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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 13.07.2016 - 2 BvR 3/16
BVerfG 13.07.2016 - 2 BvR 3/16 - Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Tenorbegründung
Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend VG Frankfurt, 4. Dezember 2015, Az: 7 L 5687/15.F.A, Beschluss
vorgehend VG Frankfurt, 26. November 2015, Az: 7 L 5489/15.F.A., Beschluss
Tenor
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Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer es für erledigt erklärt hat.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den streitgegenständlichen Bescheid nach nochmaliger Prüfung abgeändert hat.
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Der Gegenstandswert wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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