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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 13.10.2010 - 2 BvR 1010/08
BVerfG 13.10.2010 - 2 BvR 1010/08 - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren - Ablehnung der Auslagenerstattung im eA-Verfahren
Normen
§ 22 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 30. Juni 2009, Az: 2 BvE 2/08, Urteil
Tenor
-
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG).
-
2. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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