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BVerfG 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15
BVerfG 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines erheblichen Beweisangebots im Zivilprozess - geringere Substantiierungsanforderungen (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Offenkundigkeit der gerügten Grundrechtsverletzung
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 284 ZPO, § 373 ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Bonn, 15. September 2015, Az: 114 C 239/15, Beschluss
vorgehend AG Bonn, 17. Juni 2015, Az: 114 C 239/15, Urteil
Tenor
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17. Juni 2015 - 114 C 239/15 - und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15. September 2015 - 114 C 239/15 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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2. Das Urteil und der Beschluss werden aufgehoben.
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3. Die Sache wird an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.
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4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn.
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin hatte gegen ihren früheren Ehemann vor dem Amtsgericht Bonn Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erhoben. Sie warf ihm vor, sie bei der Übergabe der gemeinsamen Töchter zum Zwecke des Umgangs am 24. Dezember 2013 am Oberkörper gepackt und über eine Hecke geschleudert zu haben, wodurch sie zu Fall gekommen sei und an der rechten Hand eine Prellung sowie eine schmerzhafte Handgelenksdistorsion erlitten habe.
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2. In der Klageschrift gab der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin als Beweismittel für den geschilderten Sachverhalt unter anderem die Töchter der Beschwerdeführerin an. Er nannte sie als Beweis für den Ort der Übergabe namentlich, das heißt mit den Worten "Beweis: Zeugnis N. A…, zu laden über die Antragstellerin, Y. A…, ebenda". Für die Uhrzeit der Übergabe verwies er auf den "Beweis: wie vor". Für den Anlass des tätlichen Angriffs führte er die Beweismittel "wie vor" und "Attest Dr. med. S…" an und für die konkrete Körperverletzungshandlung, also für die Tatsachen "Der Antragsteller <gemeint: der Antragsgegner/Beklagte> kam hierdurch in Rage, packte die Antragstellerin am Oberkörper und schleuderte sie über die am Gehwegrand befindliche Hecke auf das Grundstück der Deutschen Welle", die Beweismittel "wie vor" und "Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu nennenden Passanten, der den Vorfall ebenfalls beobachtete". Für den weiteren Geschehensablauf verwies die Klageschrift dann gleichfalls auf den "Beweis: wie vor" und für die erlittene Verletzung auf die Beweise "Zeugnis N. A…, zu laden über die Antragstellerin, Y. A…, ebenda, Attest Dr. med. D…".
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3. Mit Urteil vom 17. Juni 2015 wies das Amtsgericht Bonn die Klage ohne mündliche Verhandlung als unbegründet ab (114 C 239/15). Die Beschwerdeführerin habe für die von ihr behauptete Körperverletzung keinen tauglichen Beweis angeboten. In der Klageschrift heiße es hierzu "Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu benennenden Passanten, der den Vorfall ebenfalls beobachtete". Der Beklagte habe den Hergang des Vorfalls bestritten. Die Klägerseite habe hierzu Stellung genommen und kein taugliches Beweisangebot benannt. Der Wert des Verfahrens wurde auf 500 € festgesetzt. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
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4. Mit Schriftsatz vom 11. August 2015 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin eine Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO, mit der er insbesondere geltend machte, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt in der Klagebegründung unter Benennung der Töchter der Beschwerdeführerin als Zeugen unter Beweis gestellt worden sei. Teilweise sei der Beweisantritt mit der üblichen und zulässigen Verwendung von "Beweis: wie vor" getätigt worden.
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5. Mit Beschluss vom 15. September 2015 wies das Amtsgericht Bonn die Gehörsrüge als unbegründet zurück (114 C 239/15). Die maßgebliche behauptete Körperverletzung sei in der Klageschrift nicht unter ein taugliches Beweisangebot gestellt worden; die nachfolgenden Beweisangebote hätten sich ausdrücklich nur auf die Verletzungen, nicht aber auf den Hergang der Auseinandersetzung bezogen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 25. September 2015 zugestellt.
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6. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015, im Original mit Anlagen eingegangen am 26. Oktober 2015, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben.
