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BVerfG 13.07.2016 - 2 BvC 66/14
BVerfG 13.07.2016 - 2 BvC 66/14 - Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung von PKH - Ablehnung der Zulassung eines Beistandes mangels Vollmachtvorlage
Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG, § 114 ZPO, § 121 ZPO
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Zulassung des Herrn Dr. G. als Beistand wird abgelehnt.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 109>; 105, 197 235>).
Gründe
- 1
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
- 2
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Der Antrag auf Zulassung des Herrn Dr. G. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, da es bereits an der Vorlage einer zur wirksamen Prozessvertretung erforderlichen, auf das konkrete Verfahren bezogenen Vollmacht fehlt (§ 22 Abs. 2 BVerfGG).
- 3
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Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juni 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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