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BVerfG 17.09.2016 - 1 BvR 1619/16
BVerfG 17.09.2016 - 1 BvR 1619/16 - Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 13 AEG im Hinblick auf das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) sowie auf die Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG)
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 13 AEG
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 25/16 (6 C 63/14), Beschluss
vorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 63/14, Urteil
vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 26/16 (6 C 64/14), Beschluss
vorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 64/14, Urteil
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.
- 2
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
- 3
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 26>; 96, 245 250>; 108, 129 136>; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.
- 4
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Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
- 5
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 6
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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