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II.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Ihre Töchter seien erkennbar als Zeuginnen für den Tathergang benannt worden, und zwar bereits als erster Beweisantritt in der Klagebegründung. Zum weiteren Sachverhalt seien dann teilweise unter Benennung weiterer Beweismittel durch die Bezugnahmen "Beweis: wie vor" die zuvor benannten Zeuginnen wiederum als Beweismittel angeboten worden. Dies sei für den gesamten Tathergang so geschehen. Eine solche Bezugnahme sei zulässig.
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b) Das Amtsgericht Bonn habe in seinem Urteil den Vortrag der Klageschrift zum Beweis des Tathergangs unter Nichtbeachtung der Bezugnahme "wie vor" auf das "Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu nennenden Passanten, der den Vorfall ebenfalls beobachtete", reduziert. Die Unterschlagung der Bezugnahme überrasche umso mehr, als durch die Verwendung des Wortes "ebenfalls" zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es neben den beiden bereits als Zeuginnen benannten Töchtern der Beschwerdeführerin einen weiteren Zeugen gebe. Die Außerachtlassung stelle eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar. Auch im Rahmen der Gehörsrüge habe sich das Amtsgericht Bonn nicht mit der beachtlichen Bezugnahme auf das Beweismittel "wie vor" auseinandergesetzt, sondern offensichtlich nur nachfolgende Beweisangebote für die Verletzung der Beschwerdeführerin beachtet. Aufgrund der Urteilsbegründung und der Begründung der Gehörsrügeentscheidung sei davon auszugehen, dass das Amtsgericht Bonn die Bezugnahme überhaupt nicht erkannt habe.
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2. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen und der Beklagte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.
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III.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie trotz ihrer Knappheit im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Nichtbeachtung der Bezugnahme auf das Beweismittel "wie vor" den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
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a) Diese Regelungen erfordern eine hinreichend deutliche und damit substantiierte und schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 6, 132 134>; 8, 1 9>; 11, 192 198>; 89, 155 171>; 108, 370 386 f.>; stRspr). Wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es daher in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den konkreten Entscheidungen und deren konkreter Begründung dahingehend (vgl. BVerfGE 88, 40 45>; 101, 331 345>; 105, 252 264>), dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt (vgl. BVerfGE 9, 109 114 f.>; 81, 208 214>; 84, 366 369>; 99, 84 87>; 113, 29 44>) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen das mit der Beschwerde geltend gemachte verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 19 f.>; 65, 227 232 f.>; 67, 90 94>; 89, 155 171>; BVerfGK 9, 174 184 f.>). Dabei muss grundsätzlich auch die verfassungsrechtliche Rechtslage dargestellt werden. Hat das Bundesverfassungsgericht zu den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt, muss die Verfassungsbeschwerde auch an diese anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 101, 331 345 f.>; 102, 147 164>). Liegt die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung jedoch auf der Hand, gelten im Hinblick auf die Darlegung des Verfassungsverstoßes geringere Anforderungen, sodass die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts nicht im Einzelnen anhand der einschlägigen Maßstäbe dargelegt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2013 - 1 BvR 1083/09 -, juris, Rn. 8).
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b) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass das Amtsgericht Bonn die Beweisangebote der Beschwerdeführerin für die Körperverletzungshandlung nur teilweise, nämlich nur soweit auf das Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu nennenden Passanten verwiesen worden sei, zur Kenntnis genommen habe, während es das weitere, als erstes angeführte Beweisangebot, das mit der Formulierung "wie vor" auf bereits zuvor benannte Beweismittel Bezug genommen habe, nicht wahrgenommen habe.
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 103 Abs. 1 GG dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten nicht nur ein Recht darauf gibt, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 60, 175 210>), Anträge und damit auch Beweisanträge zu stellen und Ausführungen zu machen (BVerfGE 6, 19 20>; 15, 303 307>; 36, 85 87>), sondern im Gegenzug auch das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 220>; 42, 364 367>; 60, 250 252>; 96, 205 216>; stRspr). In diesem Sinne gebietet es Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 50, 32 36>; 60, 247 249>; 60, 250 252>; 69, 141 143>). Zwar verbietet es Art. 103 Abs. 1 GG den Gerichten nicht, Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 194>; 69, 145 148 f.>; 70, 288 294>; 96, 205 216>; stRspr). Jedoch verstößt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 36>; 69, 141 144>).
