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BVerfG 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16
BVerfG 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16 - Ablehnung des Erlasses einer eA - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Stellung völlig unsubstantiierter Eilanträge, ohne dass Eilbedürftigkeit erkennbar wäre
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antragstellerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
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1. Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
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2. Der Antragstellerin ist eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich gestellt ist, § 34 Abs. 2, 3. Variante BVerfGG.
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Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) missbräuchlich gestellt ist. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 219 f.>; 10, 94 97>; 14, 468 470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 222>; 6, 219 219 f.>; 10, 94 97>). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt (vgl. BVerfGK 6, 219 219 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris Rn. 5).
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Der vorliegende Antrag ist angesichts der Vielzahl von - insbesondere - isolierten einstweiligen Anordnungsverfahren der Antragstellerin, die im Kern immer wieder die Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen zum Gegenstand haben und des - erneut - völlig unsubstantiierten Vortrags, der weitgehend unverständlich ist, auf konkret betroffene Hoheitsakte nicht eingeht und eine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 32 BVerfGG nicht erkennen lässt, in diesem Sinne missbräuchlich. Der Eilantrag führt zur Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs, der einer offensichtlich substanzlosen Sache nicht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2012 - 2 BvR 1243/12 -, juris Rn. 7; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -, juris Rn. 6).
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Spätestens nach Erhalt des Beschlusses der 3. Kammer der Ersten Senats vom 28. Juni 2016 - 1 BvQ 21/16 -, mit dem ihr bereits eine Missbrauchsgebühr angedroht worden war, musste auch von der nicht rechtskundig vertretenen Antragstellerin erwartet werden, dass sie vor einer erneuten Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sorgfältig prüft und auf dieser Grundlage das Für und Wider seiner Einlegung abwägt. Stattdessen hat sie zum wiederholten Male das Bundesverfassungsgericht mit pauschalen Vorwürfen in einem offenkundig unzulässigen und jegliche verfassungsrechtliche Substanz entbehrenden Antrag angerufen.
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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 167 Rn. 10>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 2012 - 1 BvR 1237/91 -, juris Rn. 1 f.).
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