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BVerfG 10.03.2017 - 1 BvR 201/14
BVerfG 10.03.2017 - 1 BvR 201/14 - Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Geltendmachung entscheidungserheblicher verfassungsrechtlicher Erwägungen im fachgerichtlichen Verfahren
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, BPersVG, NATOTrStat, Art 56 Abs 9 NATOTrStatZAbk, NATOZAbkUnterzProt, § 27 Abs 6 SchwbG, § 95 SGB 9, § 97 SGB 9
Vorinstanz
vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 ABR 18/11, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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In der Verfassungsbeschwerde geht es um die Frage, ob die bei ausländischen NATO-Truppen gebildeten Schwerbehindertenvertretungen ein Recht auf Teilnahme an Personalversammlungen haben.
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1. Die Zivilbeschäftigten der in Deutschland stationierten ausländischen NATO-Truppen können Betriebsvertretungen wählen. Deren Aufgaben und Befugnisse entsprechen im Wesentlichen denen der Personalvertretungen bei der Bundeswehr. Grundlage dafür ist das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NATO-Truppenstatut - (BGBl II 1961 S. 1183 1190>) nebst dem Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl II 1961 S. 1183 1218>; zuletzt geändert durch Abkommen vom 18. März 1993; im Folgenden: ZA-NTS, BGBl II 1994 S. 2598) und dem Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (BGBl II 1961 S. 1183 1313>; zuletzt geändert am 16. Mai 1994; im Folgenden: UP ZA-NTS, BGBl II S. 3712). Diese Abkommen hat der Deutsche Bundestag durch Zustimmungsgesetz vom 18. August 1961 gebilligt (BGBl II S. 1183; zuletzt geändert durch Gesetze vom 28. September 1994, BGBl II S. 2594, und vom 23. November 1994, BGBl II S. 3710).
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2. Die Beschwerdeführerin ist eine bei den US-Streitkräften gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung. Das US-Hauptquartier verweigerte ihr im Jahr 2011 zum wiederholten Mal die Teilnahme an einer Personalversammlung. Im Ausgangsverfahren ging es der Hauptschwerbehindertenvertretung daher darum, ihr Teilnahmerecht an Personalversammlungen feststellen zu lassen.
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Das Bundesarbeitsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin letztinstanzlich zurück. Die deutschen Gerichte für Arbeitssachen könnten über Streitigkeiten zwischen der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber nur nach Maßgabe der am 16. Januar 1991 geltenden Rechtslage entscheiden. Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS enthalte eine statische Verweisung auf das Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 16. Januar 1991 und keine Unterwerfung der Stationierungsstreitkräfte unter künftige Entscheidungen des deutschen Gesetzgebers zur betrieblichen Mitbestimmung. Eine Anwendung der § 95 Abs. 8, § 97 Abs. 7 SGB IX scheide daher aus. Möglich sei aber eine Entscheidung des Rechtsstreits nach Maßgabe der §§ 25, 27 SchwbG in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung. Danach bestehe kein Teilnahmerecht der (Haupt-) Schwerbehindertenvertretung an Personalversammlungen.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 1 BvL 15/91 - (BVerfGE 95, 39 45 f.>) festgestellt, dass die Schlechterstellung der Zivilbeschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften in Fragen der betrieblichen Mitbestimmung durch die Betriebsvertretungen gegenüber den Zivilbeschäftigten der Bundeswehr nicht gerechtfertigt sei und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Gleiches gelte in Bezug auf die unterschiedliche Rechtslage der (Haupt-) Schwerbehindertenvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften einerseits und der Bundeswehr andererseits.
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Zwar habe das Bundesverfassungsgericht den festgestellten Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG gleichwohl gebilligt (BVerfGE 95, 39 46 f.>). Die dafür maßgebenden außenpolitischen Erwägungen seien aber nicht mehr tragfähig. Die herangezogene "Annäherungstheorie", wonach politische Verträge zum schrittweisen Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung bereits dann im Einklang mit dem Grundgesetz stünden, wenn der durch sie geschaffene Zustand der Verfassung näher stehe als der frühere und wenn ein besseres Verhandlungsergebnis nicht habe erreicht werden können, gelte nicht schrankenlos. Ein verfassungswidriger Zustand sei nur für eine Übergangszeit, niemals jedoch auf Dauer hinzunehmen und auch nur solange, wie ein stetiges Bemühen um eine schrittweise Annäherung an die Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Gebote erkennbar sei. Angesichts der mehr als 17-jährigen Stagnation bei der angestrebten Rechtsangleichung und der geänderten außenpolitischen Rahmenbedingungen erweise sich das Zustimmungsgesetz zu Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nunmehr als verfassungswidrig. Dies habe das Bundesarbeitsgericht verkannt.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität und ist deshalb unzulässig. Auf die materiellen Rechtsfragen kommt es insoweit nicht an.
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1. Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, dass die beschwerdeführende Partei im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 60>; 129, 78 92>; stRspr). Der Grundsatz der Subsidiarität fordert zwar nicht, dass Beschwerdeführende das fachgerichtliche Verfahren bereits als "Verfassungsprozess" führen, also von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken geltend macht (vgl. BVerfGE 112, 50 60 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2016 - 1 BvR 2836/14 -, juris, Rn. 8). Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. BVerfGE 112, 50 62>; 129, 78 93>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2016 - 1 BvR 2836/14 -, juris, Rn. 8).
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2. Ausgehend hiervon war die Beschwerdeführerin gehalten, bereits im Verfahren vor den Fachgerichten die mangelnde Vereinbarkeit des Zustimmungsgesetzes zu Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS mit Art. 3 Abs. 1 GG wegen der nach ihrer Auffassung nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Schwerbehindertenvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften gegenüber Schwerbehindertenvertretungen bei der Bundeswehr geltend zu machen. Denn das Anliegen der Beschwerdeführerin konnte überhaupt nur dann erfolgreich sein, wenn Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS nicht zur Anwendung kommt. Im fachgerichtlichen Verfahren mangelt es jedoch an Vortrag zu diesem Kernpunkt der Verfassungsbeschwerde. Weder aus den vorgelegten fachgerichtlichen Urteilen noch aus den vorgelegten Schriftsätzen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Instanzenzug einen Verstoß des Zustimmungsgesetzes gegen Art. 3 Abs. 1 GG thematisiert hat.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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