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Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Erläuterungen der Verfassungsbeschwerde, dass das Amtsgericht Bonn das Beweismittel "wie vor" für die Körperverletzungshandlung offensichtlich nicht beachtet habe, liegt die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf der Hand. § 23 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG erforderten daher keine ins Einzelne gehende Darlegung der Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG anhand der hierfür in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Maßstäbe.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Gemessen an den soeben aufgezeigten Verbürgungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17. Juni 2015 (114 C 239/15) und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15. September 2015 (114 C 239/15) die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Das Amtsgericht Bonn ist in seinem Urteil vom 17. Juni 2015 offensichtlich davon ausgegangen, dass die dem dortigen Beklagten vorgeworfene Verletzungshandlung und ihr genauer Hergang eine zwischen den Prozessparteien entscheidungserhebliche und zugleich streitige Tatsache gewesen ist, für die die Beschwerdeführerin beweispflichtig war. Die in der Klageschrift für die Verletzungshandlung benannten Beweismittel waren daher für das Verfahren erheblich.
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b) Aus der Begründung des Urteils vom 17. Juni 2015, die sich allein mit dem als Zeugen benannten Passanten auseinandersetzt, ergibt sich jedoch, dass das Amtsgericht Bonn das erste von der Beschwerdeführerin für den Tathergang benannte Beweisangebot ("Beweis: wie vor") entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Amtsgericht Bonn hat seine Annahme, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr behauptete Körperverletzung keinen tauglichen Beweis angeboten habe, allein damit begründet, dass es hierzu in der Klageschrift heiße: "Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu benennenden Passanten, der den Vorfall ebenfalls beobachtete". Der gleichfalls und sogar an erster Stelle genannte "Beweis: wie vor" für die Verletzungshandlung wird mit keinem Wort erwähnt; er wird auch nicht als untaugliches Beweismittel, unzulässige oder unklare Bezugnahme oder Ähnliches eingeordnet. Ein anderer Grund als ein schlichtes Nicht-zur-Kenntnis-Nehmen des Beweisangebots ist hierfür nicht erkennbar. Das Zivilprozessrecht bietet für eine vollständige Nichtberücksichtigung dieses Beweisangebots keine Grundlage. Nach der in der Zivilprozessordnung geltenden Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel darf das Gericht einen Kläger nicht als beweisfällig abweisen, ohne alle angetretenen und als erheblich angesehenen Beweise zu erheben, soweit nicht ein bestimmter verfahrens- oder beweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 -, juris, Rn. 228; vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 284 Rn. 8a; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 284 Rn. 2). Ein solcher ist vorliegend weder eingewandt worden, noch ist er ersichtlich. Minderjährige Kinder sind auch im Fall eines ihre Eltern betreffenden Sachverhalts nicht von vornherein und grundsätzlich ungeeignete Beweismittel.
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Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 17. Juni 2015 beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Denn die Klage der Beschwerdeführerin ist allein wegen der Untauglichkeit des Beweismittels "Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu nennenden Passanten, der den Vorfall ebenfalls beobachtete" abgewiesen worden.
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c) Die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG ist im Rahmen des Gehörsrügeverfahrens nicht geheilt, sondern wiederholt worden. Das Amtsgericht Bonn nahm insoweit trotz nochmaligen Hinweises in der Gehörsrüge das erste für die Körperverletzungshandlung genannte Beweisangebot ("Beweis: wie vor") wiederum nicht zur Kenntnis. Die Gehörsrügeentscheidung vom 15. September 2015 ist auf dieses Beweisangebot mit keinem Wort eingegangen, ohne dass hierfür ein anderer Grund als ein schlichtes Nicht-zur-Kenntnis-Nehmen erkennbar gewesen wäre. Das Amtsgericht hat im Hinblick auf die Körperverletzungshandlung lediglich die Feststellung erneuert, dass es an einem tauglichen Beweisangebot fehle, und hat sich danach ausschließlich zu den nach dem untauglichen "Passantenbeweis" angebotenen Beweismitteln geäußert. Auch diese Entscheidung beruht offensichtlich auf der Nichtberücksichtigung des Beweisangebots "Beweis: wie vor".
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3. Das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17. Juni 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15. September 2015 sind daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht Bonn zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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