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BFH 12.05.2022 - VI R 37/20
BFH 12.05.2022 - VI R 37/20 - Anforderungen an die Revisionsbegründung
Normen
§ 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 7. August 2020, Az: 13 K 378/19, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.08.2020 - 13 K 378/19 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Eheleute K und H übertrugen ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiven und Passiven "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" durch notariell beurkundeten "Hofübergabevertrag" vom 16.06.2015 auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine aus ihren Söhnen M und A bestehende GbR. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Klägerin, an der M und A je zur Hälfte beteiligt waren, bestand der Gesellschaftszweck in der gemeinsamen Bewirtschaftung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebs.
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Nach § 1 des Hofübergabevertrags erstreckte sich die Übergabe insbesondere auf das Flurstück 1, Gebäude- und Freifläche 272 qm sowie das Flurstück 2, Gebäude- und Freifläche, landwirtschaftliche Fläche 11.158 qm.
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K und H hatten neben M und A noch zwei weitere Kinder, nämlich S und N. Die GbR hatte gemäß § 2 Abs. 1 des Hofübergabevertrags einen Übergabepreis von 20.000 € unmittelbar an S zu zahlen. N erhielt aufgrund des Hofübergabevertrags keine Zuwendung.
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Neben der Zahlung des Übergabepreises war die Klägerin nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Hofübergabevertrags Freistellungsverpflichtungen eingegangen, hatte Verbindlichkeiten übernommen und Altenteilsleistungen zugesagt.
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Mit notariell beurkundetem "Schenkungsvertrag" vom 09.05.2016 übertrug die Klägerin die neu aufgeteilten bzw. neu gebildeten Flurstücke 3 und 4 unentgeltlich auf M. Mit einem weiteren Vertrag vom 09.05.2016 schlossen die Klägerin und M eine schriftliche "Nutzungsvereinbarung", in der es u.a. wie folgt hieß:
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"Die ... [Klägerin] hat mit notariellem Vertrag vom 09.05... das neu gebildete Flst Nr. [3]... unentgeltlich an ... [M] übertragen. Hiermit überlasse ich ... [M] die gesamte Fläche ... des Flst Nr. [3] zur unentgeltlichen Nutzung an die ... [Klägerin]. Der Nutzende ist berechtigt, die gesamte Fläche für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. ... Das Nutzungsrecht hat eine unbestimmte Laufzeit. Das Nutzungsrecht endet spätestens mit der Bebauung durch den Eigentümer ... [M]."
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Die auf den Flurstücken befindliche Scheune wurde abgerissen und M errichtete darauf anschließend ein selbstgenutztes Wohnhaus.
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Die Klägerin, die ihren Gewinn im Streitjahr (2015) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, erklärte für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 439 €. Hiervon entfiel ein Betrag von 219 € auf das Streitjahr.
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Auf Nachfrage des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) teilte der steuerliche Berater der Klägerin mit, M habe bereits am 25.04.2016 angefangen, die auf den Flurstücken 3 und 4 vorhanden gewesene landwirtschaftliche Scheune abzureißen, um anschließend darauf ein eigengenutztes Einfamilienhaus zu errichten. M werde das Haus nach der Fertigstellung zu 100 % selbst bewohnen. Er beantrage deshalb, den Entnahmegewinn für den entnommenen Grund und Boden gemäß § 13 Abs. 5 EStG außer Ansatz zu lassen.
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Das FA war demgegenüber der Auffassung, in Bezug auf die (Scheunen-)Grundstücke sei im Wirtschaftsjahr 2015/2016 ein Entnahmegewinn in Höhe von 23.151 € zu berücksichtigen, der für das Streitjahr zur Hälfte anzusetzen sei. Dem entsprechend stellte das FA die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr in Höhe von 11.794,50 € fest und rechnete diese A und M nach ihrem Beteiligungsverhältnis je zur Hälfte zu.
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Die Klägerin legte gegen den Feststellungsbescheid Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies. Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1831 veröffentlichten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Finanzgerichts (FG), den Feststellungsbescheid vom 23.01.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 16.01.2019 aufzuheben, hilfsweise, den Entnahmegewinn nur zur Hälfte anzusetzen.
