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BVerfG 02.12.2016 - 1 BvR 2014/16
BVerfG 02.12.2016 - 1 BvR 2014/16 - Ablehnung von Anträgen auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerden: jeweils mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, §§ 114ff ZPO, § 114 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 1. August 2016, Az: L 8 KR 323/16 RG, Beschluss
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. Juli 2016, Az: L 3 U 31/16 B ER, Beschluss
vorgehend BSG, 18. Juli 2016, Az: B 11 AL 10/16 C, Beschluss
Tenor
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Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigten Verfassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2016 - L 8 KR 323/16 RG -, gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2016 - L 3 U 31/16 B ER - und gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2016 - B 11 AL 10/16 C - werden abgelehnt.
Gründe
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Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und - konkludent - auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für drei noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden, die unterschiedliche Gebiete des Sozialversicherungsrechts betreffen, waren abzulehnen.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 110 ff.>; 1, 415 416>; 79, 252 253>; 92, 122 123>), allerdings nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 19>; 92, 122 123>). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 - juris, Rn. 6 f.).
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Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Zur Vermeidung der Benachteiligung von Mittellosen ist dem Beschwerdeführer dann wegen der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegten Verfassungsbeschwerde auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls er innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG) nach Zugang des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 192/12 -, juris, Rn. 13) und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt und alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorlegt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senat vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, juris, Rn. 12).
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2. Diese Voraussetzungen sind hier in allen drei Fällen nicht erfüllt:
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a) Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 1. August 2016 - L 8 KR 323/16 RG - bietet keine Aussicht auf Erfolg, da Einwände gegen die angegriffene Entscheidung über die Verwerfung der Anhörungsrüge weder vorgebracht worden sind noch anderweitig erkannt werden können. Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Einwendungen gegen die beiden vorausgegangenen Beschlüsse der Sozialgerichte zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gehen ins Leere, da sie mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden sollen. Im Übrigen wäre der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hierfür nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt worden. Die danach maßgebliche Monatsfrist ist vorliegend auch nicht durch die Erhebung der Anhörungsrüge offengehalten worden, da diese offensichtlich unzulässig war.
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b) Für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2016 - B 11 AL 10/16 C -, mit dem ebenfalls eine Anhörungsrüge der Antragstellerin verworfen wurde, gilt das soeben Gesagte entsprechend. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG alle für die zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen, namentlich die Anhörungsrügeschrift zum Bundessozialgericht, nicht vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.
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c) Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. Juli 2016 - L 3 U 31/16 B ER - über die Ablehnung einer Rentengewährung aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Wege der einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin primär mit einer vermeintlichen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründen. Ihr Vorbringen zur Geschäftsverteilung und zu einem nicht näher bezeichneten Beschluss des Präsidiums des Landessozialgerichts ist jedoch widersprüchlich und lässt sich in keiner Weise nachvollziehen. Auch in einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt werden.
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Auch für eine mögliche Verletzung anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte der Antragstellerin ist nichts ersichtlich. Entgegen ihrer Rechtsansicht erlaubt die von den Fachgerichten festgestellte Hilfebedürftigkeit im Sinne des Rechts der Prozesskostenhilfe keine zwingenden Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die Zeit vor der Rechtshängigkeit des Eilbegehrens. Dass die Rechtsprechungspraxis der Sozialgerichte, die in solchen Fällen eine besondere Eilbedürftigkeit verlangt, da eine einstweilige Anordnung nur zur Abwendung gegenwärtiger Notlagen diene, im Widerspruch zu spezifischem Verfassungsrecht stehen könnte, erschließt sich nicht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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