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BVerfG 30.08.2017 - 1 BvR 2266/16
BVerfG 30.08.2017 - 1 BvR 2266/16 - Nichtannahmebeschluss: Bloße Verweisung auf Rspr eines Landesverfassungsgerichts erfüllt nicht die Anforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG an eine substantiierte Beschwerdebegründung - sowie zu den Substantiierungsanforderungen bei der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots durch eine letztinstanzliche, nicht begründungspflichtige Entscheidung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 142 Abs 2 S 1 SGG, § 177 SGG
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 23. August 2016, Az: L 1 R 564/15, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren wegen eines vorrangigen Anspruchs der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann auf einen Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Sie stützt sich vornehmlich auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 29. Juni 2016 - Vf. 42-VI-15 -, wonach das Willkürverbot auch dann verletzt sein kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht angemessen begründet ist.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet. Eine diesen Anforderungen genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 89, 155 171>; 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>; 113, 29 44>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 49>; 86, 122 127>; 88, 40 45>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 329>; 99, 84 87>; 115, 166 179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 101, 331 345 f.>; 123, 186 234>; 130, 1 21>).
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Die Beschwerdeführerin benennt lediglich die nach ihrer Ansicht verletzten Normen des Grundgesetzes und legt die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs dar. Im Rahmen einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung der Verfassungsbeschwerde hätte sie jedoch zum Schutzbereich des als verletzt gerügten Grundrechts, zum behaupteten Eingriff, zu der aus ihrer Sicht fehlenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs und insbesondere zu den bislang vom Bundesverfassungsgericht zum Willkürverbot entwickelten Maßstäben ausführen müssen (vgl. BVerfGE 130, 1 21>). Letztendlich setzt die Beschwerdeführerin lediglich das fachgerichtliche Verfahren in Gestalt der Verfassungsbeschwerde fort.
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Im Weiteren war der verfahrensgegenständliche Beschluss des Landessozialgerichts über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und bedurfte deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG keiner Begründung (Knittel, in: Henning, Sozialgerichtsgesetz, 37. EL. 2017, § 73a SGG, Rn. 65). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch von Verfassungs wegen bei einer mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung eine Begründung nicht geboten. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen ist (vgl. BVerfGE 50, 287 289 f.>; 71, 122 135>; 81, 97 106>). Im Rahmen einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung der Verfassungsbeschwerde hätte die Beschwerdeführerin demnach substantiiert und schlüssig darlegen müssen, inwiefern ein Verstoß gegen das Willkürverbot durch eine unangemessene Begründung einer gerichtlichen Entscheidung auch dann vorliegen kann, wenn zwar zur Begründung dieser Entscheidung keine gesetzliche Pflicht besteht, das Gericht sie aber gleichwohl mit einer Begründung versieht. Hierzu verhält sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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