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Das FA beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision der Klägerin ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.
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1.a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.03.2016 - I R 79/14, Rz 12; Senatsbeschluss vom 29.03.2017 - VI R 83/14, Rz 7, und die Nachweise bei Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 59, 65; Rüsken in Gosch, FGO § 120 Rz 172 f.). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. BFH-Beschluss vom 20.08.2012 - I R 3/12, Rz 8, und Senatsbeschluss vom 29.03.2017 - VI R 83/14, Rz 7, m.w.N.).
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Der Umstand, dass das FG die Revision --wie im Streitfall-- wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, macht eine Begründung der Revision nicht entbehrlich (BFH-Urteil vom 20.04.1999 - VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457, unter A.). Auch eine vom FG zugelassene Revision ist dementsprechend nach § 120 Abs. 2 und Abs. 3 FGO zu begründen (BFH-Beschluss vom 05.06.2012 - I R 51/11, Rz 9).
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b) Die von der Klägerin vorgelegte Revisionsbegründung entspricht den vorgenannten Anforderungen nicht. Es fehlt an einer ausreichenden Darstellung der Gründe, die das Urteil des FG nach Auffassung der Klägerin als unrichtig erscheinen lassen.
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aa) Die Vorinstanz hat im Einzelnen dargelegt, dass die fraglichen Grundstücke nach der Hofübergabe auf die Klägerin (§ 6 Abs. 3 EStG) zunächst als Gesamthandsvermögen und aufgrund der anschließenden schenkweisen Übertragung auf M als dessen Sonderbetriebsvermögen zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin gehört hätten. Das FG hat ferner ausgeführt, die innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG erfolgte Bebauung mit einem zu privaten Wohnzwecken des M genutzten Gebäude habe zur Folge gehabt, dass die Grundstücke rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung mit dem Teilwert anzusetzen seien und die Übertragung insoweit als Entnahme zu behandeln sei. Der Entnahmegewinn sei auch nicht nach § 13 Abs. 5 EStG ganz oder teilweise außer Ansatz zu lassen, weil die Entnahme, auf die sich der in dem angefochtenen Bescheid festgestellte Entnahmegewinn beziehe, nicht dadurch eingetreten sei, dass auf den Grundstücken die Wohnung des Mitunternehmers M errichtet worden sei, sondern durch die Sperrfristverletzung, die nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zum Ansatz des Teilwertes führe.
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bb) Die Klägerin setzt sich mit der Argumentation des FG in der Revisionsbegründung nicht hinreichend auseinander.
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(1) Sie nimmt zum einen Bezug auf verschiedene erstinstanzliche Schriftsätze. Dies ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend (s. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1457, unter A., und Senatsbeschluss vom 19.10.2000 - VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333, jeweils m.w.N.). Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat (BFH-Urteil vom 25.08.2009 - I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438, unter C.I.; BFH-Beschlüsse vom 05.06.2012 - I R 51/11, Rz 19, und in BFH/NV 2001, 333).
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Die Klägerin hat sich in den von ihr mit der Revisionsbegründung in Bezug genommenen erstinstanzlichen Ausführungen indessen nicht näher mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat. Die Ausführungen der Klägerin lassen auch sonst nicht erkennen, dass sie --wie es erforderlich gewesen wäre (s. BFH-Urteil vom 16.03.2000 - III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700)-- ihr eigenes bisheriges Vorbringen unter Berücksichtigung der Begründung des angefochtenen Urteils überprüft hat.
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(2) Zum anderen stellt die Klägerin in der Revisionsbegründung die Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dar, ohne sich allerdings auch insoweit näher mit der vom FG ausführlich begründeten Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG auseinanderzusetzen. Um den Abzug von Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG geht es im Streitfall zudem nicht.
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(3) Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG und § 13 Abs. 5 EStG anspricht, bleibt es neben der (unzureichenden) Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen bei der --ohne nähere Begründung-- geäußerten Rechtsansicht, die Entnahme sei nicht steuerpflichtig und im Falle einer Besteuerung sei "die Vorschrift des § 13 Abs. 5 EStG zur Hälfte anzuwenden". Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG fehlt insoweit vollständig.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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