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BVerfG 12.05.2015 - 2 BvR 2319/14
BVerfG 12.05.2015 - 2 BvR 2319/14 - Nichtannahmebeschluss: Zum Rechtsschutzinteresse im Falle prozessualer Überholung einer Fortdauerentscheidung gem § 67e Abs 2 StGB - hier: keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 63 StGB, § 67e Abs 2 StGB
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 14. August 2014, Az: 1 Ws 498/14, Beschluss
vorgehend BVerfG, 2. Juli 2014, Az: 2 BvR 64/14, Stattgebender Kammerbeschluss
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erledigterklärung einer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zwischenzeitlich erfolgter Aussetzung des weiteren Vollzugs der Unterbringung zur Bewährung und damit eingetretener prozessualer Überholung.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer, gegen den mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Juli 2009 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet worden war, hatte sich mit einer Verfassungsbeschwerde (2 BvR 64/14) gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung durch Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 8. August 2013 sowie die Verwerfung seiner gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. September 2013 gewandt.
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Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 gab die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde statt, weil die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzten. Sie genügten den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Begründung der Anordnung einer Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht. Die Kammer ließ dabei offen, ob die Berücksichtigung dieser Anforderungen von Verfassungs wegen zu einem bestimmten Ergebnis (Anordnung der Fortdauer der Unterbringung oder Aussetzung derselben zur Bewährung) hätte führen müssen.
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Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. September 2013 auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht München zurück.
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2. Zwischenzeitlich hatte das Landgericht Memmingen mit Beschluss vom 24. März 2014 die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Wirkung zum 10. April 2014 zur Bewährung ausgesetzt.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 14. August 2014 stellte das Oberlandesgericht München - nach Rückkehr der Akten vom Bundesverfassungsgericht - fest, dass sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers erledigt habe. Darüber hinaus ordnete das Oberlandesgericht an, dass die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen habe.
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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers sei durch die Aussetzungsentscheidung des Landgerichts Memmingen und die zwischenzeitliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug prozessual überholt, weswegen nur noch die Erledigung des Rechtsmittels habe ausgesprochen werden können.
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4. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers stellte das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 fest, dass es bei der Entscheidung vom 14. August 2014 sein Bewenden habe.
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Wegen der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung könne die Gegenvorstellung, mit welcher der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Maßregel in der Zeit vom 8. August 2013 bis zum 10. April 2014 begehre, nur Erfolg haben, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine Verkennung der tatsächlichen prozessualen Lage durch das Oberlandesgericht vorliege und die deswegen eröffnete Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu einer abweichenden Beschwerdeentscheidung führen würde.
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Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor, weshalb der Gegenvorstellung in der Sache der Erfolg zu versagen sei.
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Der Beschwerdeführer behaupte bereits nicht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auch habe das Oberlandesgericht die prozessuale Lage nicht verkannt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 14. August 2014 sei bereits eine weitere - rechtskräftige - Entscheidung des Landgerichts ergangen gewesen. Dieses habe durch Beschluss vom 24. März 2014 die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Eine abweichende Sachentscheidung sei daher schlechthin nicht möglich gewesen. Es habe vielmehr ein Fall der prozessualen Überholung vorgelegen.
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Das Bundesverfassungsgericht habe bereits im Rahmen eines Beschlusses aus dem Jahr 2008 (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris) festgestellt, dass im Falle einer zwischenzeitlich ergangenen neuen Fortdauerentscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis des Verurteilten für eine erneute Entscheidung der Vollstreckungsgerichte für den vergangenen Zeitraum nicht mehr bestehe, sondern lediglich dafür, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen früheren Entscheidungen im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erreichen.
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Dies gelte nicht nur, wenn durch die überholende Entscheidung die Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel angeordnet, sondern auch dann, wenn durch die überholende Entscheidung die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt worden sei.
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Die gewünschte nachträgliche Überprüfung habe der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2014 erreicht, obwohl das Bundesverfassungsgericht "nur" einen Begründungsmangel, nicht aber die Verfassungswidrigkeit der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sache festgestellt habe.
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Auch das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebiete keine abweichende Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne ein Verurteilter zwar bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, auch wenn sie tatsächlich nicht mehr fortwirkten, im Einzelfall auch nachträglich die Rechtmäßigkeit des Grundrechtseingriffs (fach-)gerichtlich klären lassen; dies gelte allerdings nur dann, wenn eine Fallgestaltung vorliege, bei der sich nach dem typischen Verfahrensablauf die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränke, in der gegen die belastende Maßnahme eine gerichtliche Entscheidung in der von der Strafprozessordnung vorgesehenen Weise üblicherweise nicht beziehungsweise kaum erlangt werden könne (vgl. BVerfGE 96, 27 40>). Eine solche Fallgestaltung läge bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die regelmäßig nur einmal jährlich erfolge (§ 67e Abs. 2 StGB), nicht vor. Vorliegend sei vielmehr dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht erst fast ein Jahr nach Ergehen der angegriffenen Beschlüsse entschieden habe, die prozessuale Überholung eingetreten.
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II.
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Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts München in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das Oberlandesgericht München habe in der Sache nicht mehr entschieden, obwohl es hierzu nach dem Tenor des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2014 verpflichtet gewesen sei. Allein die getroffene Kostenentscheidung genüge dem nicht.
