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BVerfG 20.12.2017 - 1 BvR 1780/17
BVerfG 20.12.2017 - 1 BvR 1780/17 - Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl der Aufhebung von Genehmigungen zur Übernahme eines Versorgungsauftrags nach Anl 9.1 BMV-Ä - Folgenabwägung
Normen
Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 2 S 2 BVerfGG, Anl 9.1 BMV-Ä
Vorinstanz
vorgehend BSG, 15. März 2017, Az: B 6 KA 20/16 R, Urteil
vorgehend BVerfG, 8. Dezember 2017, Az: 1 BvR 1780/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 15. August 2018, Az: 1 BvR 1780/17, Nichtannahmebeschluss
Tenor
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Die Wirkung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 15. März 2017 - B 6 KA 20/16 R - wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Hauptsache, ausgesetzt.
Gründe
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 255>; 88, 25 35>; 89, 109 110 f.>).
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Danach sind hier die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen nach dem (erneuten) Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2017 die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden dem Beschwerdeführer durch die Vollziehung der Entscheidung schon jetzt schwere und nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, könnte der Beschwerdeführer die streitbefangenen Leistungen einstweilen weiter erbringen. Eine hieraus resultierende mögliche Gefährdung für das Wohl der dort behandelten Patienten ist nicht erkennbar.
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Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
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