insbesondere der EMRK lediglich ein unionsrechtliches Minimum normierten und bei der Auslegung der nationalen Grundrechte ergänzend heranzuziehen seien. Vorliegend habe der EGMR in seinem Urteil vom 20. Oktober 2016, Muršić v. Kroatien, Nr. 7334/13, bereits entschieden, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe, wenn der persönliche Raum des Häftlings unter 3 m2 falle. Der in Rumänien zu erwartende Mindestraum von 2 m2 stelle danach sowohl einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK als auch gegen Art. 1 Abs. 1 GG dar.
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2. In einem ebenfalls am 8. Januar 2018 eingegangenen Nachtrag beantragt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, seine Übergabe an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen zu untersagen. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht offensichtlich unbegründet. Er habe benannt, welche Mindestgrenzen für die Haftraumgröße nach Art. 3 EMRK gelten würden und dass diese im Rahmen der Prüfung von Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls herangezogen werden könnten. Auch die Folgenabwägung gehe zu seinen Gunsten aus.
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III.
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1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 3>; 82, 310 312>; 94, 166 216 f.>; 104, 23 27>; 106, 51 58>). Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 44>; 103, 41 42>; 118, 111 122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 371>; 106, 351 355>; 108, 238 246>; 125, 385 393>; 132, 195 232 f. Rn. 87>; stRspr).
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2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig (aa) noch offensichtlich unbegründet (bb).
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aa) Die Verfassungsbeschwerde genügt den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG unter Bezugnahme auf die Maßstäbe, die der Senat in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 (BVerfGE 140, 317 - Identitätskontrolle I) aufgestellt hat. Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder. Es muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (BVerfGE 140, 317 341 f. Rn. 50>). Diese Zulässigkeitsanforderungen sind erfüllt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen des EuGH und des EGMR mit der Rechtsprechung zur Haftraumgröße auseinander und legt substantiiert dar, weshalb seine Menschenwürde im Fall seiner Auslieferung gefährdet wäre.
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bb) Mit Blick auf die in der Entscheidung des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de) aufgestellten Maßgaben ist die Verfassungsbeschwerde auch nicht offensichtlich unbegründet, da neben Art. 1 Abs. 1 GG insbesondere auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die unterbliebene Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit der Frage einer Vorlage des Verfahrens an den EuGH möglich erscheint.
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b) Die Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus.
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Die Auslieferung ist durch das Oberlandesgericht für zulässig erklärt und durch die Generalstaatsanwaltschaft bewilligt worden. Bis zum Termin der geplanten Durchführung der Überstellung am 19. Januar 2018 wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache nicht ergehen können. Die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Dadurch könnten ihm erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen und insbesondere sein aus Art. 1 Abs. 1 GG folgender Achtungsanspruch verletzt werden. Demgegenüber wiegt eine Verzögerung der Übergabe des Beschwerdeführers weniger schwer. Er könnte, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die Republik Rumänien überstellt werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
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IV.
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Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
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V.
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Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls, der mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen wurde, bleibt vom Erlass der einstweiligen Anordnung unberührt.
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