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1. Gegen eine Entscheidung in der Sache spreche nicht das Argument der "prozessualen Überholung". Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten tiefgreifende Grundrechtseingriffe wie Freiheitsentziehungen auch bei prozessualer Überholung grundsätzlich fachgerichtlich überprüfbar bleiben (vgl. BVerfGE 104, 220 235>; BVerfGK 6, 303). Dies geböten sowohl die Schwere des Eingriffs als auch das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob sich die Belastung auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung typischerweise nicht oder kaum erlangen könne. Dieses trotz "prozessualer Überholung" fortbestehende Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung gelte nicht nur für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, sondern auch für jedes fachgerichtliche Beschwerdeverfahren, in welchem die Überprüfung einer Freiheitsentziehung anstehe.
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2. Dieser Annahme stehe auch nicht der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 (2 BvR 2380/06, juris) entgegen. Aus dieser Entscheidung ergebe sich vielmehr im Umkehrschluss, dass im vorliegenden Fall, in welchem durch die "überholende" Entscheidung gerade nicht die Fortdauer der Unterbringung, sondern die Aussetzung des Vollzugs derselben zur Bewährung angeordnet worden sei, ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers für eine den vergangenen Zeitraum betreffende erneute fachgerichtliche Entscheidung noch bestehe.
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3. Zudem sei der Ablauf vergleichbar mit der Situation, die dem Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2013 (2 BvR 2098/12, juris) zugrunde gelegen habe. Dort habe sich der Beschwerdeführer gegen einen Haftfortdauerbeschluss und die seine dagegen gerichtete Haftbeschwerde verwerfende Beschwerdeentscheidung gewandt. Noch bevor über seine Verfassungsbeschwerde habe entschieden werden können, sei der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden. Dennoch habe das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung in der Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2014 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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1. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 123>; 96, 27 39 f.>). Sie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sondern vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 123>; 94, 166 226>; 112, 185 207>). Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 291>; 85, 337 345>; 107, 395 401>). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet sich auch an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter (vgl. BVerfGE 97, 298 315>; 112, 185 207 f.>). Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 99>; 96, 27 39>; 104, 220 232>; 112, 185 208>).
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Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 39>; 104, 220 232>; 117, 71 122>). Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 126 135>; 104, 220 232>).
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2. Gemessen an diesem Maßstab ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht gegeben.
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a) Wird eine fachgerichtliche Entscheidung, mit welcher die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet beziehungsweise die Anordnung derselben bestätigt wurde, durch eine gemäß § 67e Abs. 2 StGB jährlich zu treffende erneute Entscheidung ersetzt, tritt diese neue Entscheidung an die Stelle der bisherigen als Grundlage für die Fortdauer, die Unterbrechung oder die Beendigung der gemäß § 63 StGB angeordneten Unterbringung. Damit ist die vorangegangene Entscheidung prozessual überholt und es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine den vergangenen Zeitraum betreffende erneute fachgerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung oder die Erledigterklärung der Unterbringung. Im Hinblick auf den mit dem Freiheitsentzug verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff besteht allerdings noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Fortdauerentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 23).
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b) Diesem verbliebenen Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers wurde durch die Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2014 im Verfahren 2 BvR 64/14 Genüge getan, mit welcher festgestellt worden ist, dass die Beschlüsse des Landgerichts Memmingen vom 8. August 2013 und des Oberlandesgerichts München vom 18. September 2013, die die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatten, den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Begründung der Anordnung einer Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügten und damit einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründeten.
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Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer erneuten fachgerichtlichen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung besteht aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen prozessualen Überholung nicht mehr. Insoweit ist auch nicht entscheidend, ob durch die überholende fachgerichtliche Entscheidung die Fortdauer der Unterbringung oder - wie vorliegend - die Aussetzung der weiteren Vollstreckung derselben zur Bewährung angeordnet worden ist. Dies hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Auswirkungen auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Überprüfung der erledigten Fortdauerentscheidung.
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Für die Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses ist auch ohne Belang, ob es sich um einen Fall handelt, in dem aufgrund des typischen Verfahrensablaufs die direkte Belastung durch den Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt war, in der der Beschwerdeführer gegen die belastende Maßnahme eine gerichtliche Entscheidung üblicherweise nicht erlangen konnte. Dies mag unter dem Gesichtspunkt effektiven Grundrechtsschutzes zu berücksichtigen sein, wenn es um das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses bezogen auf die Feststellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit eines tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs geht (vgl. BVerfGE 117, 71 123>). Eine solche Feststellung wurde hier aber durch die Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2014 in dem Verfahren 2 BvR 64/14 bereits getroffen.
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Eine neuerliche fachgerichtliche Entscheidung war auch nicht deshalb erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 2. Juli 2014 "nur" einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, nicht aber einen solchen gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG festgestellt hat. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG und des Art. 20 Abs. 3 GG stehen in unlöslichem Zusammenhang mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Unabhängig von der Frage, gegen welche dieser Gewährleistungen verstoßen worden ist, ist in beiden Fällen ein Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen gegeben, welcher vorliegend auch festgestellt worden ist. Damit ist dem nachträglichen Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers in der Sache Genüge getan. Durch das Beschwerdegericht war aufgrund der Zurückverweisung lediglich noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Tenor des Beschlusses vom 2. Juli 2014 (2 BvR 64/14, juris).
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Schließlich ist der Fall der prozessualen Überholung einer Fortdauerentscheidung im Hinblick auf eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht vergleichbar mit einer im Hinblick auf einen erlassenen Haftbefehl eingetretenen prozessualen Überholung, weil dort gegebenenfalls Entschädigungsansprüche des Betroffenen nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) bestehen, die vorliegend nicht in Betracht kommen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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