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BVerfG 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13
BVerfG 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pressefreiheit durch Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung - unzureichende fachgerichtliche Deutung einer Frage als Tatsachenbehauptung - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 LMG RP 2005, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend OLG Zweibrücken, 6. November 2012, Az: 3 W 152/12, Beschluss
vorgehend LG Frankenthal, 11. September 2012, Az: 6 O 114/12, Beschluss
vorgehend OLG Zweibrücken, 5. September 2012, Az: 4 U 72/12, Beschluss
vorgehend LG Frankenthal, 24. April 2012, Az: 6 O 114/12, Urteil
vorgehend OLG Zweibrücken, 6. Mai 2013, Az: 3 W 42/13, Beschluss
vorgehend LG Frankenthal, 19. Februar 2013, Az: 6 O 114/12, Beschluss
vorgehend BVerfG, 9. Juli 2013, Az: 1 BvR 1660/13, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 12. Oktober 2012, Az: 1 BvR 2102/12, Ablehnung einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 7. Februar 2018, Az: 1 BvR 442/15, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Das Endurteil und die Beschlüsse des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012, vom 11. September 2012 und vom 19. Februar 2013 - 6 O 114/12 - und die Beschlüsse des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. September 2012 - 4 U 72/12 -, vom 6. November 2012 - 3 W 152/12 - und vom 6. Mai 2013 - 3 W 42/13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
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Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für beide Verfassungsbeschwerdeverfahren gemeinsam auf 33.000 € (in Worten: dreiunddreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wird. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit.
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1. Die Beschwerdeführerin verlegt unter anderem die Wochenzeitschrift "Woche der Frau". Auf der Titelseite der Ausgabe vom 29. Februar 2012 erschien die Meldung:
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J. - Sterbedrama um seinen besten Freund - Hätte er ihn damals retten können?
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Im Innenteil wurden in einem Artikel die Umstände des Todes eines Klassenkameraden von J. dargestellt, der 1982 im Alter von 26 Jahren einen tödlichen Herzinfarkt erlitt.
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2. a) Im Verfahren der einstweiligen Verfügung verurteilte das Landgericht auf Antrag von J., dem Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens, die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil zum Abdruck folgender Gegendarstellung auf der Titelseite der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift, wobei die Größe des Wortes "Gegendarstellung" der Größe der Schrift der Worte "Sterbedrama um seinen besten Freund" und der Text der Gegendarstellung im Übrigen der Größe der Schrift der Worte "Hätte er ihn damals retten können?" zu entsprechen hätten:
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Gegendarstellung
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Auf der Titelseite von "Woche der Frau" vom 29. Februar 2012 schreiben Sie über mich:
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"J. - Sterbedrama um seinen besten Freund - Hätte er ihn damals retten können?"
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Hierzu stelle ich fest:
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Ich hatte keine Möglichkeit, meinen Freund zu retten, da er aufgrund einer Erkrankung verstorben ist, auf die ich keinerlei Einfluss hatte.
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Potsdam, den 9. März 2012
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J.
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Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass dem Verfügungskläger ein Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung gemäß § 11 LMedienG Rheinland-Pfalz zustehe. Die vorliegend streitige Frage sei keine echte Frage, sondern beinhalte eine Behauptung, die einer Gegendarstellung zugänglich sei. Betrachte man die streitgegenständliche Äußerung verbunden mit dem im Innenteil der Ausgabe wiedergegebenen Sachverhalt, ergebe sich eindeutig, dass die auf der Titelseite gestellte Frage nicht ergebnisoffen sei, sondern eindeutig nur mit "Nein" beantwortet werden könne.
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b) In der Ausgabe der Zeitschrift vom 25. Juli 2012 druckte die Beschwerdeführerin daraufhin die Gegendarstellung ab, allerdings kleiner, als das Landgericht angeordnet hatte.
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c) Das Oberlandesgericht wies in der Folge mit angegriffenem Beschluss die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Urteil des Landgerichts sei richtig. Die beanstandete Schlagzeile suggeriere, dass der Verfügungskläger seinen Freund damals möglicherweise hätte retten können, was aus der Luft gegriffen sei.
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d) Auf Antrag des Verfügungsklägers erließ das Landgericht in der Folge zwei angegriffene Zwangsgeldbeschlüsse, durch die die Beschwerdeführerin zum Abdruck der Gegendarstellung in der in dem Urteil bestimmten Form durch ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € und von 20.000 € angehalten wurde. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Größe der abgedruckten Gegendarstellung werde nicht ansatzweise den gerichtlichen Anordnungen im Urteil vom 24. April 2012 gerecht.
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e) Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit angegriffenen Beschlüssen jeweils zurück.
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f) Inzwischen hat die Beschwerdeführerin die Gegendarstellung in der von dem Landgericht angeordneten Weise auf dem Titelblatt der Ausgabe der "Woche der Frau" vom 17. Juli 2013 abgedruckt.
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3. Das Bundesverfassungsgericht lehnte zwei Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Erfolgsaussichten vorliegend ersichtlich nicht ausgeschlossen seien, aber nicht erkennbar sei, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen des Verfügungsklägers so schwer wiegen würden, dass das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zwingend einschreiten müsste (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2012 - 1 BvR 2102/12 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2013 - 1 BvR 1660/13 -).
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4. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit. Bei der Erstmitteilung handele es sich nicht um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil in Form einer offenen Frage. Außerdem sei die angeordnete Größe der Gegendarstellung unverhältnismäßig.
