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BVerfG 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17
BVerfG 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufhebung eines Zwangsversteigerungstermins bei Gefahr für Leib und Leben des Schuldners - Folgenabwägung
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 15ff ZVG, §§ 35ff ZVG, § 15 ZVG, § 35 ZVG
Vorinstanz
vorgehend AG Celle, 20. Februar 2017, Az: 39 K 63/15, Entscheidung
Tenor
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1. Der Versteigerungstermin vom 9. Mai 2017 (Terminsbestimmung des Amtsgerichts Celle vom 20. Februar 2017 - 39 K 63/15 -) wird aufgehoben. Das Zwangsversteigerungsverfahren wird einstweilen bis zu einer Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - ausgesetzt.
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2. Das Land Niedersachsen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 186>; 103, 41 42>; 134, 135 137 Rn. 3>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 186>; 131, 47 55>; stRspr). Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 105, 235 238>; stRspr).
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2. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Jedenfalls dem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheid vom 27. April 2017 lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bereits die Durchführung des Versteigerungstermins zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) führen könnte. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 219 f.>).
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3. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung des Versteigerungstermins möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Antragstellerin eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, verzögert sich der Versteigerungstermin voraussichtlich nur um einige Wochen. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin drohenden Nachteile, zumal ein etwaiger Zuschlagstermin ohnehin erst nach Abklärung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin erfolgen soll.
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4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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