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5. Der Verfügungskläger hat sich zu den Verfassungsbeschwerden geäußert und hält sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Insbesondere fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn es besteht ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gegendarstellung (vgl. BVerfGK 13, 97 101>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).
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2. Die Verfassungsbeschwerden sind im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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a) Einschlägig ist der Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil im Zentrum des Schutzes der Pressefreiheit die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen steht. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb der Ausgabe. Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation (vgl. BVerfGE 97, 125 144>).
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b) Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt der Zeitschrift der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Wegen der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen (vgl. BVerfGE 97, 125 145>). Das Titelblatt prägt die Identität eines Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und dient als Erkennungsmerkmal. Überdies enthält es diejenigen Mitteilungen, die den für das Presseerzeugnis Verantwortlichen aus publizistischen oder werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen. Auf die drucktechnische und grafische Gestaltung des Titelblatts wird deswegen erhöhte Sorgfalt verwandt. Das gilt besonders für Zeitungen und Zeitschriften, die weniger im Abonnement als im freien Verkauf abgesetzt werden und deswegen mit jeder Ausgabe neu um das Interesse des Publikums werben müssen (vgl. BVerfGE 97, 125 144>).
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c) Bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Beeinträchtigung der Pressefreiheit rechtfertigen können, hier § 11 LMedienG Rheinland-Pfalz, haben die Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet.
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Im Blick auf den Gegendarstellungsanspruch verlangt die Pressefreiheit wegen der Abhängigkeit der Ansprüche von der Erstmitteilung zunächst, dass diese in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Ein Verstoß gegen die Pressefreiheit läge vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelte (vgl. BVerfGE 97, 125 150 f.>).
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Die Fachgerichte haben sich vorliegend nicht hinreichend mit der Einordnung der Frage "Hätte er ihn retten können?" befasst. Das Landgericht stützt seine Qualifizierung der Äußerung als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung darauf, dass es sich nicht um eine echte Frage handele, die ergebnisoffen gestellt werde, sondern um eine Frage, die im Zusammenhang mit dem Artikel im Innenteil der Zeitschrift eindeutig nur mit "Nein" beantwortet werden könne. Nach diesem Verständnis enthielte die Frage folglich die Tatsachenbehauptung "J. hat seinen Freund damals nicht retten können". Dies wäre aber genau diejenige Behauptung, die der Verfügungskläger in seiner Gegendarstellung äußern möchte; sie wäre demnach nicht gegendarstellungsbedürftig, eine Gegendarstellung wäre obsolet.
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Das Oberlandesgericht ist demgegenüber der Auffassung, dass die Frage "Hätte er ihn retten können?" suggeriere, der Verfügungskläger habe seinen Freund damals möglicherweise retten können. Abgesehen davon, dass die Berufungsentscheidung widersprüchlich ist, weil das Oberlandesgericht gleichzeitig die "richtige Auffassung des Landgerichts" teile, setzt sich das Oberlandesgericht nur oberflächlich mit der Fragestellung auseinander, ob die Äußerung eine echte Frage darstellt oder nicht. Es fehlen Ausführungen dazu, ob die Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung beinhaltet oder ob sie mehrdeutig ist. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, von denen ihn eine als echte, die andere als rhetorische Frage erscheinen lässt, müssen die Gerichte jedoch beide Deutungen erwägen und ihre Wahl begründen (vgl. BVerfGE 85, 23 33>). Bei konkreten Fragesätzen - wie hier - hängt die Einordnung als echte oder rhetorische Frage nur davon ab, ob die Frage auf eine inhaltlich noch nicht feststehende Antwort zielt oder ob der Zweck der Äußerung bereits mit der Stellung der Frage erreicht wird. Die Zuordnung muss unter Berücksichtigung von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen (vgl. BVerfGE 85, 23 33>). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes - ebenso wie von einem weiten Meinungsbegriff - von einem weiten Fragebegriff auszugehen (vgl. BVerfGE 85, 23 33>).
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Ein Gegendarstellungsanspruch kann nach alledem vorliegend nur begründet sein, wenn die Formulierung auf der Titelseite hier nicht mehr nur als Neugier erweckende Aufmacherfrage verstanden werden kann, sondern mit hinreichender Deutlichkeit als Tatsachenbehauptung dahingehend qualifiziert werden muss, dass der Verfügungskläger seinen besten Freund damals hätte retten können. Dies lässt sich den angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht entnehmen und hierfür ist auch in der Sache nichts ersichtlich. Damit haben die Fachgerichte das Gewicht der Pressefreiheit verkannt.
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Die in den angegriffenen Entscheidungen nicht ausdrücklich aufgegriffene Frage, ob die Größe der Gegendarstellung der Vorgabe des § 11 Abs. 2 LMedienG Rheinland-Pfalz und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, kann vorliegend offenbleiben und gegebenenfalls im fachgerichtlichen Verfahren erneut geltend gemacht und geklärt werden.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen im Erkenntnisverfahren beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern und sind aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird. Die angegriffenen Zwangsgeldbeschlüsse basieren ihrerseits auf den verfassungswidrigen Entscheidungen im Erkenntnisverfahren und sind deshalb ebenfalls aufzuheben.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Das Bundesverfassungsgericht orientiert sich hierfür unter anderem auch an den im Ausgangsverfahren zugrunde gelegten Gegenstandswerten.
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